Der Verkauf von Backwaren in Festzelten durch sog. Brezenläufer unterliegt dem Regelsteuersatz, sofern sich der Verkäufer die Nutzungsmöglichkeit der Festzelte gegen Entgelt einräumen lassen hat, da ihm dann die Verzehrvorrichtungen der Bierzeltbetreiber zuzurechnen sind.
(Betriebsaufspaltung bei Übertragung von Gesellschaftsanteilen unter Vorbehaltsnießbrauch; bestimmter Sachverhalt und Anforderungen an die Kenntnis i.S. des § 174 Abs. 4 AO)