Strafrecht

Abgetrenntes Einziehungsverfahren gem. § 423 StPO

Aktenzeichen  11 Ns 507 Js 1367/12

Datum:
12.7.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 25932
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Nürnberg-Fürth
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
AO § 168 S. 2, § 370, § 396 Abs. 1
EGStGB Art. 316h S. 2
EGStPO § 14
StPO § 206a, § 422 S. 1, § 423 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 S. 1, Abs. 4 S. 1, S. 2
UStG § 14c Abs. 2 S. 3-5

 

Leitsatz

1. Durfte nach den Vorgaben der prozessualen Überleitungsnorm in § 14 EGStPO nicht gemäß § 422 Satz 1 StPO vorgegangen werden, ist ein gleichwohl auf diese Weise eingeleitetes abgetrenntes Einziehungsverfahren gemäß § 206a StPO einzustellen. (Rn. 11)
2. Die höchstrichterlich bestätigte Auslegung der materiellen Überleitungsnorm in Art. 316h Satz 2 EGStGB, wonach auch das nicht begründete Unterbleiben einer Verfallsanordnung oder einer Anordnung des Verfalls von Wertersatz als hierzu ergangene „Entscheidung“ zu behandeln ist, kann aufgrund des abweichenden Wortlauts in § 14 EGStPO nicht ohne Weiteres auch auf jene Vorschrift übertragen werden. (Rn. 12 – 15)
3. Die in § 423 Abs. 2 StPO getroffene gesetzgeberische Entscheidung, ein abgetrenntes Einziehungsverfahren solle spätestens sechs Monate nach dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils in der Hauptsache getroffen werden, kann auf die pflichtgemäße Ermessensausübung im Rahmen der Aussetzungsentscheidung nach § 396 Abs. 1 AO ausstrahlen, ohne diese jedoch zu determinieren. (Rn. 16 – 18)
4. Der im abgetrennten Einziehungsverfahren gestellte Antrag, auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil zu entscheiden (§ 423 Abs. 4 Satz 2 StPO), kann ohne Weiteres durch eine gegenläufige Prozesserklärung zurückgenommen werden. In diesem Fall ist das Tatgericht (wieder) befugt, eine Entscheidung im Beschlusswege zu treffen (§ 423 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 StPO). (Rn. 26)
5. Ist im abgetrennten Einziehungsverfahren durch Urteil zu entscheiden, sind Kollegialgerichte hierzu – in Ermangelung einer anderslautenden gesetzlichen Regelung (wie z.B. in § 118 StPO) – in der Besetzung mit den Schöffen berufen. (Rn. 26)
6. Es kann offen bleiben, ob § 423 Abs. 4 Satz 2 StPO dahingehend einschränkend ausgelegt werden kann, dass die Anordnung der Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil jedenfalls dann nicht obligatorisch ist („muss“), wenn trotz entsprechenden Antrags desjenigen, gegen den sich die Einziehungsentscheidung richten würde, von vornherein feststeht, dass (etwa wegen § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB a.F.) keine Verfallsanordnung in Betracht kommt. (Rn. 26)
7. Da das abgetrennte Einziehungsverfahren als ausgelagerter Teil des Hauptverfahrens konzipiert ist, ist eine vom rechtskräftigen Hauptsacheurteil abweichende Kostenentscheidung aufgrund der in § 423 Abs. 1 Satz 1 StPO geregelten Bindungswirkung nicht möglich. (Rn. 28)

Verfahrensgang

46 Cs 507 Js 1367/12 2014-03-06 Urt AGNUERNBERG AG Nürnberg

Tenor

I. Der Antrag des Verurteilten auf Aussetzung des abgetrennten Einziehungsverfahrens wird abgelehnt.
II. Es wird festgestellt, dass gegen den Verurteilten wegen eines Geldbetrags von 157.936,72 € lediglich deshalb nicht auf Verfall von Wertersatz erkannt wird, weil Ansprüche Verletzter entgegenstehen.
III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Gründe

