IT- und Medienrecht

Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrages im privaten Bereich

Aktenzeichen  B 3 K 15.931

Datum:
9.9.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
RBStV RBStV § 3
GG GG Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 S. 2
VwGO VwGO § 73 Abs. 3

 

Leitsatz

1 Die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages im privaten Bereich ist höchstrichterlich insbesondere durch die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BeckRS 2016, 45859 u. BeckRS 2016, 49589) geklärt. (redaktioneller Leitsatz)
2 Die wohnungsbezogene anstatt der personenbezogenen Erhebung (“Pro-Kopf-Beitrag”) des Rundfunkbeitrags ist von der Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers gedeckt, auch wenn sie zu einer höheren Belastung alleinwohnender Personen führt. (redaktioneller Leitsatz)
3 Der Schutzbereich der Glaubens- und Gewissensfreiheit wird durch die Beitragspflicht nicht berührt. (redaktioneller Leitsatz)
4 Die Verwendung von Textbausteinen genügt der Begründungspflicht, wenn damit die Einwände des Betroffenen erfasst werden, unnötige Ausführungen schaden nicht. Zudem kann ein Begründungsmangel durch die Klagerwiderung geheilt werden. Auch eine unzureichende Begründung führt nicht zur Aufhebung des Beitragsbescheides, wenn dadurch die Sachentscheidung nicht beeinflusst wurde. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

1. Gegenstand der Klage ist – nach sachgerechter Auslegung des klägerischen Begehrens gemäß § 88 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) – die Aufhebung des Festsetzungsbescheids vom 01.06.2015 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 10.11.2015 (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
2. Über die so auszulegende Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, der als Urteil wirkt, entschieden werden, weil die Sache keine besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO). Die Beteiligten wurden gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört. Dabei ist unerheblich, dass für den Kläger „nicht ersichtlich“ ist, „inwieweit gemäß § 84 Abs. 1 VwGO die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist“ (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, § 84, Rz. 18). Nach Auffassung der Kammer bestehen im vorliegenden Fall weder Schwierigkeiten tatsächlicher noch rechtlicher Art, so dass ohne weiteres auf die Möglichkeit des Gerichtsbescheides zurückgegriffen werden kann.
3. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 01.06.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.11.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, so dass die Klage abzuweisen war (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
a) Eine Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) ist nach Auffassung des Gerichts nicht gegeben.
Das Gericht verweist zunächst auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid des Beklagten und macht sich dessen Gründe zu eigen (§ 117 Abs. 5 VwGO).
Inzwischen ist höchstrichterlich die Verfassungsmäßigkeit des RBStV im privaten (BVerwG, U. v. 18.03.2016, Az. 6 C 6.15, juris; BVerwG, U. v. 15.06.2016, 6 C 37.15, juris; BayVerfGH, E. v. 15.05.2014, Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12, juris; VGH RP, U. v. 13.05.2014, Az. VGH B 35/12, juris; VGH BW, U. v. 03.03.2016, Az. 2 S 986/15, juris; BayVGH, U. v. 19.06.2015, Az. 7 BV 14.1707, juris; BayVGH, U. v. 21.07.2015, Az. 7 BV 14.1772, juris; BayVGH, U. v. 29.07.2015, Az. 7 B 15.379, juris; BayVGH, U. v. 08.04.2016, Az. 7 BV 15.1779, juris) und im nicht privaten Bereich (BayVerfGH, E. v. 15.05.2014, Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12, juris; VGH RP, U. v. 13.05.2014, Az. VGH B 35/12, juris; VGH BW, U. v. 03.03.2016, Az. 2 S 639/15, juris; BayVGH, U. v. 30.10.2015, Az. 7 BV 15.344, juris; BayVGH, U. v. 21.03.2016, Az. 7 B 15.1483, juris; BayVGH, U. v. 14.04.2016, Az. 7 BV 15.1188, juris; BayVGH, U. v. 18.04.2016, Az. 7 BV 15.960, juris) festgestellt worden.
Diesen Entscheidungen, die sich auch mit den Argumenten des Klägers zur Verfassungswidrigkeit auseinander setzen, schließt sich das Gericht vollumfänglich an.
Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:
aa) Im Hinblick auf den gerügten Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG infolge der Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung, ist der Verteilungsmaßstab noch als vorteilsgerecht anzusehen und damit mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar. Zwar stellt der Wohnungsbezug Personen, die eine Wohnung zusammen mit anderen dem Grunde nach Beitragspflichtigen innehaben, besser als alleinwohnende Personen. Da mehrere Inhaber einer Wohnung als Gesamtschuldner haften, können sie die Beitragszahlungen nach ihren Vorstellungen unter sich aufteilen. Übernimmt einer von ihnen die Zahlungen in voller Höhe, haben die anderen den Vorteil der unentgeltlichen Rundfunkempfangsmöglichkeit. Es gilt die Faustregel, dass die Beitragsbelastung pro Person umso niedriger ist, je mehr beitragspflichtige Inhaber eine Wohnung hat. Es ist durch den Zweck einer Vorzugslast vorgegeben, dass sich die Verteilung des zu finanzierenden Aufwands auf die Abgabenpflichtigen möglichst an dem individuellen Vorteil zu orientieren hat. Je größer der Vorteil des einzelnen, desto höher soll seine Belastung sein. Da die Vorteile, die durch eine Nutzungsmöglichkeit vermittelt werden, nicht exakt bemessen werden können, muss der Aufwand anhand eines Maßstabs verteilt werden, der Rückschlüsse auf die Häufigkeit und Intensität der tatsächlichen Nutzung zulässt. Die Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers erstreckt sich auch auf den Verteilungsmaßstab. Differenzierungen können jedoch vor allem dann unterbleiben, wenn es um die Erfassung atypischer Sachverhalte geht, deren Feststellung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist. Ebenso ist eine Typisierung aus Gründen der Praktikabilität und zur Vermeidung von übermäßigen, mit Rechtsunsicherheit verbundenen Differenzierungsanforderungen zulässig, wenn die Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit ihr notwendig verbundenen Ungleichheit der Belastung stehen (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, B. v. 25.06.2014, Az. 1 BvR 668, 2104/10, juris).
Die Rundfunkempfangsmöglichkeit stellt einen personenbezogenen Vorteil dar. Die Größe dieses Vorteils kann aber nicht bestimmt werden, weil sich die hierfür maßgebenden Hör- und Sehgewohnheiten der Beitragspflichtigen, d. h. der zeitliche Umfang ihres Rundfunkempfangs, nicht feststellen lassen. Daher kommt als Alternative zu dem wohnungsbezogenen Verteilungsmaßstab lediglich ein personenbezogener Maßstab in Betracht, nach dem jeder Inhaber (Bewohner) einer Wohnung einen gleichhohen Beitrag bezahlen müsste (“Pro-Kopf-Beitrag”). Ein solcher Rundfunkbeitrag fiele niedriger aus als der wohnungsbezogene Beitrag, weil der zu deckende Finanzbedarf auf eine größere Zahl von Bemessungseinheiten (Bewohner statt Wohnungen) umgelegt würde. Diese Absenkung käme den alleinigen Inhabern einer Wohnung zugute. Zusammenwohnende Beitragspflichtige würden höher belastet, weil sie den Rundfunkbeitrag nicht mehr unter sich aufteilen könnten, sondern jeder einen vollen “Pro-Kopf-Beitrag” bezahlen müsste.
Diese Beitragsgestaltung ist jedoch nicht derart vorzugswürdig, dass die Landesgesetzgeber aus Gründen der Belastungsgleichheit verpflichtet waren, sie anstelle des wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags einzuführen. Da es nicht möglich ist, die individuellen Nutzungsgewohnheiten festzustellen, kann der Wohnungsbezug allerdings weder damit gerechtfertigt werden, dass sich die Nutzungsgewohnheiten mehrerer Inhaber einer Wohnung untereinander ausgleichen noch dass der Rundfunkempfang in Haushaltsgemeinschaften häufig über Gemeinschaftsgeräte stattfinde. Hierbei handelt es sich um Annahmen, die nicht durch Tatsachen belegt werden können.
