Aktenzeichen 1 O 560/15
Datum:
22.1.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 920
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Passau
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 572 Abs. 1
Leitsatz
Tenor
Der sofortigen Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss vom 19.12.2017 (Bl. 207/215 d. A.) wird nicht abgeholfen, § 572 Abs. 1 ZPO.
Gründe
Der sofortigen Beschwerde wird aus den im angefochtenen Beschluss genannten Gründen nicht abgeholfen. Auch aufgrund der Beschwerdebegründung vom 29.12.2017 ergibt sich keine Änderung der Entscheidung.