Verwaltungsrecht

Antrag auf Zulassung der Berufung – Anspruch auf eine erneute Zulassung zu einer Prüfung

Aktenzeichen  22 ZB 19.453

Datum:
4.6.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BayVBl – 2020, 198
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2, § 124a Abs. 4 S. 4, Abs. 5 S. 2
BBiG § 40 Abs. 2 S. 3, Abs. 3 S. 1
HdlFachwPrV § 6, § 7
FPO § 2 Abs. 1 S. 1, Abs. 8

 

Leitsatz

1 Die Berufungszulassung war abzulehnen, da nicht ausreichend dargelegt wurde, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen(§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die vom Kläger erbrachte Prüfungsleistung sind einer Neubewertung durch den von der Beklagten bestellten Prüfungsausschuss zugänglich und deshalb kommt es nicht in Betracht, eine Wiederholung der Prüfung anzuordnen. (Rn. 9 – 13) (redaktioneller Leitsatz)
2 Insbesondere bedarf es keines formellen Beschlusses gem. § 40 Abs. 3 Satz 1 BBiG und § 2 Abs. 3 der Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen der Beklagten (FPO), zur Berufung von Mitgliedern eines Prüfungsausschusses  über die Zusammensetzung bzw. Größe des Ausschusses oder deren Stellvertreter. Auch die Festlegung einer Zahl über der gesetzlich mindestestens vorzusehenden Anzahl an Prüfungsausschussmitgliedern gem. § 40 Abs. 1 Satz 1 BBiG und § 2 Abs. 1 Satz 1 FPO ist rechtmäßig. (Rn. 17) (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
3 Auch ist es keine Willkür, wenn ein ordentliches Prüfungsausschussmitglied tatsächlich oder rechtlich verhindert ist und  das stellvertretende Mitglied nachrückt. Dabei sind gerade bei den ehrenamtlichen Tätigen keine strengen Maßstäbe an eine Verhinderung anzulegen, so dass Krankheit oder Urlaub anerkannte Verhinderungsgründe sind. Die Auswahl der Stellvertreter hat in einer gleichmäßigen Anwendung formaler Kriterien zu erfolgen und kann auch nach dem „Zufallsprinzip“ dadurch entsprochen werden, dass – wie vorliegend – eine Stellvertreterliste ohne Rangfolge „abtelefoniert“ wird. (Rn. 18 – 24 und 24) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

W 6 K 17.1427 2018-12-05 Urt VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger begehrt die erneute Zulassung zu einer Prüfung ohne Anrechnung auf die Zahl der nach der einschlägigen Prüfungsordnung möglichen Wiederholungsprüfungen, hilfsweise die Neubewertung einer von ihm erbrachten Prüfungsleistung.
Unter dem 9. Januar 2017 meldete sich der Kläger bei der Beklagten zur ersten schriftlichen Teilprüfung im Rahmen der Fortbildungsprüfung zum „Geprüften Handelsfachwirt (IHK)“ am 30. März 2017 an, wobei es sich um eine Wiederholungsprüfung handelte.
Mit Schreiben vom 22. Juni 2017 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass dieser nach Feststellung des zuständigen Prüfungsausschusses in der ersten schriftlichen Teilprüfung ein mit 37 Punkten und der Note „mangelhaft“ bewertetes Ergebnis erreicht habe. Er habe diese Teilprüfung damit nicht bestanden.
Der Kläger erhob am 15. Dezember 2017 Klage, nachdem über einen mit Schreiben vom 11. Juli 2017 eingelegten Widerspruch gegen die Prüfungsentscheidung vom 22. Juni 2017 noch nicht entschieden worden war.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Dezember 2017 wurde die Entscheidung vom 22. Juni 2017 dahingehend abgeändert, dass die Gesamtpunktzahl auf 38 Punkte („mangelhaft“) abgeändert wurde. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
Mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2018 wurde der Bescheid der Beklagten vom 22. Juni 2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 20. Dezember 2017 aufgehoben. Weiter wurde die Beklagte dem Hilfsantrag entsprechend verpflichtet, die Prüfungsleistung des Klägers vom 30. März 2017 in der ersten schriftlichen Teilprüfung durch den berufenen Prüfungsausschuss neu zu bewerten. Im Hauptantrag wurde die Klage abgewiesen.
