Haftung bei strafbarem Verstoß gegen das Kreditwesengesetz: Haftungsausschluss bei unvermeidbarem Verbotsirrtum; unterlassene Erkundigung zur Erlaubnispflicht eines Geschäftsmodells bei der Aufsichtsbehörde
Kartellrechtsverstoß: Beschränkung von Verhaltensspielräumen eines marktstarken Anbieters durch die Angebotsumstellungsflexibilität von Wettbewerbern; Missbrauch von Marktmacht bei Verwendung unangemessener Geschäftsbedingungen für die Beendigung einer langjährigen Vertragsbeziehung – VBL-Gegenwert II