begehrte Corona-Überbrückungshilfe, Antragstellung für sich selbst, ohne prüfenden Dritten, maßgebliche Verwaltungspraxis, keine Auslegung der Richtlinie durch Gericht, keine Ermessensfehler, keine Willkür, keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
begehrte Corona-Überbrückungshilfe, Antragstellung für sich selbst, ohne prüfenden Dritten, maßgebliche Verwaltungspraxis, keine Auslegung der Richtlinie durch Gericht, keine Ermessensfehler, keine Willkür, keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Verwerfung einer Nichtanerkennungsbeschwerde (Art 93 Abs 1 Nr 4c GG, § 13 Nr 3a BVerfGG): Versäumung der Beschwerdefrist (§ 96a Abs 2 BVerfGG) – § 93 Abs 2 BVerfGG nicht analog anwendbar, mithin keine Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Verwerfung einer Nichtanerkennungsbeschwerde (Art 93 Abs 1 Nr 4c GG, § 13 Nr 3a BVerfGG): Versäumung der Beschwerdefrist (§ 96a Abs 2 BVerfGG) – § 93 Abs 2 BVerfGG nicht analog anwendbar, mithin keine Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand