(Zurechnung des Einkommens einer liechtensteinischen Stiftung – Keine unionsrechtlichen Bedenken gegen § 15 Abs. 1 Satz 1 AStG a.F. – Gerechtfertigte Beschränkung der EWR-Freiheiten – Ablaufhemmung erfordert keine Prüfungsanordnung bei Fahndungsprüfung)
(In Teilbereichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 22.12.2010 I R 84/09 – Zurechnung des Einkommens einer liechtensteinischen Stiftung – Notwendigkeit eines Verböserungshinweises – Fehlende Auskunftsregelung rechtfertigt Beschränkung des freien Kapitalverkehrs – Zurückverweisung an Vollsenat)
Unzulässige Richtervorlage – Zur Verfassungsmäßigkeit das § 104a Abs 3 S 1 AufenthG 2004 – Entscheidungserheblichkeit nicht hinreichend dargelegt – Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Norm, insbesondere einer Verletzung des aus Art 6 Abs 1 GG folgenden Diskriminierungsverbotes unzureichend begründet – Grundsatz der Normerhaltung und Möglichkeit der Teilnichtigkeit
Nichtannahmebeschluss: Vorrangige Gefahrenabwehr gegenüber Störern vor der Inanspruchnahme des Bedrohten auch bei Gefährdung von Häftlingen durch Dritte – Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gegenüber der Geltendmachung der Grundrechtsverletzung vor den Fachgerichten – hier: Auferlegung von Beschränkungen gegenüber einem Untersuchungshäftling gem § 13 StPOEG iVm § 119 Abs 2 StPO aF bei Bedrohung durch Mitgefangene