Soweit ein klageabweisendes Urteil erging verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzziel mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung weiter.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.
II.
Die Antragsschrift vom 20. Februar 2019 und die Antragsbegründung vom 21. März 2019 sind dahingehend auszulegen (§ 88 VwGO), dass der Kläger zum einen die Zulassung der Berufung begehrt, soweit mit dem angefochtenen Urteil vom 5. Dezember 2018 seine Klage im Hauptantrag abgewiesen wurde. Entsprechend verfolgt er sein Rechtsschutzziel weiter, die Beklagte zu verpflichten, den Kläger erneut zur ersten schriftlichen Teilprüfung im Rahmen der Fortbildungsprüfung zum „Geprüften Handelsfachwirt (IHK)“ ohne Anrechnung auf die Zahl möglicher Wiederholungsprüfungen zuzulassen. Zum anderen richten sich die klägerischen Darlegungen der Sache nach auch dagegen, dass die mit dem angefochtenen Urteil ausgesprochene Verpflichtung zur Neubewertung der erbrachten Prüfungsleistung durch die von der Beklagten benannten Prüfer als (vermeintliche) Mitglieder des Prüfungsausschusses erfüllt werden soll, ohne dass aus Sicht des Klägers eine hinreichende Überprüfung der ordnungsgemäßen Bestellung stattgefunden hat. Auch befürchtet der Kläger, eine Neubewertung könnte, ohne dass bei den betreffenden regulären Prüfungsausschussmitgliedern ein hinreichender Verhinderungsgrund vorliegen würde, durch Vertreter erfolgen. Zudem sei auch die ordnungsgemäße Bestellung der Vertreter fraglich.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, da sich aus den Darlegungen in der Antragsbegründung vom 21. März 2019 (vgl. zur deren Maßgeblichkeit § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht ergibt, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 VwGO) vorliegen.
1. Der Kläger hat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) dargelegt.
a) Solche ernstlichen Zweifel bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (BVerfG, B.v. 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 – NVwZ 2000, 1163; BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4/03 – NVwZ-RR 2004, 542). Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B.v. 8.12.2009 – 2 BvR 758/07 – NVwZ 2010, 634/641; Eyermann/Happ, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 62 f. m.w.N.).
b) Aus den klägerischen Darlegungen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Bewertung des Verwaltungsgerichts, wonach die am 30. März 2017 vom Kläger erbrachte Prüfungsleistung einer Neubewertung durch den von der Beklagten bestellten Prüfungsausschuss zugänglich ist und es deshalb nicht in Betracht kommt, eine Wiederholung der Prüfung anzuordnen.
Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, das Verwaltungsgericht habe aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht feststellen können, dass der Prüfungsausschuss ordnungsgemäß bestellt und die Prüfer ordnungsgemäß berufen worden seien. So sei nicht feststellbar, ob ein Prüfungsausschuss mit drei oder mit fünf Mitgliedern bestellt worden sei. Die Beklagte habe lediglich die Bestellungsurkunden vorgelegt, aber nicht den hierfür erforderlichen Beschluss. Aus diesen Urkunden ergebe sich auch nicht, ob die erforderliche Parität gewahrt sei, die Beklagte die Eignung der Prüfer festgestellt habe und die zuständigen Stellen gehört worden seien. Verfahrenserhebliche Fehler hätten sich auf die Durchführung der Prüfung und die Bewertung der Prüfungsleistung ausgewirkt.
Im angefochtenen Urteil (Urteilsabdruck S. 15) hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der hier zur Leistungsbewertung berufene Ausschuss „geprüfter Handelsfachwirt – 1. schriftliche Teilprüfung“ bestehe nach Angaben der Beklagten aus fünf Regelmitgliedern. Vorliegend seien ausweislich der vorgelegten Bestellungsurkunden als Regelmitglieder des zur Leistungsbewertung bestimmten Prüfungsausschusses zwei bestimmte Personen als Arbeitgebervertreter, zwei weitere Personen als Arbeitnehmervertreter und ein Vertreter aus der Gruppe der Berufsschullehrer/Dozenten bestellt.
