Erforderlichkeit eines erneuten Hinweises auf die Folgen unentschuldigten Ausbleibens in der Ladung zu einem Fortsetzungstermin nach § 329 Abs. 1 StPO nF
Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Rechtsschutzinteresse für weitere Beschwerde gem § 310 Abs 1 Nr 1 StPO auch gegen einen zwischenzeitlich gegenstandslos gewordenen Sitzungshaftbefehl (§ 230 Abs 2 StPO) gegeben – hier: Verletzung der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 GG) – Gegenstandswertfestsetzung