Steuerrecht

Streit um Bescheid der Kfz-Zulassungsbehörde

Aktenzeichen  11 ZB 19.112

Datum:
15.2.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 2241
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
KraftStG 2012 § 14
FZV § 13 Abs. 4
ZPO § 227

 

Leitsatz

1 Dem verhinderten Beteiligten obliegt es, die Hinderungsgründe, auf die er sich berufen will, möglichst noch vor dem Termin und umso detaillierter darzulegen, je kurzfristiger der Verlegungsantrag bei Gericht eingeht. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
2 Es ist nicht Sache des für den Vollzug des Kraftfahrzeugsteuergesetzes zuständigen Hauptzollamts, den Steuerschuldner über Fragen des Zulassungsrechts zu beraten. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

W 6 K 18.323 2018-11-21 Urt VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid der Kfz-Zulassungsbehörde des Landratsamts Aschaffenburg (im Folgenden: Zulassungsbehörde) über die Verpflichtung zur Vorlage einer Bescheinigung über die vollständige Entrichtung der Kfz-Steuer oder des Fahrzeugscheins und der Kennzeichenschilder zur Entstempelung.
Auf den Kläger wurde am 25. August 2006 ein einachsiger, nicht steuerbefreiter Fahrzeuganhänger mit dem amtlichen Kennzeichen AB- … zugelassen. Mit Schreiben vom 26. Januar 2018 beantragte das Hauptzollamt Regensburg bei der Zulassungsbehörde die Abmeldung des Fahrzeugs von Amts wegen bzw. ersatzweise die Durchführung des Aufgebotsverfahrens, da der Kläger die am 25. August 2017 fällige Kfz-Steuer nicht entrichtet habe. Die Vollstreckung sei ohne Erfolg geblieben bzw. verspreche keinen Erfolg. Der Kläger sei über die beabsichtigte Abmeldung in Kenntnis gesetzt worden.
Mit Bescheid vom 14. Februar 2018 verpflichtete die Zulassungsbehörde den Kläger, innerhalb eines Monats entweder eine Bescheinigung des Hauptzollamts über die vollständige Entrichtung der Steuer oder die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und die Kennzeichenschilder zur Entstempelung vorzulegen. Daraufhin teilte der Kläger der Zulassungsbehörde mit, er habe den Anhänger mit dem Zugfahrzeug „an die polnische Grenze verkauft“ und besitze keinerlei Unterlagen für das Fahrzeug mehr. Diese habe er dem neuen Besitzer übergeben. Die Zulassungsbehörde habe er damals per Fax über den Verkauf informiert. Seinen Betrieb habe er 2009 an seinen Sohn übergeben. Er gehe davon aus, dass die Kfz-Steuer bis zur Kündigung der Bankverbindung abgebucht worden sei. Gegen die Abmeldung des Anhängers habe er keine Einwände.
Mit Schreiben vom 12. März 2018 erhob der erstinstanzlich nicht anwaltlich vertretene Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Würzburg. Die Zulassungsbehörde erwiderte, der Kläger habe keine Nachweise über eine mögliche Um- oder Abmeldung in Polen vorgelegt. Auf Nachfrage des Gerichts ergänzte sie, die Zulassungsbescheinigungen Teile I und II könnten nach Abgabe einer Versicherung des Klägers an Eides statt beim Kraftfahrtbundesamt aufgeboten und die Kennzeichen als verlustig erklärt werden. Die anfallenden Kosten müsse aber der Kläger ebenso wie die Bescheids- und Mahngebühren begleichen.
Daraufhin erklärte sich der Kläger mit der Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung zur Abmeldung und den daraus entstehenden Kosten einverstanden. Er sei jedoch nicht bereit, die Bescheids- und Mahngebühren zu zahlen. Mit Schreiben vom 18. September 2018 teilte er auf gerichtliche Nachfrage sinngemäß mit, sein Klagebegehren richte sich nicht gegen die Abmeldung an sich, sondern gegen die für den Bescheid erhobenen Kosten. Das von ihm vor Erlass des Bescheids über die Veräußerung informierte Hauptzollamt hätte die Zulassungsbehörde hierüber in Kenntnis setzen und diese ihm daraufhin die Aufbietung vorschlagen können, statt einen kostenpflichtigen Bescheid zu erlassen.
Mit Schreiben vom 19. November 2018 bat der Kläger um Verlegung des für den 21. November 2018 geladenen Termins zur mündlichen Verhandlung. Eine zunächst für den 16. November 2018 vorgesehene Operation aufgrund eines Armbruchs sei auf den 20. November 2018 verschoben. Er könne daher den Termin zur mündlichen Verhandlung nicht wahrnehmen. Eine vom Verwaltungsgericht am 19. November 2018 per Fax angeforderte Glaubhaftmachung der Verhinderung am Verhandlungstag legte der Kläger am 27. November 2018 vor (Bestätigung einer stationären Behandlung vom 20. bis 22.11.2018).
