Stattgebender Kammerbeschluss: Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Unwürdigkeit (§ 7 Nr 5 BRAO) verletzt bei unzureichender Abwägung der grundrechtlichen Belange die Berufswahlfreiheit der Betroffenen (Art 12 Abs 1 S 1 GG) – hier: Beleidigung des Ausbilders in staatsanwaltschaftlicher Station und der Oberstaatsanwältin in anschließendem Strafverfahren