Arbeitsrecht

AnwZ (Brfg) 2/21

Aktenzeichen  AnwZ (Brfg) 2/21

Datum:
19.7.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2021:190721BANWZ.BRFG.2.21.0
Normen:
§ 7 S 1 Nr 3 BRAO
§ 7 S 1 Nr 5 BRAO
§ 7 S 2 BRAO
§ 7 S 3 BRAO
Spruchkörper:
Senat für Anwaltssachen

Verfahrensgang

vorgehend Anwaltsgerichtshof München, 28. Oktober 2020, Az: BayAGH I – 5 – 5/20

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 28. Oktober 2020 verkündete Urteil des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der am 20. März 1963 geborene Kläger wurde 1990 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Schreiben vom 26. Juli 2007 verzichtete er im Rahmen eines gegen ihn geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens auf seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Daraufhin wurde die Zulassung von der Beklagten am 31. Juli 2007 gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO widerrufen.
2
Durch Urteil des Amtsgerichts T.       vom 6. August 2007 wurde der Kläger wegen zweier tatmehrheitlicher Fälle der Untreue (§§ 266, 53 StGB) zu einer Gesamtfreiheitstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Kläger am 17. Juni 2003 und 6. August 2003 zwei Geldbeträge in Höhe von 46.000 € und 132.400 €, die seitens einer Mandantin auf sein Anderkonto überwiesen worden waren, auf andere Konten umgebucht hatte, um sie zur Bestreitung seiner Ausgaben und Deckung seiner laufenden Kosten zu verwenden. Der Schaden betrug – unter Berücksichtigung von Honoraransprüchen des Klägers – 60.000 €. Der Kläger leistete zur Schadenswiedergutmachung einen Betrag von 6.000 €. Die Strafe aus dem Urteil vom 6. August 2007 wurde am 3. Juni 2011 erlassen.
3
Am 23. März 2011 wurde der Kläger durch Urteil des Amtsgerichts R.         wegen fahrlässigen Bankrotts zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 30 € verurteilt.
4
Mit weiterem Urteil des Amtsgerichts R.       vom 15. Januar 2013 wurde der Kläger wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung in drei tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit vorsätzlichem Bankrott in sieben tatmehrheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe wurde auf vier Jahre zur Bewährung ausgesetzt. Mit Beschluss vom 19. August 2016 wurde die Strafe erlassen.
5
Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 22. Juli 2019 die erneute Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Mit Bescheid vom 23. Januar 2020 wies die Beklagte den Antrag zurück, da der Kläger den Tatbestand des unwürdigen Verhaltens im Sinne von § 7 Nr. 5 BRAO erfülle. Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage des Klägers auf Aufhebung des Bescheides vom 23. Januar 2020 und Verpflichtung der Beklagten, ihm die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu erteilen, abgewiesen. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.
II.
6
Der Antrag ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. Ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
7
1. Nach § 7 Nr. 5 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn sich der Bewerber eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen lässt, den Beruf des Rechtsanwalts auszuüben. Die mit der Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verbundene Einschränkung der freien Berufswahl ist nur zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft (BVerfG, NJW 2017, 3704 Rn. 25; Senat, Urteile vom 14. Januar 2019 – AnwZ (Brfg) 50/17, juris Rn. 11 und AnwZ (Brfg) 70/17, juris Rn. 10 und vom 2. Juli 2018 – AnwZ (Brfg) 54/17, juris Rn. 7; Beschlüsse vom 18. Dezember 2020 – AnwZ (Brfg) 27/20, juris Rn. 5 und vom 20. August 2020 – AnwZ (Brfg) 12/20, juris Rn. 8). Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn der Bewerber ein Verhalten gezeigt hat, das ihn bei Abwägung dieses Verhaltens und aller erheblichen Umstände – wie Zeitablauf und zwischenzeitliche Führung – nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar erscheinen lässt (vgl. BVerfG aaO; Senat, Urteile vom 14. Januar 2019 und vom 2. Juli 2018, jeweils aaO; Beschlüsse vom 18. Dezember 2020, jeweils aaO; vom 20. August 2020, aaO und vom 10. Februar 2015 – AnwZ (Brfg) 55/14, juris Rn. 5). Dabei sind das berechtigte Interesse des Bewerbers nach beruflicher und sozialer Eingliederung und das durch das Berufsrecht geschützte Interesse der Öffentlichkeit, insbesondere der Rechtsuchenden an der Integrität des Anwaltsstandes, das in der Regel nur im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege von Belang sein kann, einzelfallbezogen gegeneinander abzuwägen (BVerfG, aaO; Senat, Urteile vom 14. Juli 2019 und vom 2. Juli 2018; Beschlüsse vom 18. Dezember 2020 und vom 20. August 2020; jeweils aaO).