I.
Die erkennende Strafkammer hat den Verurteilten mit Berufungsurteil vom 07.07.2017 wegen „Steuerhinterziehung in drei Fällen“ zur Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung sie zur Bewährung ausgesetzt hat. Zudem hat sie ausgesprochen, dass drei Monate dieser Gesamtfreiheitsstrafe wegen einer in der zweiten Instanz aufgetretenen konventionswidrigen Verfahrensverzögerung als vollstreckt gelten. Im Übrigen hat die Kammer den Verurteilten – unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils des Amtsgerichts Nürnberg vom 06.03.2014 – freigesprochen; seine weitergehende Berufung hat sie verworfen.
Die dagegen gerichtete Revision des Verurteilten hat das Oberlandesgericht Nürnberg am 21.12.2017 durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Das Berufungsurteil ist seit diesem Tag rechtskräftig.
Die dem Berufungsurteil zugrunde liegenden Schuldsprüche betreffen (zusammengefasst) die Hinterziehung von Einkommensteuer durch pflichtwidrige Nichtabgabe einer Einkommensteuererklärung für 2006 (Verkürzungsumfang: 53.969,00 € zzgl. 2.968,28 € Solidaritätszuschlag) sowie die Hinterziehung von Umsatzsteuer durch Abgabe einer inhaltlich unrichtigen Umsatzsteuer-Jahreserklärung für 2006 und einer inhaltlich unrichtigen Umsatzsteuer-Voranmeldung für September 2007 (jeweils Vergütungsfall i.S.v. § 168 Satz 2 AO, Verkürzungsumfang: 45.442,72 € bzw. 82.000,00 €, ersparte Steueraufwendungen: 19.878,82 € bzw. 81.125,80 €). Hinsichtlich der Hinterziehung von Umsatzsteuer hat die Kammer bindend festgestellt, das Finanzamt habe beiden Steueranmeldungen des Verurteilten nicht zugestimmt.
Das aufgehobene erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 06.03.2014 enthielt weder im Tenor noch in den Gründen Ausführungen zur Frage des – nach damaliger Diktion – Verfalls (von Wertersatz).
Das Verfahren zur Entscheidung über die Einziehung der Taterträge (§§ 73 ff. StGB i.d.F. des ab 01.07.2017 geltenden Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.04.2017, BGBl. I, S. 872) hat der damalige stellvertretende Vorsitzende der erkennenden Strafkammer (die Vorsitzende der 11. Strafkammer war aufgrund einer Selbstanzeige i.S.v. § 30 StPO von Beginn an von der Mitwirkung am Verfahren ausgeschlossen) am letzten Tag der Berufungshauptverhandlung (07.07.2017) durch Beschluss gemäß § 422 Satz 1 StPO abgetrennt.
Auf Anfrage des ab 01.01.2018 zuständig gewordenen aktuellen stellvertretenden Vorsitzenden der Berufungskammer teilte die Bußgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamts Nürnberg-Süd mit Schreiben vom 30.01.2018 mit, hinsichtlich der mit Bescheid vom 04.12.2012 auf … € (zzgl. … € Solidaritätszuschlag) festgesetzten Einkommensteuer für 2006 seien bislang Zahlungen in Höhe von 2,39 € feststellbar; auf die mit Bescheiden vom 04.12.2009 bzw. 11.11.2009 festgesetzte Umsatzsteuer für 2006 (… €) und 2007 (… €) seien lediglich 2,79 € für 2006 geleistet. In Bezug auf die Umsatzsteuer-Voranmeldung für September 2007 sei kein – insoweit grds. mögliches – Berichtigungsverfahren nach § 14c Abs. 2 Satz 3 bis 5 UStG beantragt worden.
Mit Schreiben vom 31.01.2018 stellte der – sich in anderer Sache in Untersuchungshaft befindliche – Verurteilte den Antrag, die Entscheidung über die Einziehung nicht, wie vom Gericht beabsichtigt, durch Beschluss, sondern auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil zu treffen (§ 423 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 StPO).
Daraufhin bestimmte der stellvertretende Vorsitzende nach entsprechender Abstimmung mit den übrigen Verfahrensbeteiligten Termin zur mündlichen Verhandlung im abgetrennten Einziehungsverfahren (im Folgenden auch untechnisch, also nicht im eng verstandenen Sinne des § 433 StPO, als „Nachverfahren“ bezeichnet) auf 19.07.2018 mit eventueller Fortsetzung am 24.07.2018.
