Gesetzliche Führungsaufsicht nach § 68f I 1 StGB auch bei Erledigung von Führungsaufsicht nach auf Fehldiagnose beruhender Unterbringung gemäß § 67d VI 4 StGB
Nichtannahmebeschluss: keine Grundrechtsverletzung durch Abschiebung nach Tunesien bei drohender, jedoch mit Sicherheit nicht vollstreckter Todesstrafe bzw lebenslanger Freiheitsstrafe – sowie zu fachgerichtlichen Aufklärungspflichten bzgl der Wahrung der Anforderungen des Art 3 EMRK (juris: MRK) im Zielstaat einer Abschiebung