Mit Urteil vom 21. November 2018, dem Kläger zugestellt am 7. Dezember 2018, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Das Gericht habe trotz Ausbleibens des Klägers über die Sache verhandeln und entscheiden können, da der Kläger die Gründe für seine Verhinderung vor der mündlichen Verhandlung trotz der Aufforderung durch das Gericht nicht glaubhaft gemacht habe. Aus der zunächst vorgelegten Bescheinigung der Klinik vom 19. November 2018 gehe nicht hervor, wie lange der Kläger als unverschuldet verhindert angesehen werden könne. Es sei auch nicht ersichtlich, was der Kläger bei persönlicher Anwesenheit zusätzlich hätte vortragen können. Die Klage sei dahingehend auszulegen, dass sich der Kläger gegen den Abmeldebescheid als Ganzes mit dem Ziel seiner Aufhebung wende. Der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Es könne offen bleiben, ob der Kläger vor Erlass des Bescheids hätte angehört werden müssen. Ein etwaiger Verfahrensmangel durch unterbliebene Anhörung wäre jedenfalls unbeachtlich, da es sich beim Erlass des Abmeldungsbescheids um eine gebundene Entscheidung handele. Der Anhänger sei immer noch auf den Kläger als Halter eingetragen. Für die von ihm behauptete Mitteilung an die Zulassungsbehörde nach der Veräußerung im August 2007 habe er keine Nachweise vorgelegt. Mitteilungen des Klägers an die Steuerbehörde seien für das Entstehen seiner Steuerschuld ohne Belang. Solange er den Anhänger nicht bei der hierfür zuständigen Zulassungsbehörde abmelde, bleibe er steuerpflichtig. Die Zulassungsbehörde habe nicht zu überprüfen, ob die geltend gemachte Steuerforderung dem Grunde und der Höhe nach berechtigt sei. Hierfür sei alleine die Steuerbehörde zuständig, gegen deren Entscheidung der Rechtsweg zum Finanzgericht eröffnet sei. Die Steuerschuld sei aufgrund von Säumniszuschlägen, Pfändungs- und sonstigen Vollstreckungsgebühren auf insgesamt 131,78 Euro angewachsen. Auch die angedrohten Vollstreckungsmaßnahmen sowie die Kostenfestsetzung für den Bescheid seien nicht zu beanstanden. Zur Zahlung der Kosten, die sich hier im unteren Bereich des gesetzlich vorgesehenen Gebührenrahmens bewegen würden, sei der Kläger als derjenige verpflichtet, der die Amtshandlung veranlasst habe.
Zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil, dem der Beklagte entgegentritt, lässt der Kläger ausführen, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Das Verwaltungsgericht habe nicht trotz Ausbleibens des Klägers, der seine Abwesenheit rechtzeitig mitgeteilt und die Gründe hierfür glaubhaft gemacht habe, verhandeln dürfen. Das Gericht habe die Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Verhinderung überspannt. Das gerichtliche Schreiben vom 19. November 2018 habe der Kläger erst am 23. November 2018 vorgelegt bekommen. Das Gericht hätte ihm die Möglichkeit einräumen müssen, die Klage im Hinblick auf den Antrag zu konkretisieren. Er sei bereit, die Abmeldung des Anhängers durchzuführen. Die Möglichkeit der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung sei ihm aber erst durch das Schreiben des Landratsamts an das Verwaltungsgericht mitgeteilt worden. Das Landratsamt habe jedoch eine Abmeldung vor Zahlung der für den Bescheid angefallenen Gebühren abgelehnt. Die Verknüpfung der Abmeldung und der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung mit der Zahlung der Gebühr für den Bescheid sei rechtswidrig. Die Steuerbehörde hätte den Kläger über die bestehende Möglichkeit der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung aufklären müssen. Auch die Zulassungsbehörde habe ihn verspätet auf diese Möglichkeit hingewiesen. Nach der Veräußerung des Anhängers habe nicht der Kläger selbst, sondern sein Sohn die Steuern für das Fahrzeug gezahlt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Aus der Antragsbegründung ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch ein der Sache nach geltend gemachter Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
