Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Meinungsfreiheit (Art 5 Abs 1 S 1 GG) durch strafrechtliche Verurteilung wegen übler Nachrede unter unzureichender Differenzierung zwischen Tatsachenbehauptung und Werturteil – zudem ungerechtfertigte Annahme von Schmähkritik – hier: Kritik einer Flüchtlingsorganisation an Ausländerbehörde – Gegenstandswertfestsetzung