Mit Schreiben vom 04.07.2018, bei Gericht eingegangen am 10.07.2018, beantragte der Verurteilte u.a., das Einziehungsverfahren bis zur Herbeiführung einer von ihm auf nicht näher ausgeführte Weise angestrebten Entscheidung des Finanzgerichts „ruhen“ zu lassen. Sollte das Gericht dem nicht beitreten, beantrage er, „über das Verfahren im Beschlusswege zu urteilen“.
II.
In Bezug auf den Verurteilen war auf Grundlage des seit 01.07.2017 geltenden Verfahrensrechts (dazu unter 1.) nachträglich im Beschlusswege festzustellen, dass lediglich deshalb nicht auf Verfall von Wertersatz in Höhe von 157.936,72 € erkannt werden konnte, weil Ansprüche Verletzter im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB a.F. entgegenstehen (dazu unter 3., 4.). Eine Aussetzung des abgetrennten Einziehungsverfahrens gemäß § 396 AO kam mangels Vorliegen eines Aussetzungsgrunds nicht in Betracht (dazu unter 2.).
1. Die Entscheidung über das abgetrennte Einziehungsverfahren unterliegt dem durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung neu geschaffenen Verfahrensrecht (§§ 421 ff. StPO). Folge ist, dass die Entscheidung über die Einziehung der Taterträge nach § 422 Satz 1 StPO abgetrennt werden durfte und das auf diese Weise eingeleitete Nachverfahren durch Sachentscheidung abgeschlossen werden kann. Eine andernfalls gebotene Einstellung des – dann unzulässigen, weil in dieser Form nach der bis 30.06.2017 geltenden Rechtslage nicht vorgesehenen – Nachverfahrens analog § 206a StPO ist folglich nicht veranlasst.
a) Das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung ist nach Art. 8 desselben Gesetzes am 01.07.2017 in Kraft getreten. Für Taten, die vor diesem Zeitpunkt, also bis einschließlich 30.06.2017, begangen worden sind (hier sog. Altfälle), enthält Art. 316h EGStGB eine materiell-rechtliche Übergangsvorschrift. Für vor dem 01.07.2017 anhängige (Ermittlungs-/Straf-) Verfahren sieht § 14 EGStPO eine die Anwendbarkeit des neuen Verfahrensrechts zur Vermögensabschöpfung in Altfällen regelnde prozessuale Überleitungsnorm vor.
Die zuletzt genannte Vorschrift enthält eine Negativabgrenzung. Danach gelten die durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung in die §§ 421 ff. StPO aufgenommenen verfahrensrechtlichen Regelungen nur für solche Verfahren nicht, in denen bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes im Urteil oder Strafbefehl festgestellt wurde, dass deshalb nicht auf Verfall erkannt wird, weil Ansprüche eines Verletzten im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB (a.F.) entgegenstehen. Dies soll nach der Gesetzesbegründung nicht nur in Fällen gelten, in denen die Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO rechtskräftig getroffen worden ist, sondern in jedem Fall einer erstinstanzlichen Entscheidung (BT-Drucks. 18/9525, S. 98). Der 2. Strafsenat des BGH hat diese gesetzgeberische Vorgabe dahingehend konkretisiert, dass das neue Verfahrensrecht jedenfalls dann nicht zur Anwendung kommt, wenn das Tatgericht im Urteil nach Prüfung von einer Verfallsanordnung absieht, weil es deren tatbestandliche Voraussetzungen für nicht gegeben erachtet (BGH, Urteil vom 29.11.2017 – 2 StR 271/17, juris, unter II.1.; in NStZ-RR 2018, 105 und wistra 2018, 176 insoweit n. abgedr.).
b) Vorliegend können dem erstinstanzlichen Urteil des Amtsgerichts Nürnberg keinerlei Ausführungen zur Frage der Vermögensabschöpfung entnommen werden. Daraus ergibt sich, dass zumindest die insgesamt neu geschaffene Möglichkeit der Abtrennung der Entscheidung über die Einziehung (§§ 422 und 423 StPO) in Anspruch genommen werden durfte. Zwar hat der 4. Strafsenat des BGH zwischenzeitlich (nur) zur materiell-rechtlichen Übergangsvorschrift judiziert, eine „Entscheidung über die Anordnung des Verfalls oder des Verfalls von Wertersatz“ im Sinne von Art. 316h Satz 2 EGStGB sei auch die Nichtanordnung einer dieser Maßnahmen, ohne dass es darauf ankäme, ob das Tatgericht eine Verfallsanordnung ausdrücklich geprüft und in den Urteilsgründen