8
Im Rahmen der Prognoseentscheidung, die im Hinblick auf die Beeinträchtigung der einer Zulassung entgegenstehenden Interessen der Öffentlichkeit zu erstellen ist (vgl. BVerfG, aaO Rn. 27, 29; Senat, Beschluss vom 18. Dezember 2020, aaO Rn. 6), ist von Bedeutung, wie viele Jahre zwischen einer Verfehlung, die seinerzeit die Unwürdigkeit begründete, und dem Zeitpunkt der (Wieder-)Zulassung liegen. Auch eine durch ein besonders schwerwiegendes Fehlverhalten begründete Unwürdigkeit kann durch Zeitablauf und Wohlverhalten des Bewerbers derart an Bedeutung verloren haben, dass sie seiner Zulassung nicht mehr im Wege steht. Bei gravierenden Straftaten mit Bezug zur beruflichen Tätigkeit des Rechtsanwalts hält der Senat in ständiger Rechtsprechung einen Abstand zwischen der die Unwürdigkeit begründenden Straftat des Bewerbers und dessen Wiederzulassung von in der Regel 15 bis 20 Jahren für erforderlich (Senat, Urteile vom 14. Januar 2019, aaO Rn. 11 (AnwZ (Brfg) 70/17) und Rn. 12 (AnwZ (Brfg) 50/17) und vom 2. Juli 2018, aaO Rn. 8; Beschlüsse vom 18. Dezember 2020, aaO Rn. 6; vom 20. August 2020, aaO Rn. 9 und vom 10. Februar 2015, aaO; vgl. auch Vossebürger in Weyland, BRAO, 10. Aufl., § 7 Rn. 41). Bindende feste Fristen gibt es jedoch nicht. Vielmehr sind alle für und gegen den jeweiligen Bewerber sprechenden Umstände einzelfallbezogen zu gewichten (Senat, Urteile vom 14. Januar 2019 und vom 2. Juli 2018; Beschlüsse vom 18. Dezember 2020 und vom 20. August 2020; jeweils aaO). Wurde die Unwürdigkeit durch die Begehung von Straftaten seitens des Rechtsanwalts begründet, ist neben der seit der Begehung der letzten Straftat vergangenen Zeitspanne zu berücksichtigen, wie der Bewerber in der Zwischenzeit mit seinem Fehlverhalten umgegangen ist und ob er sich auch ansonsten untadelig geführt hat (Senat, Urteile vom 14. Januar 2019 und vom 2. Juli 2018, jeweils aaO; Beschlüsse vom 18. Dezember 2020, aaO; vom 20. August 2020, aaO und vom 10. Februar 2015, aaO Rn. 6).
9
2. Von diesen Grundsätzen ist der Anwaltsgerichtshof ausgegangen. Er hat eine Gesamtabwägung vorgenommen, in welche er die vom Kläger begangenen Straftaten einerseits und dessen berechtigtes Interesse an einer beruflichen und sozialen Wiedereingliederung als Rechtsanwalt andererseits eingestellt hat. Die Einwände, welche der Kläger in der Begründung des Zulassungsantrags erhebt, sind unberechtigt.
10
a) Zutreffend ist der Anwaltsgerichtshof davon ausgegangen, dass es sich bei den vom Kläger im Jahr 2003 begangenen Delikten um gravierende, einen erheblichen Schaden seiner Mandantin verursachende Straftaten im Sinne der vorgenannten Senatsrechtsprechung handelt, aufgrund derer ein Abstand zwischen den die Unwürdigkeit begründenden Straftaten des Bewerbers und dessen Wiederzulassung von in der Regel 15 bis 20 Jahren erforderlich erscheint. Die Veruntreuung von Mandantengeld betrifft den Kernbereich der beruflichen Tätigkeit des Rechtsanwalts und wiegt daher im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung besonders schwer.
11
b) Diese führt dazu, dass vorliegend auch 18 Jahre nach Begehung der Untreuestraftaten durch den Kläger die erforderliche Wohlverhaltenszeit noch nicht abgelaufen ist. Die auf der Grundlage der Abwägung anzustellende Prognose ergibt derzeit noch, dass der Kläger im Falle seiner Zulassung in einer Art und Weise auftreten würde, die das Vertrauen in die Integrität der Rechtsanwaltschaft insbesondere im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege beeinträchtigen könnte (vgl. hierzu BVerfG, NJW 2017, 3704 Rn. 29).
12
