Krankenversicherung – Heilmittelversorgung – Nichteinigung über Vertragspreise – Recht auf Durchführung eines Schiedsverfahrens steht ausschließlich Verbänden der Leistungserbringer zu, keinen einzelnen Leistungserbringern oder Zusammenschlüssen (hier: Interessengemeinschaft von Ergotherapeuten in Form einer GbR) – Recht auf Abschluss von Einzelverträgen neben oder anstelle von Kollektivverträgen – Verfassungsmäßigkeit