Aktenzeichen 1 BvR 364/09
§ 278 BGB
§ 335 Abs 1 S 2 HGB
Verfahrensgang
vorgehend LG Bonn, 5. Januar 2009, Az: 37 T 60/08, Beschluss
Gründe
1
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen (§ 93a Abs.
2 BVerfGG). Ihr kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung
der Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt; denn sie hat keine Aussicht auf Erfolg.
2
Die Verfassungsbeschwerde gibt insbesondere zu einer Stellungnahme keinen Anlass, ob die Zurechnung durch das Landgericht
gemäß § 278 BGB innerhalb des § 335 HGB einer verfassungsrechtlichen Überprüfung standhielte (für eine analoge Anwendung des
§ 278 BGB vgl. LG Bonn, Beschluss vom 29. Oktober 2008 – 30 T 104/08 -, DStR 2009, S. 451 f., Gottschalk, FD-HGR 2008, 272704;
Stollenwerk/Kurpat, BB 2009, S. 150 ; Wolf, DStR 2009, S. 452; dagegen vgl. LG Bonn, Beschluss vom 7. Dezember 2009
– 31 T 579/09 -, NJW-RR 2010, S. 698 ). Die Entscheidung des Landgerichts lässt mit ausreichender Deutlichkeit erkennen,
es habe ein eigenes Organisationsverschulden des Liquidators der Beschwerdeführerin für entscheidungserheblich erachtet.
3
Dass § 335 Abs. 1 Satz 2 HGB vor dem Grundgesetz Bestand hat, lässt sich der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
bereits entnehmen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 11. März 2009 – 1 BvR 3413/08 -, NJW 2009, S.
2588 ).
4
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
5
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.