aa) Der Anwaltsgerichtshof hat – entgegen der Darstellung des Klägers – zu dessen Gunsten berücksichtigt und in seine Gesamtabwägung einbezogen, dass der Kläger sich in den ersten Jahren seiner anwaltlichen Tätigkeit straffrei geführt und im Rahmen des ersten Strafverfahrens gegen ihn auf seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet hat. Gleiches gilt für die Umstände, dass sich der Kläger in den Strafverfahren geständig zeigte, die gegen ihn verhängten Strafen akzeptierte und die Bewährungszeit aus der Verurteilung vom 15. Januar 2013 verkürzt und mit Beschluss vom 19. August 2016 erlassen wurde. Die Leistung eines – wenn auch im Verhältnis zum Gesamtschaden geringen – Betrages von 6.000 € als Schadenswiedergutmachung an die von ihm durch seine Untreuestraftaten geschädigte Mandantin hat der Anwaltsgerichtshof zugunsten des Klägers ebenfalls berücksichtigt.
13
bb) Soweit nach der Senatsrechtsprechung (siehe vorstehend zu 1) zu berücksichtigen ist, ob sich der Bewerber in der Zwischenzeit untadelig geführt hat, sind zu Lasten des Klägers die von ihm in den Jahren 2008 bis 2010 begangenen weiteren Straftaten in die Gesamtabwägung und Prognoseentscheidung einzubeziehen.
14
Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es nicht darauf an, ob die Straftaten, die den strafrechtlichen Verurteilungen in den Jahren 2011 und 2013 zugrunde lagen, für sich genommen eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Unwürdigkeit ausschließen (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Februar 2020 – AnwZ (Brfg) 66/19, juris Rn. 15). Der Kläger hat im Jahr 2003 die im Tatbestand des angefochtenen Urteils näher beschriebenen Straftaten zum Nachteil einer Mandantin begangen, die den Kernbereich der anwaltlichen Tätigkeit betreffen und den Schluss auf schwerwiegende Charaktermängel zulassen, welche die Unwürdigkeit erst nach einer hinreichend langen Wohlverhaltensphase entfallen lassen. Zu prüfen war nunmehr, ob trotz der seither vergangenen Zeit und trotz des offensichtlichen Interesses des Klägers an beruflicher und sozialer Integration Umstände vorlagen, die den Kläger weiterhin nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf als nicht tragbar erscheinen lassen.
15
Diese Frage hat der Anwaltsgerichtshof nachvollziehbar bejaht. Die Straftaten, derentwegen der Kläger in den Jahren 2011 und 2013 verurteilt worden ist, sind zwar – wie der Anwaltsgerichtshof erkannt hat – nicht dem Kernbereich anwaltlicher Tätigkeit zuzurechnen und wiegen für sich genommen weniger schwer als die im Jahr 2003 begangenen Straftaten zum Nachteil einer Mandantin. Der Anwaltsgerichtshof hat damit aber – entgegen der Auffassung des Klägers – die 2013 zur Verurteilung führenden Delikte gerade nicht dem Untreuedelikt des Jahres 2003 weitgehend gleichgestellt. Auch hat er in Bezug auf den vom Kläger im Jahr 2008 begangenen fahrlässigen Bankrott, dessentwegen der Kläger durch Strafurteil vom 23. März 2011 zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt worden war, zu Recht nur ein geringes Verschulden des Klägers angenommen.
16
Ein geringes Verschulden war indes nicht hinsichtlich der vorsätzlichen Insolvenzverschleppung in drei Fällen und des vorsätzlichen Bankrotts in sieben Fällen gegeben, derentwegen der Kläger mit Strafurteil vom 15. Januar 2013 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden ist. Insofern ist vielmehr, wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend ausgeführt hat, von einem erheblichen Unrechtsgehalt der zahlreichen zugrundeliegenden Taten auszugehen. Der Kläger hat zudem vorsätzlich gegen Strafgesetze verstoßen. Den Straftatbestand des § 283 Abs. 1 StGB hat er schließlich während der – bis zum 5. August 2010 – laufenden Bewährung und teilweise schon kurze Zeit nach dem Urteil des Anwaltsgerichts vom 6. August 2007 verwirklicht. Das ist im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung zu seinen Lasten zu berücksichtigen und hat Folgen für die Länge der auf ihrer Grundlage zu bemessenden Wohlverhaltenszeit. Der Kläger erkennt selbst, dass eine straffreie Führung nach einer Straftat von großer Bedeutung für eine Wiederzulassung als