dargelegt habe, welche der tatbestandlichen Voraussetzungen es nicht für gegeben erachte; auch das nicht begründete Unterbleiben einer Verfallsanordnung oder einer Anordnung des Verfalls von Wertersatz sei eine hierzu ergangene „Entscheidung“ im Sinne der materiell-rechtlichen Übergangsvorschrift (BGH, Urteil vom 29.03.2018 – 4 StR 568/17, NJW 2018, 1831, unter II.4.a; ebenso LG Kaiserslautern, Urteil vom 20.09.2017 – 7 KLs 6052 Js 8343/16 (3), NZWiSt 2018, 149, unter VIII.2.b bb, m. Anm. Rebell-Houben; HansOLG Hamburg, Urteile vom 05.04.2018 – 1 Rev 7/18, juris, unter II.1., und vom 19.04.2018 – 2 Rev 6/18, NStZ-RR 2018, 205, unter II.1.b). Gegen eine uneingeschränkte Übertragung dieser Auslegung auf den Bereich des Verfahrensrechts spricht indes nicht nur der von Art. 316h Satz 2 EGStGB („Entscheidung“) abweichende Wortlaut des § 14 EGStPO, der ausschließlich auf eine Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO im Urteil oder Strafbefehl abstellt. Hinsichtlich der Gesetzesbegründung (Satz 2 der Begr. zu Art. 3 [a.F.; jetzt Art. 4] des Reformgesetzes in BT-Drucks. 18/9525, S. 98) ist zudem festzustellen, dass unklar ist, worauf sich die Wendung „jede erstinstanzliche Entscheidung“ konkret bezieht. Insofern ist es nicht nur denkbar, sondern sogar naheliegend, dass damit lediglich klargestellt werden sollte, dass auch nicht „rechtskräftige“ erstinstanzliche Feststellungen nach § 111i Abs. 2 StPO erfasst sein sollen; nur so lässt sich die andernfalls offensichtlich defizitäre Formulierung des § 14 EGStPO nachvollziehen (so i.Erg. wohl auch Saliger/Schörner, StV 2018, 388, 391).
Entscheidend sind demgegenüber die mit einer Abtrennung der Entscheidung über die Einziehung verfolgten, in § 422 Satz 1 StPO umschriebenen prozessökonomischen Ziele. Durch eine Auslagerung bzw. förmliche Zurückstellung der Einziehungsentscheidung kann eine Verfahrensbeschleunigung im Übrigen gerade auch in der Übergangszeit vom alten zum neuen Vermögensabschöpfungskonzept, in der sich naturgemäß viele ungeklärte Rechtsfragen stellen, bewirkt werden. Das vom 4. Strafsenat des BGH (a.a.O.) in Anknüpfung an die Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 18/11640, S. 84) beschriebene, rein materiell-rechtlich lozierte Problem, wonach bei dieser Sichtweise erstinstanzliche Urteile, die zu Fragen des Verfalls schweigen, im Rechtsmittelverfahren allein wegen der Gesetzesänderung aufgehoben werden müssten, stellt sich mit Blick auf die §§ 422, 423 StPO nicht.
2. Ein wie auch immer geartetes „Ruhenlassen“ des abgetrennten Einziehungsverfahrens kommt nicht in Betracht.
a) Ein solches Vorgehen scheidet vordergründig aufgrund der in § 423 Abs. 2 StPO gemachten Vorgabe aus, die Entscheidung über die Einziehung solle spätestens sechs Monate nach dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils in der Hauptsache (hier: 21.06.2018) getroffen werden. Dieser enge zeitliche Rahmen musste vorliegend aus Gründen der terminlichen Abstimmung bereits geringfügig überschritten werden, was einerseits zwar keine prozessualen Hindernisse begründet (vgl. Köhler, in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 423 Rn. 2: Ordnungsvorschrift), andererseits jedoch kein weiteres (faktisches) Zuwarten bis zu einer eventuellen finanzgerichtlichen Entscheidung mehr zulässt. Alles andere würde dem in der genannten Vorschrift klar zum Ausdruck gekommenen Willen des Strafgesetzgebers zuwiderlaufen, das Nachverfahren innerhalb der von ihm bestimmten Regelfrist abzuschließen.
