Verwaltungsrecht

Anwendung unmittelbaren Zwangs bei erkennungsdienstlicher Behandlung

Aktenzeichen  M 7 K 14.4966

Datum:
13.1.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 43 Abs. 1, § 113 Abs. 1 S. 4
GG GG Art. 2 Abs. 2
StPO StPO § 81b Alt. 2
PAG Art. 53 Abs. 1, Art. 54 Abs. 1 Nr. 3, Art. 58 Abs. 1, Art. 60 ff., Art. 65 Nr. 1, Nr. 2

 

Leitsatz

1. Nach der polizeilichen Anwendung unmittelbaren Zwangs zur Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung besteht ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme unter dem Gesichtspunkt eines erheblichen Eingriffs in die Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 GG und der typischerweise kurzen Dauer der Maßnahme. (redaktioneller Leitsatz)
2. § 81b Alt. 2 StPO ermächtigt die Polizei auch, die erkennungsdienstliche Behandlung gegen den Willen des Betroffenen unter Anwendung unmittelbaren Zwangs in dem polizeirechtlich geregelten Verfahren durchzusetzen. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO oder als allgemeine Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Es kann offen bleiben, ob man die einzelnen Maßnahmen jeweils als eigenständige polizeiliche Verwaltungsakte mit entsprechendem Regelungsgehalt oder als auf einen rein tatsächlichen Erfolg gerichtete Realakte im Rahmen des polizeilichen Handelns einstuft, da in beiden Fällen ein effektiver nachträglicher Rechtsschutz der vor Klageerhebung beendeten Maßnahme gewährleistet ist (vgl. BayVGH, U.v. 20.3.2015 – 10 B 12.2280 – juris Rn. 24, 25). Dem Kläger steht ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Maßnahmen zu. Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz gebietet es, dass der Betroffene Gelegenheit erhält, in Fällen tiefgreifender, tatsächlich jedoch nicht fortwirkender Grundrechtseingriffe die Rechtmäßigkeit des Eingriffs gerichtlich klären zu lassen, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann (vgl. BVerfG, B.v. 30.4.1997 – 2 BvR 870/90 u. a. – juris Rn. 49; BVerfG, B.v. 7.12.1998 – 1 BvR 831/89 – juris Rn. 25 f). Hier ist unter den Gesichtspunkten eines erheblichen Eingriffs in die Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 GG und der typischerweise kurzen Dauer der streitgegenständlichen Maßnahmen in Verbindung mit dem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz ein Interesse an der Klärung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Maßnahmen gegeben.
Gerichtlich zu überprüfen ist vorliegend lediglich die Art und Weise der Durchführung der Zwangsmaßnahmen. Der Bescheid des Beklagten vom 3. Juli 2012, in welchem die Durchführung der erkennungsdienstlichen Maßnahme angeordnet wurde, und der Bescheid vom 27. Januar 2014, mit dem dem Kläger der unmittelbare Zwang bereits angedroht wurde, sind bestandskräftig. Die gegen die Bescheide eingelegten Rechtsbehelfe bzw. Rechtsmittel blieben erfolglos. Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung und gegen die Zwangsmittelandrohung kann der Kläger in diesem Verfahren daher nicht erfolgreich geltend machen.
Die Durchsetzung der angeordneten Maßnahme mittels unmittelbaren Zwangs ist rechtmäßig. Die Durchführung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen stützt sich auf § 81b Alt. 2 StPO bzw. auf die Bestimmungen des Polizeirechts (zum Meinungsstand vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Auflage, § 81b StPO Rn. 15). § 81b StPO ermächtigt die Polizei auch, die erkennungsdienstliche Behandlung gegen den Willen des Betroffenen unter Anwendung unmittelbaren Zwangs durchzusetzen (vgl. BGH, U.v. 9.4.1986 – 3 StR 551/85 – juris Rn. 19). Das im Einzelnen geregelte Verfahren nach den polizeirechtlichen Vorschriften ist ebenfalls erfüllt. Gegenüber dem Kläger wurde unmittelbarer Zwang i. S.v. Art. 54 Abs. 1 Nr. 3, Art. 58 Abs. 1, Art. 60 ff. PAG angewendet. Die Fesselung durfte nach Art. 65 Nr. 1 und Nr. 2 PAG vorgenommen werden, da der Kläger Widerstand leistete sowie zu entkommen versuchte. Wie er selbst mit seiner Klage geltend macht, war er zur Durchführung der Maßnahme freiwillig nicht bereit.
Die Anwendung unmittelbaren Zwangs ist gemäß Art. 58 PAG nur dann gerechtfertigt, wenn andere Zwangsmittel nicht in Betracht kommen oder keinen Erfolg versprechen oder unzweckmäßig sind. Dem Kläger wurde im Bescheid vom 27. Januar 2014 unter Androhung von Zwangsgeld die Möglichkeit eingeräumt, zu zwei Terminen freiwillig zu erscheinen, um die erkennungsdienstliche Behandlung durchzuführen. Erst bei Nicht-Erscheinen zu einem dritten Termin wurde unmittelbarer Zwang angedroht. Der Kläger erschien zu keinem der Termine freiwillig. Dies hat gezeigt, dass mildere Zwangsmittel wie die Festsetzung eines Zwangsgelds (Art. 54 Abs. 1 Nr. 2, Art. 56 PAG) keinen Erfolg versprechen.
Die Art und Weise der Anwendung der Zwangsmittel war auch verhältnismäßig. Das Anlegen von Handfesseln und Fixieren auf einem Stuhl waren zunächst unvermeidbar, um den Erfolg der Maßnahme zu gewährleisten. Die Zwangsmittel wurden nicht länger als notwendig angewendet, so konnte der zweite Teil der erkennungsdienstlichen Behandlung ohne Fesselung durchgeführt werden, da der Kläger sich beruhigt hatte. Um den vom Kläger befürchteten gesundheitlichen Problemen vorzubeugen, fand die Durchführung der Maßnahme in Begleitung eines Rettungsdienstes statt. Dieser konnte bei den Puls- und Blutdruckmessungen keine gesundheitsgefährdenden Werte feststellen.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 5.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1, Abs. 2 Gerichtskostengesetz -GKG-)
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.


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