Termin der mündlichen Verhandlung: Terminsverlegung in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August bei besonderem Beschleunigungsbedarf wegen Verfahrensverschleppung
(Ablehnung eines Antrags auf Terminverlegung bei Teilnahme an Fortbildungsseminar – Kein Vorliegen des Tatbestands i.S. des § 105 Abs. 2 Nr. 4 FGO vor der mündlichen Verhandlung – Prozessverschleppung – Wirksamkeit der Kündigung der Prozessvollmacht)
Duldungspflicht des Anschlussnehmers hinsichtlich der Inanspruchnahme seines Grundstücks für die Verlegung von Elektrizitätsleitungen: Auswahlermessen des Elektrizitätsversorgungsunternehmens bei gleichwertig möglicher Inanspruchnahme von privatem und öffentlichem Grundeigentum