Da es unmöglich ist, die Größe des individuellen Vorteils, d. h. die Nutzungsgewohnheiten der Rundfunkteilnehmer – auch nur annähernd – zu bestimmen, können bei der Festlegung des Verteilungsmaßstabs Gründe der Praktikabilität berücksichtigt werden. Aufgrund der Vielzahl der Beitragspflichtigen und der Häufigkeit der Erhebung kommt dem Interesse an einem einfach und praktikabel zu handhabenden Maßstab für die Erhebung des Rundfunkbeitrags besonderes Gewicht zu. Es handelt sich um ein monatlich wiederkehrendes Massengeschäft, das Millionen gleichgelagerter Sachverhalte betrifft, wobei die Beitragsbelastung bei genereller Betrachtungsweise verhältnismäßig niedrig ist.
Die Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an die Wohnung hat den Vorteil, dass für die Beitragserhebung nur ein Wohnungsinhaber (Bewohner) bekannt sein muss. Es wird vermieden, dass die Daten aller Inhaber ermittelt und auf dem aktuellen Stand gehalten werden müssen. Die personelle Fluktuation innerhalb einer Wohnung kann außer Betracht bleiben. Dies reicht als Rechtfertigung des wohnungsbezogenen Verteilungsmaßstabs aus, weil ein personenbezogener Maßstab (“Pro-Kopf-Beitrag”) einerseits einen größeren Ermittlungsaufwand notwendig macht, andererseits aber nur zu geringen Verschiebungen der individuellen Beitragsbelastungen führt. Der höheren Belastung alleinwohnender oder alleinerziehender Personen durch den wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrag steht in rechtmäßiger Weise die Entlastung von familiären Haushaltsgemeinschaften mit mehreren Erwachsenen gegenüber (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U. v. 15.06.2016, 6 C 37.15, juris).
bb) Die fehlende Möglichkeit einer Beitragsverweigerung aus Gewissensgründen ist mit dem Grundrecht der Gewissensfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 GG vereinbar (vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, B. v. 16.11.2015, Az. 7 A 10455/15, juris).
Eine Gewissensentscheidung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 GG ist nach der Definition des Bundesverfassungsgerichts eine ernste, sittliche, d. h. an den Kriterien von „Gut“ und „Böse“ orientierte Entscheidung, die der Einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend erfährt, so dass er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte (vgl. BVerfG, E. v. 20.12.1960, Az. 1 BvL 21/60, juris; U. v. 13.04.1978, Az. 2 BvF 1/77, 2/77, 4/77, 5/77, juris). Selbst wenn es Sendungen geben sollte, die mit dem Gewissen des Klägers nicht in Einklang stehen, würde dies der Beitragspflicht nicht entgegenstehen. Die Programmentscheidung liegt nicht im Verantwortungsbereich des Klägers. Die Gewissensfreiheit reicht aber nur soweit wie der eigene Verantwortungsbereich.
In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist bereits geklärt, dass die Pflicht zur Steuerzahlung den Schutzbereich des Grundrechts der Gewissensfreiheit nicht berührt (vgl. BVerfG, B. v. 26.08.1992, Az. 2 BvR 478/92, juris und B. v. 02.06.2003, Az. 2 BvR 1775/02, juris). Eine Gewissensentscheidung, die beispielsweise die Organisation und Finanzierung der Verteidigung ablehnt, berührt grundsätzlich nicht die Pflicht zur Steuerzahlung. Die Steuer ist ein Finanzierungsinstrument des Staates, aus dessen Aufkommen die Staatshaushalte allgemein – ohne jede Zweckbindung – ausgestattet werden. Über die Verwendung dieser Haushaltsmittel entscheidet allein das Parlament. Durch die strikte Trennung von Steuererhebung und haushaltsrechtlicher Verwendungsentscheidung gewinnt der Staat rechtsstaatliche Distanz und Unabhängigkeit gegenüber dem ihn finanzierenden Steuerpflichtigen und ist deshalb allen Bürgern – mögen sie erhebliche Steuerleistungen erbringen oder nicht zu den Steuerzahlern gehören – in gleicher Weise verantwortlich. Andererseits nimmt er dem Steuerzahler Einflussmöglichkeit und Verantwortlichkeit gegenüber den staatlichen Ausgabeentscheidungen. Dementsprechend ist die individuelle Steuerschuld aller Steuerpflichtigen unabhängig von der zukünftigen Verwendung des Steueraufkommens, mag der Staat Verteidigungsaufgaben finanzieren oder auf sie verzichten. Auf der Grundlage dieser strikten Trennung zwischen steuerlicher Staatsfinanzierung und haushaltsrechtlicher Verwendungsentscheidung ist für den einzelnen Steuerpflichtigen weder rechtserheblich noch ersichtlich, ob seine Steuerzahlungen an die Landesfinanzbehörden, in den Bundes- oder in den Landeshaushalt fließen und welchem konkreten Verwendungszweck innerhalb eines dieser Haushalte seine Zahlungen dienen. Die Pflicht zur Steuerzahlung lässt mithin den Schutzbereich des Grundrechts der Gewissensfreiheit im Sinne des Art. 4 Abs. 1 GG unberührt.
