Nach langer Abwesenheit durch Krankheit können Arbeitnehmer nicht sofort zu 100 Prozent in den Job einsteigen. Um eine gesunde Rückkehr zu gewährleisten, gibt es verschiedene Möglichkeiten der Wiedereingliederung.
(Zuständigkeit des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Anschluss an eine von ihm erbrachte Leistung zur medizinischen Rehabilitation – Eingliederung in einer Werkstatt für behinderte Menschen als Ziel der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben – voraussichtlich erfolgreiche Rehabilitation iS des § 11 Abs 2a Nr 2 SGB 6 – Verfassungsmäßigkeit der nach § 42 Abs 1 Nr 1 und 3 SGB 9 iVm § 11 Abs 2a Nr 2 SGB 6 vorgenommenen Zuständigkeitsabgrenzung)
Arbeitslosengeldanspruch – Arbeitslosigkeit – Beschäftigungslosigkeit – widerrufliche Freistellung von der Arbeitsleistung nach Arbeitgeberkündigung – Verzicht auf Verfügungsbefugnis – Feststellung der tatsächlichen Verhältnisse