Familienrecht

Unzulässige Beschwerde – Wahl des falschen Rechtsmittels

Aktenzeichen  L 11 AS 719/17 B PKH

Datum:
17.10.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGG SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 172 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b,

 

Leitsatz

Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH ist unzulässig, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte.

Verfahrensgang

S 10 AS 764/17 2017-08-08 Bes SGNUERNBERG SG Nürnberg

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 08.08.2017 – S 10 AS 764/17 – wird verworfen.

Gründe

I.
Streitig ist die Erstattung der persönlichen Aufwendungen des Antragstellers an Zeit und Geld für den Nachweis der fehlenden Möglichkeit zur Wahrnehmung eines Meldetermins.
Der Antragsgegner forderte den Antragsteller auf, zu einem Meldetermin zu erscheinen, es sei denn, er lege eine „Wegeunfähigkeitsbescheinigung“ vor. Dies tat der Antragsteller. Den Eintritt einer Sanktion stellte der Antragsgegner daher nicht fest.
Die vom Antragsteller begehrte Kostenerstattung für die Vorlage der vom Antragsgegner geforderten Bescheinigung in Höhe von insgesamt 14,00 € (Zeitaufwand, Wegekosten, Postauslagen) übernahm der Antragsgegner nicht (Bescheid vom 10.07.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.07.2017).
Dagegen hat der Antragsteller Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) begehrt. Mit Beschluss vom 08.08.2017 hat das SG den Antrag auf Bewilligung von PKH mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt. Hiergegen sei das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig.
Der Antragsteller hat Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) erhoben.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist nicht zulässig. Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Beschwerde ausgeschlossen gegen die Ablehnung von PKH, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte. Gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedürfte die Berufung der Zulassung, denn der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 750,00 € nicht.
Die Beschwerde kann vorliegend vom SG auch nicht zugelassen werden; eine unkorrekte Rechtsmittelbelehrungkann nicht ein unstatthaftes Rechtsmittel zu einem statthaften machen (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG 12. Auflage, vor § 143 Rn. 14b).
Nach alledem war die Beschwerde zu verwerfen.
Diese Entscheidung ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).


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