Auch wenn es sich bei dem Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer, sondern um einen Beitrag im abgabenrechtlichen Sinne handelt, lässt sich diese Rechtsprechung auf ihn übertragen. Zwar wird der Beitrag – anders als die Steuer – zu einem konkreten Zweck, nämlich der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, erhoben. Allerdings steht auch hier nicht fest, für welche Programme und Programminhalte der Beitrag des jeweiligen Schuldners verwendet wird. Der Beitragsschuldner, der sich auf seine Glaubens- und Gewissensfreiheit beruft, kann nicht davon ausgehen, dass sein konkreter Beitrag für Sendungen verwendet wird, deren Inhalt er aus Glaubens- oder Gewissensgründen ablehnt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, B. v. 16.11.2015, 7 A 10455/15, juris). Die Zahlung einer Abgabe wie des Rundfunkbeitrags als solche ist vielmehr nicht mit der Äußerung eines weltanschaulichen oder religiösen Bekenntnisses verbunden. Der Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 GG wird durch die Beitragserhebung als solche nicht tangiert (OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 12.03.2015, 2 A 2311/14, juris).
cc) Soweit sich der Kläger auf die Verfassungswidrigkeit des ZDF-Staatsvertrages (ZDF-StV) und eine darauf beruhende Reduzierung des Rundfunkbeitrags beruft, kann den klägerischen Ausführungen nicht gefolgt werden. Das Bundesverfassungsgericht hat am 25.03.2014 (Az. 1 BvF 1.11, juris) entschieden, dass die Zusammensetzung des Fernsehrats gemäß § 21 ZDF-StV in verschiedener Hinsicht gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verstößt und die Regelungen zur Zusammensetzung des Verwaltungsrats gemäß § 24 ZDF-StV ebenfalls gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen. Soweit die §§ 21 und 24 ZDF-StV gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen, wurde (nur) ihre Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz festgestellt, verbunden mit der Anordnung, dass sie bis zu einer Neuregelung übergangsweise weiter angewendet werden dürfen. Die Länder haben – nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts – eine Neuregelung, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht und die jedenfalls für die nächsten regulären Wahlen der Aufsichtsgremien maßgeblich ist, bis spätestens zum 30.06.2015 zu schaffen. Die Neuregelungen wurden im Juni 2015 verabschiedet und sind zum 01.01.2016 in Kraft getreten. Seit Beginn der neuen Amtsperiode am 08.07.2016 ist hat der Fernsehrat nur noch 60 Mitglieder und entspricht in der Zusammensetzung den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. Der Verwaltungsrat wird sich ab der nächsten Amtsperiode im Sommer 2017 nach den neuen Regelungen zusammensetzen. Der bisherige Verwaltungsrat bleibt bis dahin rechtmäßig im Amt. Die Übergangsbestimmungen bezüglich der Zusammensetzung des Fernsehrates und des Verwaltungsrates sind explizit in § 34 Abs. 1 der ab 01.01.2016 gültigen Fassung des ZDF-StV vorgesehen und damit rechtmäßig.