Der Kläger hat nicht aufgezeigt, dass das Verwaltungsgericht bei dieser Bewertung die rechtlichen Grenzen richterlicher Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO) überschritten hätte (vgl. dazu BayVGH, B.v. 14.3.2013 – 22 ZB 13.103 u.a. – Rn. 11 m.w.N.; B.v. 6.10.2014 – 22 ZB 14.1079 u.a. – Rn. 21). Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung des Beweisergebnisses rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (BayVGH, B.v. 14.3.2013 – 22 ZB 13.103 u.a. – Rn. 11 m.w.N.; B.v. 20.5.2015 – 22 ZB 14.2827 – juris, Rn. 19, m.w.N.). Aus den Darlegungen des Klägers ist nicht zu schließen, dass das Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen ist, namentlich Umstände übergangen hat, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen, oder dass die Beweiswürdigung objektiv willkürlich gewesen wäre, gegen die Denkgesetze verstoßen oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet hätte (vgl. BayVGH. B.v. 14.3.2013, a.a.O.). Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb das Verwaltungsgericht bei seiner Sachverhaltswürdigung gehindert gewesen sein sollte, die Angaben der Beklagten zur Mitgliederzahl und zur Zusammensetzung des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. Zudem hatte die Beklagte die Bestellungsurkunden für die Regelmitglieder des Prüfungsausschusses vorgelegt, die das Verwaltungsgericht (Urteilsabdruck S. 15) als Beleg für die erfolgte Bestellung angesehen hat. Zu den vom Verwaltungsgericht bei der Entscheidung berücksichtigten Angaben der Beklagten gehört auch die Zuordnung der Regelmitglieder des Prüfungsausschusses zu den drei vorgenannten Gruppen. Die genannten Angaben und zusätzlich die entsprechenden Daten zu den Vertretern der Regelmitglieder ergeben sich auch aus der Liste „Prüfungsausschuss zur Abnahme der Prüfung zum Handelsfachwirt/in – 1. Teilprüfung“ (vgl. drei nicht nummerierte Blätter in der Akte des Verwaltungsgerichts), die in der mündlichen Verhandlung vom 5. Dezember 2018 übergebenen wurde und damit Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Sachverhaltswürdigung war; auf die Angaben in dieser Liste wird in den Entscheidungsgründen (Urteilsabdruck S. 16) auch ausdrücklich Bezug genommen. Der Klägerbevollmächtigte hatte in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit zur Einsichtnahme und erhielt eine Kopie dieser Liste (vgl. Sitzungsprotokoll, S. 3 unten).
Der Kläger behauptet weiter lediglich, dass vor der Berufung von Mitgliedern des Prüfungsausschusses ein Beschluss über die Zusammensetzung bzw. Größe des Ausschusses ergehen müsste. Er legt jedoch nicht dar, woraus sich eine solche Rechtspflicht ergeben könnte. Gemäß § 40 Abs. 3 Satz 1 BBiG und § 2 Abs. 3 der Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen der Beklagten vom 2. Oktober 2009, zuletzt geändert am 3. Dezember 2013 (im Folgenden: FPO) werden die Mitglieder des Prüfungsausschusses von der zuständigen Stelle für eine einheitliche Periode und längstens fünf Jahre berufen. Eine Pflicht der betreffenden Stelle, zuvor gesondert einen förmlichen Beschluss über die Zahl der zu berufenden Mitglieder zu treffen, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb vorliegend die Festlegung einer Zahl von fünf Prüfungsausschussmitgliedern rechtswidrig sein sollte. Durch die Regelungen in § 40 Abs. 1 Satz 1 BBiG und § 2 Abs. 1 Satz 1 FPO wird lediglich vorgegeben, dass der Prüfungsausschuss aus mindestens drei Mitgliedern besteht.
c) Der Kläger stellt weiter die Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils nicht in Frage, wenn er rügt, das Verwaltungsgericht würde zu großzügig einen Verhinderungsgrund bei Prüfern anerkennen, welcher den Vertretungsfall rechtfertigen würde; auch sei zweifelhaft, ob eine rechtmäßige Berufung der Vertreter erfolgt sei.
