Stattgebender Kammerbeschluss: Verfassungsrechtliche Anforderungen bzgl der medizinischen Zwangsbehandlung eines im Maßregelvollzug Untergebrachten – hier: unzureichende Sachaufklärung bzgl der Rechtfertigung einer Zwangsbehandlung verletzt Betroffenen in Grundrechten aus Art 2 Abs 2 S 1 GG iVm Art 19 Abs 4 GG
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die gesetzliche Regelung der medizinischen Zwangsbehandlung zur Erreichung des Ziels des Maßregelvollzugs – Gesetzesvorbehalt für Rechtfertigung des Eingriffs in Grundrecht aus Art 2 Abs 2 S 1 GG – § 22 Abs 1 S 1 des sächsischen Gesetzes über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten (juris: PsychKG SN 2007) verfassungswidrig und als gesetzliche Grundlage nicht geeignet – Gesetzliches Erfordernis der Zustimmung des Betroffenen oder seines gesetzlichen Vertreters nicht hinreichend