b) Der (verfassungskonforme) RBStV stellt somit eine wirksame Rechtgrundlage für den Vollzug des Rundfunkbeitragsrechts dar. Eine Nichtigkeit des Widerspruchsbescheids infolge eines Begründungsmangels ist nicht ersichtlich. Gegen die formelle und materielle Rechtmäßigkeit des Festsetzungsbescheides in Gestalt des Widerspruchsbescheides bestehen ebenfalls keine Bedenken.
aa) Gemäß § 73 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist der Widerspruchsbescheid schriftlich zu begründen. Dem Kläger ist dahingehend zuzustimmen, dass der Beklagte seine Bescheide textbausteinartig aufbaut und damit auch (unnötige) Ausführungen zu Punkten macht, die vom Kläger gar nicht beanstandet wurden. Diese zusätzlichen Aspekte sind jedoch unschädlich, soweit sich der Bescheid auch mit den maßgeblichen Ausführungen des Klägers im Widerspruchsschreiben auseinandersetzt. Bezüglich der gerügten Grundrechtsverletzungen verweist der Beklagte auf die Anlage, die Bestandteil des Bescheides ist, und die dortigen umfangreichen Ausführungen, die auch den klägerischen Vortrag abhandeln. Insoweit liegt also eine ausreichende Begründung i. S. d. § 73 Abs. 3 VwGO vor.
Zum behaupteten Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG durch den ZDF-StV und der damit angedachten Kürzung des Beitrags nimmt der Widerspruchsbescheid keine Stellung. In der Klageerwiderung ist der Beklagte jedoch noch nachträglich auf diesen Aspekt eingegangen, was – unter entsprechender Heranziehung des Art. 45 Abs. 2 BayVwVfG – als zulässig erscheint.
Im Übrigen wäre der Widerspruchsbescheid bei fehlender oder unzureichender Begründung zwar formell fehlerhaft, aber nicht nichtig. Die Klage hätte nicht allein deshalb Erfolg. Allein wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften könnte eine Aufhebung des Bescheides nicht begehrt werden, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat (Rennert in: Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 73, Rz. 20 m. w. N. und J. Schmidt in: Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 113, Rz. 22).
bb) Eine Beitragsreduzierung in Höhe des ZDF-Anteils von 25% kommt jedenfalls schon deshalb nicht in Betracht, weil der ZDF-StV inzwischen – mit zulässigen – Übergangsfristen geändert wurde und Beitragsreduzierungen im Hinblick auf den ZDF-Anteil nicht vorgesehen sind.
cc) Eine Reduzierung bzw. das gänzliche Entfallen der Beitragspflicht wegen einer gleichzeitigen finanziellen Unterstützung gemeinnütziger Organisationen durch den Kläger sieht der RBStV nicht vor. Das gemeinnützige Engagement des Klägers ändert nichts am Grund und an der Höhe der Rundfunkbeitragspflicht.
Da weitere Aspekte zur Rechtswidrigkeit der Bescheide nicht vorgetragen wurden und sich solche dem Gericht auch nicht aufdrängen, ist die Klage abzuweisen.
4. Als unterlegener Beteiligter hat der Kläger nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.
5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
Rechtsmittelbelehrung:
Nach § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO und § 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen diesen Gerichtsbescheid innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth,
Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth oder
Postfachanschrift: Postfach 110321, 95422 Bayreuth,
schriftlich beantragen. In dem Antrag ist der angefochtene Gerichtsbescheid zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für die Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgericht erster Instanz. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in den § 3 und § 5 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz bezeichneten Personen und Organisationen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Gerichtsbescheids sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München oder
Postfachanschrift in München: Postfach 340148, 80098 München,
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,
einzureichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Berufung nur zuzulassen ist,
1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen,
2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. wenn der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Anstelle der Zulassung der Berufung können die Beteiligten nach § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth,
Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth oder
Postfachanschrift: Postfach 110321, 95422 Bayreuth,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle mündliche Verhandlung beantragen.
Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt.
Dem Antrag eines Beteiligten sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 385,58 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Streitwertbeschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth,
Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth, oder
Postfachanschrift: Postfach 110321, 95422 Bayreuth,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Beschlusses eingelegt werden. Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.
Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postfachanschrift in München: Postfach 340148, 80098 München,
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,
eingeht.


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