Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Ansprüche wegen Zahlung von Rechtsanwaltshonorar

Aktenzeichen  25 C 1011/18

Datum:
12.2.2019
Fundstelle:
AGS – 2020, 369
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
RVG § 3, § 3a Abs. 1, § 34 Abs. 1
BGB § 611, § 612

 

Leitsatz

Nachdem eine Honorarvereinbarung nicht in Textform geschlossen wurde, wie dies § 3a Abs. 1 RVG verlangt und auch die entsprechenden Hinweise nicht vorhanden waren, ist diese Vergütungsvereinbarung unwirksam, so dass die Klagepartei lediglich die gesetzlichen Gebühren verlangen kann. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Augsburg vom 05.06.2018 wird mit der Maßgabe aufgehoben, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Kläger 297,50 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 20.07.2017 zu bezahlen.
2. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil vom 22.05.2018 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger 85 %, die Beklagte 15 %.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Kläger und Beklagte können die Vollstreckung jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden.

Gründe

I. Der von der Beklagten eingelegte Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 22.05.2018 ist statthaft und war sowohl zulässig als auch überwiegend begründet.
Das Versäumnisurteil vom 05.06.2018 wurde der Beklagten am 07.06.2018 zugestellt, der am 18.06.2018 eingelegte Einspruch ist daher binnen der zweiwöchigen Einspruchsfrist (§ 339 Abs. 1 ZPO) fristgerecht erfolgt und war auch formgerecht.
II. Die Klage ist zulässig.
Das Amtsgericht Augsburg ist gemäß den §§ 1 ZPO, 23, 71 Abs. 1 GVG, 12, 13 ZPO sowohl sachlich als auch örtlich zuständig.
III. Unstreitig kam zwischen den Parteien ein Vertrag über eine Anwaltsberatung zustande (§§ 611, 612 BGB).
1. Auch die Aktivlegitimation der Kläger ist gegeben, nachdem die Kläger Gesellschafter der GbR sind. Der Gesellschaftsvertrag wurde als Anlage K in geschwärzter Form vorgelegt. Das Bestreiten der Beklagtenpartei, dass aufgrund der Tatsache, dass der Sozietätenvertrag auf den 01.01.2006 datiert ist, und daher davon auszugehen sei, dass Änderungen eingetreten seien, erfolgt ins Blaue.
Die Kläger sind daher aktivlegitimiert, nachdem es sich um die einzigen Gesellschafter der GbR handelt, insbesondere ist die Zeugin Dr. C. W. nicht Partei in diesem Verfahren.
2. Unstreitig kam ein Vertrag über eine Beratung hinsichtlich einer Restitutionsklage zustande. Gemäß §§ 611, 612 BGB schuldet die Beklagte daher dem Grunde nach eine Rechtsanwaltsvergütung.
Nachdem eine Honorarvereinbarung nicht in Textform geschlossen wurde, wie dies § 3a Abs. 1 RVG verlangt und auch die entsprechenden Hinweise nicht vorhanden waren, ist diese Vergütungsvereinbarung unwirksam, so dass die Klagepartei lediglich die gesetzlichen Gebühren verlangen kann.
a) Die Klagepartei hat sich darauf gestützt, dass entsprechend den §§ 2, 13 RVG in Verbindung mit VV-RVG 2101 abgerechnet werden dürfe.
Dies würde jedoch voraussetzen, dass Gegenstand der Prüfung die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels gewesen wären.
Die Beklagte beauftragte unstreitig die Kläger mit der Prüfung der Erfolgsaussichten einer Restitutionsklage. Die Nichtigkeits- und Restitutionsklage ist jedoch kein Rechtsmittel im Sinne von VV-RVG 2100 (vgl. hierzu auch Gerold/Schmidt, RVG Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 21. Auflage, VV 2100 bis 2103 Rn 3).
Insofern findet eine Abrechnung nach dieser Gebührenziffer nicht statt, da diese Gebührenziffer ausschließlich die Prüfung eines Rechtsmittels zum Gegenstand hat, wozu die Restitutionsklage nicht gehört.
Insofern war die Beweiserhebung, ob die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens tatsächlich vereinbart war, letztlich nicht erforderlich.
b) Somit verbleibt hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren lediglich eine Erstberatung nach § 34 Abs. 1 RVG, mit einer Pauschalgebühr von höchstens 250,00 EUR.
Zuzüglich der Mehrwertsteuer in Höhe von 47,50 EUR, ergibt sich somit ein Zahlbetrag für die Beklagte in Höhe von 297,50 EUR.
Dieser Betrag ist auch fällig. Die Kläger haben an die Beklagte zwar eine Rechnung gestellt, welche hinsichtlich der Höhe und der angefallenen Gebühren nicht richtig war, dennoch haben die Kläger zum Ausdruck gebracht, dass sie ihre Vergütung verlangen. Der Beklagten war im Übrigen auch klar, wie diese in ihrem eigenen Sachvortrag selbst ausführt, dass zumindest die Erstberatungsgebühr zu bezahlen ist. Aufgrund der Rechnungsstellung (Anlage K 10) wurde daher auch die Erstberatungsgebühr fällig.
Die Fälligkeit wird nicht davon berührt, dass die Rechnung mit dem materiellen Gebührenrecht nicht übereinstimmt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 21.12.2006, Aktenzeichen III ZR 117/06 in NJW-RR 2007, Seite 494 ff).
Die Beklagte schuldet daher als Rechtsanwaltsvergütung 297,50 EUR brutto. Die weitergehenden Ansprüche der Kläger waren abzuweisen.
Die Zinsentscheidung beruht auf den §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, 291, 696 Abs. 3 ZPO.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Da das Versäumnisurteil nicht hinreichend schlüssig war, ist dieses nicht in gesetzmäßiger Weise ergangen, so dass § 344 ZPO nicht anzuwenden war.
V. Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709 ZPO.


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