IT- und Medienrecht

Zur Terminsverlegung aufgrund der Verhinderung eines Beteiligten

Aktenzeichen  X B 136/09

Datum:
11.5.2010
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BFH
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 96 Abs 2 FGO
§ 115 Abs 2 Nr 3 FGO
Art 103 Abs 1 GG
§ 227 ZPO
Spruchkörper:
10. Senat

Leitsatz

NV: Hält ein durch einen Prozessbevollmächtigten vertretener Beteiligter sein persönliches Erscheinen in der mündlichen Verhandlung für unerlässlich, erfordert die Darlegung eines Verfahrensmangels wegen Ablehnung eines Verlegungsantrags den Vortrag substantiierter Gründe für die Notwendigkeit seiner persönlichen Anwesenheit.

Verfahrensgang

vorgehend FG Nürnberg, 5. März 2009, Az: VII 98/2003, Urteil

Gründe

1
Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung eines Zulassungsgrunds i.S. des § 115 Abs. 2 FGO.
2
1. In ihrer Beschwerdebegründung vom 21. Oktober 2009 hat die Klägerin –worauf der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) in der Beschwerdeerwiderung zutreffend hinweist– auch nicht ansatzweise die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) oder das Erfordernis einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) dargelegt. Die späteren Darlegungen im nachgereichten Schriftsatz vom 11. Februar 2010 sind nicht zu berücksichtigen, da sich die Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde, insbesondere hinsichtlich der Anforderungen an ihre Begründung, nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO nur nach den innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist (§ 116 Abs. 3 Sätze 1 und 4 FGO) vorgebrachten Ausführungen beurteilt.
3
2. Die Klägerin hat auch einen Verfahrensfehler des Finanzgerichts (FG) nicht schlüssig gerügt.
4
a) Die Ablehnung eines Antrags auf Verlegung des Termins der mündlichen Verhandlung verstößt dann gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO), wenn für eine Aufhebung des Termins erhebliche Gründe geltend gemacht worden sind (§ 155 FGO i.V.m. § 227 der Zivilprozessordnung).
5
Beruft sich ein Beteiligter darauf, er sei verhindert gewesen, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, zu der sein persönliches Erscheinen nicht angeordnet worden war, und ist er –wie die Klägerin– im Verfahren durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten, so erfordert die Darlegung des Verfahrensmangels wegen Ablehnung eines Verlegungsantrags, dass gegenüber der Vorinstanz substantiierte Gründe vorgetragen wurden, die eine persönliche Anwesenheit des Beteiligten neben dem Prozessbevollmächtigten erfordert hätten (Senatsbeschluss vom 25. Januar 2006 X B 125/05, BFH/NV 2006, 806, m.w.N.). Der Hinweis in dem Antrag auf Verlegung des Termins vom 4. März 2009, die Klägerin müsse erläutern, dass das Ergebnis der Fahndungsprüfung nicht auf objektiven Grundlagen beruhe, sie jedoch nicht verhandlungs- und reisefähig sei, erfüllt diese Voraussetzungen schon deshalb nicht, weil sie bzw. ihr Prozessbevollmächtigter dem Gericht schon lange vor der mündlichen Verhandlung am 5. März 2009 die besonderen Umstände der Fahndungsprüfung gegen die Klägerin hätten darlegen können und müssen. Das FG hat den Termin zur mündlichen Verhandlung vom 15. Juli 2008 wegen Einarbeitung ihres neuen Prozessbevollmächtigten abgesetzt und gleichzeitig dem Antrag auf Akteneinsicht entsprochen. Es hat nicht nur die Steuerakten, sondern auch die Ermittlungs- und Beweismittelakten der Steuerfahndungsstelle an das Amtsgericht versandt. Nach Akteneinsicht durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin hat es am 5. August 2008 dem Prozessbevollmächtigten die gewünschten Kopien übersandt. Den weiteren Termin zur mündlichen Verhandlung am 27. November 2008 hat das FG aufgehoben und am 3. Dezember 2008 erneut dem Antrag auf Akteneinsicht entsprochen. Zudem hat das FG die Ladung zum Termin am 5. März 2009 bereits am 15. Januar 2009 versandt. Angesichts dieses Geschehensverlaufs wäre es der Klägerin und ihrem Prozessbevollmächtigten ohne weiteres möglich gewesen, die mündliche Verhandlung schon vor der schweren Erkrankung der Klägerin ab dem 23. Februar 2009 vorzubereiten. Ihr Vorbringen in der Beschwerdebegründung, ihr sei nur ca. ein Monat Zeit verblieben, um mehrere tausend Seiten durchzuarbeiten, und die Zeit zur Vorbereitung des Prozesstermins mit ihrem Prozessbevollmächtigten habe nicht ausgereicht, ist angesichts der Geschehnisse seit der Bestellung des neuen Bevollmächtigten und der auch von der Klägerin vorgetragenen Tatsache, dass das gesamte Verfahren ca. fünf Jahre gedauert hat, nicht geeignet, eine schlüssige Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu begründen.
6
b) Die Klägerin hat ferner nicht schlüssig dargelegt, aus welchen Gründen das FG zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 93 Abs. 3 Satz 2 FGO) verpflichtet gewesen sein soll und welche in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht entscheidungserheblichen Gesichtspunkte sie in einer wiedereröffneten mündlichen Verhandlung vorgetragen hätte.
7
c) Mit ihrem Vorbringen, sie habe Finanzbeamte als Zeugen benannt und das Gericht habe dies nicht beachtet, rügt die Klägerin die Verletzung der Pflicht zur Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 FGO). Insoweit hätte es jedoch des substantiierten Vortrags bedurft, welche Zeugen sie zu welchem Beweisthema angeboten hat, die genauen Fundstellen (Schriftsatz mit Datum und Seitenzahl) der angeführten Beweismittel und Beweisthemen, das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme, inwiefern das FG-Urteil auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann sowie dass die Nichterhebung der Beweise vor dem FG rechtzeitig gerügt worden sind oder warum eine Rüge angesichts des Verhaltens des FG nicht möglich war (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 23. Juli 2009 X B 119/08, Zeitschrift für Steuern und Recht 2009, R916). All diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht.
8
d) Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann grundsätzlich nicht auf die rechtswidrige Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs gestützt werden (BFH-Beschluss vom 28. Juli 2005 II B 81/04, BFH/NV 2005, 2221). Anders ist es nur dann, wenn ein Befangenheitsgesuch aus nicht nur fehlerhaften, sondern willkürlichen und greifbar gesetzwidrigen Erwägungen heraus abgelehnt worden ist (BFH-Beschluss vom 29. Oktober 2008 V B 110/07, BFH/NV 2009, 396, m.w.N.). Daran fehlt es im Streitfall. Zu Recht hat das FG den Befangenheitsantrag, der nur für den Fall gestellt wurde, dass die mündliche Verhandlung vom 5. März 2009 nicht vertagt wird, als unzulässig abgelehnt.


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