Er meint in diesem Zusammenhang, eine unzureichende Terminkoordination des Prüfungsausschussvorsitzenden dürfe sich nicht zulasten des Klägers auswirken. Ein Vertretungsfall dürfe nicht wegen bloßer Terminschwierigkeit angenommen werden. Ohne Not sei vorliegend die Zahl der Ausschussmitglieder auf fünf Personen erhöht worden. Aus Gründen der Chancengleichheit dürfte ein Vertretungsfall nicht aus beliebigen Gründen angenommen werden. Der Umstand, dass es sich bei der Prüfertätigkeit um die Ausübung eines Ehrenamts handele, dürfe die Annahme eines Vertretungsfalls insbesondere im Falle einer früheren Urlaubsplanung nicht rechtfertigen. In der Praxis greife die Beklagte wohl zu schnell auf einen Stellvertreterpool zurück. Es sei ungeklärt, ob die vorliegende Form der Stellvertreterbestellung gesetzeskonform sei. Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, wonach die Ausschussmitglieder in der jeweiligen Prüfungsausschusssitzung durch ihre Teilnahme und die damit einhergehende Leistungsbewertung Prüfer würden, widerspreche § 40 BBiG. Der Einsatz eines Stellvertreters sei nur bei einer tatsächlichen Verhinderung eines regulären Prüfungsausschussmitglieds möglich; organisatorische Unzulänglichkeiten stellten jedenfalls keinen Grund für eine Stellvertretung dar.
Zunächst gibt der Kläger die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zur Frage, welche Mitglieder des Prüfungsausschusses zur Entscheidung über die Prüfungsleistungen berufen sind, unzutreffend wieder. Das Verwaltungsgericht stellt insoweit nicht auf die tatsächliche Mitwirkung an einer Prüfungsausschusssitzung ab, wie der Kläger meint. Es bringt vielmehr unmissverständlich zum Ausdruck (vgl. Urteilsabdruck S. 15), dass grundsätzlich diejenigen Personen als für die Leistungsbewertung zuständige Prüfer (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 1 FPO) anzusehen sind, die als Regelmitglieder des Prüfungsausschusses berufen wurden. Weiter hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, Stellvertreter würden zu den berufenen Prüfern, sobald sie ordnungsgemäß, d.h. bei Vorliegen eines Stellvertreterfalls, geladen würden (Urteilsabdruck S. 17). Das Verwaltungsgericht hat auch ausdrücklich festgestellt (Urteilsabdruck S. 22), dass die Beklagte die Prüfungsleistung des Klägers durch den mit den Regelmitgliedern besetzten Prüfungsausschuss neu bewerten lassen muss; dies schließe jedoch nicht aus, dass bei ggf. zulässigen bzw. ordnungsgemäßen Stellvertretungen der Prüfungsausschuss auch in einer abweichenden Zusammensetzung zusammen kommen könne.
Auch ergibt sich aus den Darlegungen des Klägers nicht und ist auch sonst nicht ersichtlich, inwiefern die Bestellung der Stellvertreter der Mitglieder des Prüfungsausschusses auf rechtswidrige Art und Weise erfolgt sein könnte. Gemäß § 40 Abs. 2 Satz 3 BBiG und § 2 Abs. 8 FPO haben Mitglieder des Prüfungsausschusses Stellvertreter oder Stellvertreterinnen; für die Berufung der letzteren gelten die Regelungen für die Berufung der ordentlichen Mitglieder des Prüfungsausschusses entsprechend (§ 40 Abs. 3 Satz 6 BBiG, § 2 Abs. 3 bis 7 FPO). Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend die erfolgte Berufung der Stellvertreter diesen Vorgaben des Gesetzes oder der Prüfungsordnung widersprochen hätte, ergeben sich aus den Darlegungen des Klägers nicht und sind auch sonst nicht ersichtlich.
