Nichtannahmebeschluss: durch Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG geschütztes Resozialisierungsinteresse eines Inhaftierten – auch bei Verurteilung zu lebenslanger Haft keine Versagung jeglicher Lockerungsperspektiven mit der Begründung, eine konkrete Entlassungsperspektive stehe noch aus – hier: mangels substantiierter Begründung einer Grundrechtsverletzung (§§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG) unzulässige Verfassungsbeschwerde
Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung von Grundrechten durch Versagung der Strafrestaussetzung zur Bewährung – hinreichende Sachaufklärung – zur Bewertung des Rückfallrisikos bei Sexualstraftaten, insb bei Tatleugnung
Zur Gewährleistung einzelfallbezogenen Grundrechtsschutzes im Rahmen der Identitätskontrolle gem Art 23 Abs 1 S 3 GG iVm Art 79 Abs 3 GG, Art 1 Abs 1 GG – Zulässigkeitsanforderungen an Verfassungsbeschwerden zur Aktivierung der Identitätskontrolle – Schuldgrundsatz als Teil der Verfassungsidentität
Vollstreckungsreihenfolge bei Strafhaft und Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: Wegfall des Vorwegvollzugs und sofortiger Beginn des Maßregelvollzugs zur Ausnutzung des Therapiewillens des Verurteilten
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Zulässigkeit bei bewusstem Nichtgebrauchmachen des Rechtsmittels; Fortwirken der Pflichtverteidigerbestellung für Nachtragsverfahren