b) Diese gesetzgeberische Grundentscheidung kann zudem auf die pflichtgemäße Ermessensausübung im Rahmen einer (grds. auch im Nachverfahren denkbaren) Aussetzungsentscheidung nach § 396 Abs. 1 AO ausstrahlen, ohne diese freilich einseitig negativ zu determinieren. Auf das richterliche Aussetzungsermessen kam es hier indes nicht entscheidend an, weil weder nach dem Vortrag des Verurteilten noch sonst ein berücksichtigungsfähiger Aussetzungsgrund ersichtlich ist. Es ist nicht erkennbar, welche ungeklärte steuerrechtliche Vorfrage entscheidende Auswirkungen auf das Nachverfahren zeitigen könnte (s. zu dieser Voraussetzung Jäger, in: Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 8. Aufl., § 396 AO Rn. 26 ff.). Gleichwohl war über den „Ruhens-“ bzw. Aussetzungsantrag (vgl. § 300 StPO analog) förmlich durch Beschluss zu entscheiden (ebenso Jäger, a.a.O., § 396 Rn. 44).
3. In materiell-rechtlicher Hinsicht muss im Anschluss an die Rechtsprechung des 4. Strafsenats des BGH (Urteil vom 29.03.2018 – 4 StR 568/17, NJW 2018, 1831, unter II.4.a) das bis zum 30.06.2017 geltende alte Recht der Vermögensabschöpfung zur Anwendung kommen (s. dazu bereits oben unter II.1.b).
a) Aus dem Umstand, dass sowohl der Tenor als auch die Gründe des erstinstanzlichen Urteils vom 06.03.2014 zu einer Verfalls-/Einziehungsentscheidung („beredt“) schweigen, geht hervor, dass dadurch eine (negative) Entscheidung „über die Anordnung des Verfalls oder des Verfalls von Wertersatz“ im Sinne von Art. 316h Satz 2 EGStGB getroffen worden ist.
b) Dem stehen auch die Ausführungen des OLG Zweibrücken im Vorlagebeschluss (§ 121 Abs. 2 Nr. 1 GVG) vom 28.02.2018 – 1 OLG 2 Ss 81/17 (juris) nicht entgegen. Zwar hat der dortige 1. Strafsenat dem BGH u.a. die – sich auch im hiesigen Verfahren stellende – Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt, ob „das Berufungsgericht nach Art. 316h Satz 1 und 2 EGStGB die Vorschriften des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung […] anzuwenden [hat], wenn die angefochtene Entscheidung vor dem 1. Juli 2017 ergangen ist und darin Verfall/Verfall von Wertersatz nicht angeordnet worden ist“. Es ist allerdings bereits aufgrund des zeitlichen Ablaufs davon auszugehen, dass das seitens des OLG Zweibrücken am 28.02.2018 initiierte Vorlageverfahren durch das genannte Urteil des 4. Strafsenats des BGH vom 29.03.2018 überholt ist. Denn bei dem für den Bezirk des OLG Zweibrücken zuständigen Strafsenat handelt es sich nach der Geschäftsverteilung des BGH ebenfalls um den 4. Strafsenat. Darin dürfte auch der Grund zu suchen sein, weshalb das OLG Zweibrücken seinen Vorlagebeschluss mit weiterem Beschluss vom 03.07.2018 – 1 OLG 2 Ss 81/17 (juris) zurückgenommen und sich in der Sache der Auffassung des 4. Strafsenats des BGH angeschlossen hat (aus dem Rücknahmebeschluss geht dies nicht eindeutig hervor).
4. Die Anordnung des Verfalls von Wertersatz ist auf Grundlage der bis zum 30.06.2017 geltenden Rechtslage vorliegend nicht möglich.
a) Aufgrund der dem rechtskräftig gewordenen Berufungsurteil zugrunde liegenden und für die abgetrennte Entscheidung über vermögensabschöpfende Maßnahmen gemäß § 423 Abs. 1 Satz 2 StPO bindend wirkenden tatrichterlichen Feststellungen, hat sich der Verurteilte durch die gegenständlichen Taten Steuerzahlungen in Höhe von insgesamt 157.941,90 € erspart. Derartige, „aus“ Steuerhinterziehungen resultierende ersparte Aufwendungen waren auch schon nach alter Rechtslage grds. tauglicher Gegenstand einer Anordnung des Verfalls von Wertersatz im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 73a Satz 1 StGB a.F., wobei dem nicht entgegenstand, dass der Vermögenszufluss in Form ersparter Aufwendungen auf einem – wie hier wegen § 168 Satz 2 AO (st.Rspr., vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 25.01.2018 – 1 StR 264/17, NStZ-RR 2018, 141, unter 1.a aa) – lediglich versuchten Begehungsdelikt beruhte (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 29.06.2010 – 1 StR 245/09, NStZ 2011, 83, unter IV.4.b cc, zum versuchten Betrug; BGH, Beschluss vom 05.09.2013 – 1 StR 162/13, NJW 2014, 401, unter B.II.2.b, zur versuchten Nötigung).