Auch ist nicht erkennbar, inwieweit die vom Verwaltungsgericht vertretene Rechtsauffassung von der des Klägers abweicht, soweit dieser annimmt, nur eine tatsächliche Verhinderung eines Mitglieds des Prüfungsausschusses stelle einen Vertretungsfall dar, nicht dagegen bloße „organisatorische Unzulänglichkeiten“. Das Verwaltungsgericht spricht ausdrücklich von einer tatsächlichen Verhinderung als Voraussetzung eines Stellvertreterfalls; ferner berücksichtigt es zutreffend auch den Fall einer rechtlichen Verhinderung des ordentlichen Ausschussmitglieds. Weiter führt es aus (Urteilsabdruck S. 19), bei der ehrenamtlichen Tätigkeit der Prüfer werde man keine strengeren Maßstäbe an eine Verhinderung anlegen können als an eine reguläre arbeitsrechtliche Verpflichtung, sodass neben einer krankheitsbedingten Abwesenheit auch Urlaub zu einer tatsächlichen Verhinderung führe. Da die ehrenamtliche Prüfertätigkeit in der Regel zusätzlich zu einer (Voll-) Erwerbstätigkeit wahrgenommen werde, dürften auch kollidierende berufliche (Einzel-) Termine als Verhinderungsgründe anzuerkennen sein.
Die Kritik des Klägers an der Bewertung des Verwaltungsgerichts, vorliegend stelle die urlaubsbedingte Abwesenheit von zwei Prüfern einen Vertretungsfall dar, vermag nicht zu überzeugen. Ist ein Prüfer urlaubsbedingt an der Teilnahme an einer Prüfungsausschusssitzung verhindert, so liegt zweifellos eine Verhinderung aus tatsächlichen Gründen vor. Es ist im Übrigen nicht erkennbar, aufgrund welcher Rechtsvorschrift das Mitglied eines Prüfungsausschusses verpflichtet wäre, seinen Urlaub mit dem Ausschussvorsitzenden abzustimmen, wie der Kläger meint. Ein beruflich selbständig tätiger Prüfer muss bei der Urlaubsplanung Belange seines Unternehmens beachten; ein als Arbeitnehmer beschäftigter Prüfer hat bei seiner Urlaubsplanung auf dringende betriebliche Belange und unter Umständen auf Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer Rücksicht nehmen (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG). Das Verwaltungsgericht weist zutreffend darauf hin, dass ein strenger Maßstab für die Annahme eines Verhinderungsgrunds gerade auch im Hinblick auf den ehrenamtlichen Charakter der Prüfertätigkeit nicht gerechtfertigt erscheint.
Das Verwaltungsgericht hat auch zutreffend angenommen (Urteilsabdruck S. 17), dass die Reihenfolge, nach der Prüfer nach einer wie hier dafür angelegten Liste ausgewählt werden, nicht vorher verbindlich festgelegt sein muss. Zum einen ist eine derartige Vorgabe weder dem BBiG, noch der FPO zu entnehmen. Zum anderen erfordert es auch der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht, dass vorab festgelegt wird, welche Stellvertreter in welcher Reihenfolge anstelle eines verhinderten regelmäßigen Prüfungsausschussmitglieds nachrücken (vgl. auch Leinemann/Taubert, BBiG, 2. Aufl. 2008, § 40 Rn. 41). Die Chancengleichheit wird in der Regel dadurch erreicht, dass die Auswahl unter mehreren gleichermaßen in Betracht kommenden Prüfern ohne Ansehen der Person schematisch vorgenommen wird, und zwar durch die gleichmäßige Handhabung formaler Kriterien nach dem „Zufallsprinzip“ (vgl. Jeremias in Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 362 m.w.N.). Der Umstand, dass der Gesetzgeber die Bestellung von Stellvertretern der ordentlichen Prüfungsausschussmitglieder vorgesehen hat, zeigt, dass eine Prüfung durch Stellvertreter als gleichwertig anzusehen ist. Insbesondere müssen sowohl die ordentlichen Mitglieder wie auch die Stellvertreter für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein (§ 40 Abs. 1 Satz 2 BBiG, § 2 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Abs. 8 FPO). Eine willkürlich von Prüfungsteil zu Prüfungsteil unterschiedliche Zusammensetzung des Prüfungsausschusses, wie sie der Kläger befürchtet, liegt nicht vor, wenn ein Vertreter unter den vom Verwaltungsgericht dargestellten Voraussetzungen einer tatsächlichen oder rechtlichen Verhinderung eines ordentlichen Prüfungsausschussmitglieds nachrückt und außerdem bei der Heranziehung von Stellvertretern dem (als Mindestanforderung anzusehenden) Gebot einer gleichmäßigen Anwendung formaler Kriterien nach dem „Zufallsprinzip“ dadurch entsprochen wird, dass – wie vorliegend – eine Stellvertreterliste ohne Rangfolge „abtelefoniert“ wird.
