(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 04.02.2010 X R 10/08 – Kein Abzug von nicht einkünftebezogenen Steuerberatungskosten – Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Streichung des § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG a.F. – Rechtsschutzinteresse für eine Klage – Leichtfertigkeit i.S. des § 378 AO)
(Zur verfassungsrechtlich unzulässigen rückwirkenden Anwendung des § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG bei im Voraus geleisteten Erbbauzinsen (§ 52 Abs. 30 Satz 1 EStG) – Funktion des § 11 EStG – Erbbauzinsen sind keine Anschaffungskosten – Schutzwürdigkeit des Vertrauens in eine von der Verwaltungspraxis abweichende ständige Rechtsprechung – Verbindlichkeit und Wirkung von Entscheidungen der obersten Bundesgerichte – Intransparenz des Verwaltungshandelns durch Nichtveröffentlichung von BFH-Entscheidungen – Argumentationslast der Verwaltung – Asymmetrische Besteuerung des Erbbaurechts ist systemgerecht)
(Zur Frage der Rückwirkung von § 11 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 52 Abs. 30 Satz 1 EStG – Einbringung der Neuregelung in den Deutschen Bundestag als maßgeblicher Zeitpunkt für den Vertrauensschutz)
Herstellungskostenminderung durch nachträglich gewährten Zuschuss – Abschnittsbesteuerung (Die Entscheidung wurde nachträglich zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt; sie war seit dem 9.3.2011 als NV-Entscheidung abrufbar.)