b) Allerdings scheidet nach alter, hier indes noch zur Anwendung zu bringender Rechtslage eine (Wertersatz-)Verfallsanordnung aus, soweit dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch erwachsen ist, dessen Erfüllung dem Täter oder Teilnehmer den Wert des aus der Tat Erlangten entziehen würde (§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB a.F.). „Verletzter“ in diesem Sinne kann bei Steuerdelikten auch der Steuerfiskus sein, sodass eine Verfallsanordnung hier wegen § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB a.F. in Höhe des sich „aus“ der Tat ergebenden Steuernachzahlungsanspruchs ausscheidet (ebenfalls st.Rspr., grdlg. BGH, Beschluss vom 28.11.2000 – 5 StR 371/00, NJW 2001, 693, unter 2.b).
Die gegen den Verurteilten gerichteten Steuernachzahlungsansprüche bestehen nach Auskunft der Bußgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamts Nürnberg-Süd aufgrund der getroffenen Steuerfestsetzungen unverändert fort. Sie sind lediglich in Höhe der zwischenzeitlich erfolgten geringfügigen Zahlungen von insgesamt 5,18 € durch Zahlung erloschen (§ 47 AO), wobei zugunsten des Verurteilten davon auszugehen ist, dass diese Zahlungen auf internen Verrechnungen beruhen und ihm daher zugute zu halten sind. Für den zwischenzeitlichen Eintritt der (wegen des verwirklichten Hinterziehungstatbestands verlängerten) Zahlungsverjährung (§§ 228 ff. AO) ist nichts ersichtlich. Ein hinsichtlich der Umsatzsteuer-Voranmeldung für September 2007 grds. mögliches, indes nicht von Amts wegen, sondern nur auf schriftlichen Antrag des Steuerschuldners einzuleitendes Berichtigungsverfahren im Sinne von § 14c Abs. 2 Satz 1 bis 3 UStG (s. dazu z.B. Fleckenstein-Weiland, in: Reiß/Kraeusel/Langer/Wäger, UStG, 144. Lfg., § 14c Rn. 147 ff.), wurde bislang nicht durchgeführt.
c) Da die Staatsanwaltschaft und der Pflichtverteidiger des Verurteilten aus Anlass entsprechender richterlicher Hinweise mitgeteilt haben, die materielle Rechtslage zur Vermögensabschöpfung (Art. 316h EGStGB i.V.m. §§ 73, 73a StGB a.F.) ebenso zu beurteilen, bedurfte es keiner weitergehenden Antragstellung im Beschlussverfahren nach § 423 Abs. 3 Satz 1 StPO. Der Antrag des Verurteilten vom 04.07.2018, über das abgetrennte Einziehungsverfahren „im Beschlusswege zu urteilen“, ist als Rücknahme seines Antrags auf Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil zu interpretieren. Der bereits anberaumte Termin zur mündlichen Verhandlung, in dem das Gericht in Ermangelung einer diesbzgl. gesetzlichen Regelung (wie z.B. in § 118 StPO) mit dem stellvertretenden Vorsitzenden und zwei Schöffen zu besetzen gewesen wäre (ebenso Burghart, in: Satzger/Schluckebier/Widmaier, StPO, 3. Aufl., § 434 Rn. 4, allerdings o. nähere Begr.), konnte daher aufgehoben werden. Auch musste sich die Kammer nicht mehr damit befassen, ob § 423 Abs. 4 Satz 2 StPO dahingehend einschränkend ausgelegt werden kann, dass die Anordnung der Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung jedenfalls dann nicht obligatorisch ist („muss“), wenn trotz entsprechenden Antrags desjenigen, gegen den sich die Einziehungsentscheidung richten würde, von vornherein feststeht, dass (etwa, wie hier, wegen § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB a.F.) keine Verfallsanordnung in Betracht kommt (teleologische Reduktion).
d) Die tenorierte Verfalls-/Feststellungsentscheidung beruht auf § 111i Abs. 2 StPO a.F., wobei von dem Gesamtbetrag der ersparten Steueraufwendungen (157.941,90 €) die bereits auf die Steuerschulden geleisteten 5,18 € gemäß § 111i Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 StPO a.F. in Abzug zu bringen waren (allg. dazu BGH, Beschluss vom 05.09.2013 – 1 StR 162/13, NJW 2014, 401, unter C.).
III.
Eine über die im rechtskräftigen Hauptsacheurteil hinausgehende Kostenentscheidung war nicht veranlasst. Das Nachverfahren stellt sich als ausgelagerter Teil der – hier – Berufungshauptverhandlung dar. Über die Kosten der Berufungsinstanz hat die Kammer bereits mit Bindungswirkung befunden (§ 423 Abs. 1 Satz 2 StPO).


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