Die vom Kläger in diesem Zusammenhang in Bezug genommene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Ansbach (U.v. 29.3.2007 – AN 2 K 03.00539 – juris) betraf einen Sachverhalt, der mit dem vorliegenden nicht vergleichbar ist. Das Verwaltungsgericht Ansbach gelangte im dortigen Fall zur Bewertung, dass Vorgaben der einschlägigen Prüfungsordnung zur Besetzung des Prüfungsausschusses nicht eingehalten wurden, weil die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses mit vier Mitgliedern nicht im Voraus feststand. Im dortigen Fall wurden ca. 100 Personen als Prüfer in den Prüfungsausschuss berufen, welcher nach den dort einschlägigen gesetzlichen Vorgaben (§ 2 Abs. 1 FahrlPrüfV) aus vier Mitgliedern besteht. Weiter hat der Prüfungsausausschussvorsitzende vier dieser „Ausschussmitglieder“- in jeweils unterschiedlicher personeller Zusammensetzung – mit der Abnahme der einzelnen Prüfungen bzw. Prüfungsteile beauftragt (vgl. vorgenanntes Urteil vom 29.3.2007 – AN 2 K 03.00539 – juris Rn. 19, 20 und 37). Vorliegend dagegen hat nach den verwaltungsgerichtlichen Feststellungen die zuständige Stelle (vgl. § 40 Abs. 3 Sätze 1 und 6 BBiG) fünf Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter ordnungsgemäß berufen. Das Verwaltungsgericht Ansbach hat im Übrigen in der vorgenannten Entscheidung (a.a.O., juris 41) ausdrücklich klargestellt, dass der Einsatz von Stellvertretern im Falle der Verhinderung ordentlicher Mitglieder grundsätzlich keinen rechtlichen Bedenken begegne.
2. Aus den Darlegungen des Klägers ergibt sich auch nicht, dass ein Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vorliegen würde.
Einen solchen Verfahrensmangel macht der Kläger nicht hinreichend geltend, indem er rügt, das Verwaltungsgericht habe unzureichend geprüft, ob das Verfahren zur Bestellung der Mitglieder des Prüfungsausschusses rechtsfehlerfrei war. Daraus ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Sachverhalt insoweit von Rechts wegen weiter hätte aufklären müssen (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO). Eine solche Aufklärungsrüge setzt regelmäßig die Darlegung voraus, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zur Verfügung gestanden hätten, weshalb sich die unterbliebene Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen oder womit insbesondere in der mündlichen Verhandlung auf die Aufklärungsmaßnahme hingewirkt worden ist, welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich gebracht hätte und inwiefern das angefochtene Urteil darauf beruhen kann (vgl. BVerwG, B.v. 19.8.1997 – 7 B 261/97 – juris Rn. 4; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 75). Der Kläger hat bereits keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, dass das Berufungsverfahren der Prüfer mit Verfahrensfehlern behaftet gewesen sein könnte. Auch hat er weder erläutert, inwieweit sich eine weitere Beweisaufnahme betreffend das Berufungsverfahren aufgedrängt hätte, noch hat er diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung am 5. Dezember 2018 einen unbedingten Beweisantrag gestellt, wie sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt.
Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwert: § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der Streitwert wird in hälftiger Höhe des für das erstinstanzliche Verfahren festgesetzten Streitwerts bemessen. Dies erscheint im Hinblick darauf sachgerecht, dass der Kläger mit dem Zulassungsantrag im Wesentlichen den Hauptantrag weiterverfolgt, dem mit dem angefochtenen Urteil nicht stattgegeben wurde.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig.


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