a) Es ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht am 21. November 2018 in Abwesenheit des Klägers mündlich verhandelt und über die Klage entschieden hat.
aa) Nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann ein Termin aus erheblichen Gründen aufgehoben oder verlegt werden. Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 2 ZPO). Dem verhinderten Beteiligten obliegt es, die Hinderungsgründe, auf die er sich berufen will, möglichst noch vor dem Termin schlüssig und substantiiert darzulegen, so dass das Gericht in die Lage versetzt wird, das Vorliegen eines erheblichen Grundes zu beurteilen und ggf. eine (weitere) Glaubhaftmachung zu verlangen (BVerwG, B.v. 26.4.1999 – 5 B 49.99 – juris Rn. 3, 6; B.v. 20.6.2000 – 5 B 27.00 – juris Rn. 10; B.v. 22.5.2001 – 8 B 69.01 – juris Rn. 5; B.v. 29.4.2004 – 1 B 203.03 – juris Rn. 4). Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „erheblichen Gründe“ ist einerseits dem im Verwaltungsprozess geltenden Gebot der Beschleunigung des Verfahrens und der Intention des Gesetzes, die gerichtliche Entscheidung möglichst aufgrund einer einzigen mündlichen Verhandlung herbeizuführen, andererseits dem verfassungsrechtlichen Erfordernis des rechtlichen Gehörs Rechnung zu tragen (BVerwG, B.v. 25.9.2013 – 1 B 8.13 – juris; B.v. 28.4.2008 – 4 B 47.07 – juris jeweils m.w.N.). Aus § 227 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 ZPO ergibt sich, dass ein Grund immer dann erheblich ist, wenn der betroffene Beteiligte ihn nicht zu vertreten hat. Bei der Entscheidung über einen Verlegungsantrag verbleibt dem Gericht kein Ermessensspielraum, wenn die Verlegung zur Gewährung rechtlichen Gehörs notwendig ist (BVerwG, U.v. 29.9.1994 – 3 C 28.92 – BVerwGE 96, 368/369 f.; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 102 Rn. 6).
bb) Gemessen daran begegnet die Verhandlung in Abwesenheit des Klägers keinen rechtlichen Bedenken.
Das Verwaltungsgericht hat den Kläger am 31. Oktober 2018, zugestellt am 2. November 2018, zur mündlichen Verhandlung am 21. November 2018, 13:30 Uhr, geladen und ihn gemäß § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. Nach dem vom Kläger per Fax am 19. November 2018 eingereichten Verlegungsantrag wegen einer vom 16. auf den 20. November 2018 verschobenen Operation einer Fraktur im Klinikum Aschaffenburg hat das Verwaltungsgericht den Kläger noch am gleichen Tag unter Verwendung der von ihm angegebenen Faxnummer aufgefordert, eine etwaige Verhinderung für den 21. November 2018 unverzüglich glaubhaft zu machen. Dem ist der Kläger jedoch erst am 27. November 2018 und damit verspätet nachgekommen. Seine Einlassung, das gerichtliche Ersuchen zur Glaubhaftmachung sei ihm erst nach der OP am 23. November 2018 vorgelegt worden, begründet keine ernstlichen Zweifel hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Vorgehensweise des Verwaltungsgerichts. In seinem Ersuchen vom 19. November 2018 um Verlegung des Termins hat der Kläger nicht angegeben, dass ihn Mitteilungen unter der von ihm verwendeten Faxnummer vorübergehend nicht mehr erreichen. Für das Verwaltungsgericht war daher nicht erkennbar, dass der Kläger die Aufforderung zu Glaubhaftmachung der Verhinderung vor der mündlichen Verhandlung nicht mehr erhält und daher nicht mehr darauf reagieren kann. Der Kläger konnte auch nicht davon ausgehen, dass dem Verlegungsgesuch aufgrund seines Antrags ohne weiteres stattgegeben wird. Es hätte ihm vielmehr oblegen, seine Erreichbarkeit für etwaige Nachfragen des Gerichts sicherzustellen oder sich dort vor dem Termin zu erkundigen, ob die mündliche Verhandlung stattfindet.
Es bestehen auch keine Bedenken dahingehend, dass das Verwaltungsgericht eine Glaubhaftmachung der Verhinderung verlangt hat. Die Angabe der Verhinderungsgründe muss umso detaillierter sein, je kurzfristiger der Verlegungsantrag bei Gericht eingeht (Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, § 102 Rn. 10a). Aus der vom Kläger am 19. November 2018 vorgelegten Bescheinigung des Klinikums geht eine Verhinderung des Klägers, den Termin wahrnehmen zu können, nicht eindeutig hervor. Die Patientenverwaltung der Klinik bescheinigt zwar eine stationäre Behandlung, gibt aber deren Dauer nicht an. Allein aus der bestätigten Verschiebung der Operation auf den 20. November 2018 ergibt sich somit nicht zwingend, dass der Kläger nicht in der Lage ist, den Gerichtstermin am frühen Nachmittag des Folgetags wahrzunehmen. Daher war das Verwaltungsgericht berechtigt, dieser Frage durch Verlangen der Glaubhaftmachung einer Verhinderung nachzugehen.
b) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich auch nicht daraus, dass weder das Hauptzollamt Regensburg noch die Zulassungsbehörde den Kläger vor Erlass des angefochtenen Bescheids auf die Möglichkeit des Aufgebotsverfahrens nach § 13 Abs. 4 Satz 4 der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung – FZV) vom 3. Februar 2011 (BGBl I S. 139), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Juli 2017 (BGBl I S. 3090), bei unterlassener Mitteilung über einen Wechsel in der Person des Halters zum Zweck der Berichtigung des Fahrzeugregisters hingewiesen hat. Danach kann die Zulassungsbehörde die Zulassungsbescheinigung im Verkehrsblatt mit einer Frist von vier Wochen zur Vorlage bei ihr aufbieten, wenn der bisherige Halter oder Eigentümer seiner Mitteilungspflicht über einen Wechsel in der Person des Halters nicht nachkommt, das Fahrzeug nicht unverzüglich umgemeldet oder außer Betrieb gesetzt wird oder sich die mitgeteilten Daten des neuen Halters oder Eigentümers als nicht zutreffend erweisen.
Es ist jedoch nicht Sache des für den Vollzug des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 2002 (KraftStG 2002) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl I S. 3818), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juni 2017 (BGBl I S. 1491), zuständigen Hauptzollamts, den Steuerschuldner über Fragen des Zulassungsrechts zu beraten. Dies ist allein Sache der Zulassungsbehörde (§ 14 Abs. 2 Satz 1 KraftStG 2002 i.V.m. § 25 Abs. 1 und 2 VwVfG). Diese hatte jedoch vor der Mitteilung des Hauptzollamts Regensburg vom 26. Januar 2018, wonach für den Anhänger seit dem 25. August 2017 keine Steuern mehr entrichtet worden sind, und dem Schreiben des Klägers vom 22. Februar 2018, wonach er den Anhänger bereits im August 2007 veräußert habe, keine Kenntnis von dem Halterwechsel. Für die von ihm behauptete Erfüllung der Mitteilungspflichten nach der Veräußerung hat der Kläger keine Nachweise vorgelegt. Nachdem er jedoch nach eigenem Vorbringen schon seit Jahren immer wieder in Kontakt mit den Steuerbehörden wegen der zu begleichenden Kfz-Steuer stand, die an die Zulassung des Fahrzeugs geknüpft ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4, § 7 Nr. 1 KraftStG 2002), hätte es ihm oblegen, sich rechtzeitig bei der Zulassungsbehörde über die Möglichkeiten zu informieren, das veräußerte Fahrzeug abzumelden. Für den von ihm veranlassten Abmeldungsbescheid hat der Kläger daher die Kosten zu tragen (§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 254 der Anlage zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) vom 25. Januar 2011 (BGBl I S. 98), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Januar 2018 (BGBl I S. 2).
Nicht Gegenstand des auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Abmeldungsbescheids nach § 14 Abs. 1 KraftStG 2002 beschränkten Rechtsstreits ist die Frage, ob die Zulassungsbehörde – was der Kläger beanstandet – berechtigt ist, die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über den Verlust der Fahrzeugpapiere von der Zahlung der im Bescheid vom 14. Februar 2018 festgesetzten Kosten abhängig zu machen. Insoweit weist der Senat allerdings darauf hin, dass eine solche Verknüpfung, die zu einer Verzögerung der Fahrzeugabmeldung und damit zum Entstehen weiterer Steuerschulden führt, gesetzlich nicht vorgesehen ist und daher rechtswidrig sein dürfte, insbesondere solange ein Klageverfahren gegen den Abmeldungsbescheid anhängig und dieser daher noch nicht bestandskräftig ist.
2. Als unterlegener Rechtsmittelführer hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).
3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und der Empfehlung in Nr. 46.16 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, Anhang zu § 164 Rn. 14).
4. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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