Rechtsanwalt ist. Er irrt jedoch, wenn er meint, nur Fehlverhalten, das einen der zum Verlust der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft führenden Straftat vergleichbaren Unrechtsgehalt aufweise, sei bei der Bemessung des Wohlverhaltenszeitraums zu berücksichtigen. Zwar führen spätere Straftaten mit geringerem Unrechtsgehalt – wie der Anwaltsgerichtshof gesehen hat – nicht zu einem erneuten Beginn der Wohlverhaltenszeit. Sie können aber – wie hier – zur Folge haben, dass der aufgrund der zum Verlust der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft führenden Straftat anzusetzende Wohlverhaltenszeitraum weitgehend ausgeschöpft wird. Dabei verkennt der Senat nicht, dass auch im Hinblick auf die späteren Straftaten des Klägers bereits ein Zeitraum von mehr als zehn Jahren vergangen ist. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Kläger durch die Taten die – für den Ansatz einer kürzeren Wohlverhaltenszeit bestehende – Voraussetzung eines untadeligen Verhaltens nicht nur nicht erfüllt, sondern durch die Begehung mehrerer Vorsatzstraftaten massiv erneut gegen die Rechtsordnung verstoßen hat.
17
cc) Entgegen der Auffassung des Klägers hat der Anwaltsgerichtshof das Interesse des Klägers an seiner beruflichen Wiedereingliederung in gebotenem Umfang berücksichtigt. Insbesondere hat er das Lebensalter des Klägers von 58 Jahren in den Blick genommen und ausgeführt, dieses könne mit zunehmender Dauer der Nichtzulassung eine natürliche Grenze für die Ausübung des Anwaltsberufs bilden und es dem Kläger erschweren, aus eigener Kraft eine anwaltliche Altersversorgung aufzubauen. Indes läuft die Versagung der Wiederzulassung durch die Beklagte – anders als der Kläger meint – noch nicht auf ein lebenslanges Berufsverbot hinaus. Denn die vom Kläger in den Jahren bis 2010 begangenen Straftaten werden nach Ablauf eines weiteren Zeitraums von ein bis zwei Jahren einem erneuten Antrag auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft voraussichtlich nicht mehr entgegenstehen, wenn bis dahin kein erneutes Fehlverhalten des Klägers bekannt wird.
18
Der Anwaltsgerichtshof hat entgegen der Rüge des Klägers die verfassungsrechtlich erforderliche Prognose angestellt. Er hat die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Senats, aus denen sich das Erfordernis einer Prognoseentscheidung ergibt, gesehen, ausführlich wiedergegeben (Urteil S. 11) und im Anschluss zutreffend angewandt (Urteil S. 12 ff.). Wurde die Unwürdigkeit durch die Begehung von Straftaten seitens des Rechtsanwalts begründet, ist im Rahmen der Prognose – wie ausgeführt (vorstehend zu 1) – neben der seit der Begehung der letzten Straftat vergangenen Zeitspanne auch zu berücksichtigen, ob sich der Bewerber in der Zwischenzeit untadelig geführt hat. Der Anwaltsgerichtshof hat dies umfassend geprüft und ist zu einem fehlerfreien Abwägungsergebnis gelangt. Die im Jahr 2003 zum Nachteil einer Mandantin begangenen, sie erheblich schädigenden und im Kernbereich anwaltlicher Tätigkeit liegenden Untreuestraftaten des Klägers begründen unter Berücksichtigung der weiteren bis in das Jahr 2010 begangenen Vorsatzstraftaten derzeit noch die Prognose, dass der Kläger im Falle seiner Zulassung in einer Art und Weise auftreten würde, die das Vertrauen in die Integrität der Rechtsanwaltschaft insbesondere im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege beeinträchtigen könnte.
19
Schließlich hat der Anwaltsgerichtshof auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt. Er hat das Erfordernis der strikten Beachtung dieses Grundsatzes erkannt (Urteil S. 10) und ihm durch eine umfassende Abwägung unter Einbeziehung des Interesses des Klägers an seiner beruflichen Wiedereingliederung (Urteil S. 13 f.) hinreichend Rechnung getragen.
III.
20
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 112c Abs. 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwert wurde nach § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO festgesetzt.
Limperg     
        
Remmert     
        
Grüneberg
        
Schäfer     
        
Lauer     
        


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