Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Fehlende Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs für Untätigkeitsklage wegen zögerlicher Verfahrensbehandlung des Familiengerichts in einem Sorgerechtsstreit

Aktenzeichen  M 10 K 16.1996

Datum:
21.6.2016
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GVG GVG § 13, § 17a Abs. 2 S. 1
VwGO VwGO § 40 Abs. 1, § 173

 

Leitsatz

Einwendungen gegen die Verfahrensleitung eines Richters in einer vor dem Familiengericht anhängigen Streitsache können ausschließlich vor den ordentlichen Gerichten mit den in der ZPO bzw. dem FamFG vorgesehenen Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln erhoben werden. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.
II.
Der Rechtsstreit wird an das Amtsgericht München verwiesen.
III.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung des Amtsgerichts München vorbehalten.

Gründe

I.
Die Klägerin hat am 1. Mai 2016 beim Verwaltungsgericht München Klage wegen Untätigkeit eines Richters vom Familiengericht des Amtsgerichts München erhoben. Zur Begründung verweist sie auf ein beim Amtsgericht München anhängiges Verfahren wegen der elterlichen Sorge der Klägerin für ihren Sohn, in welchem nach ihrer Auffassung der zuständige Richter eine zögerliche Verfahrensbehandlung an den Tag lege.
Die Beteiligten wurden zu einer beabsichtigten Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht München angehört. Sie haben sich nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Nach § 173 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG ist die Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs festzustellen und der Rechtsstreit an das zuständige Amtsgericht München zu verweisen, weil für das vorliegende Verfahren nicht der Verwaltungsrechtsweg, sondern der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gemäß § 13 GVG eröffnet ist.
Nach § 40 Abs. 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind.
Die Art der Streitigkeit richtet sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Öffentlich-rechtlich ist eine Streitigkeit dann, wenn sie sich als Folge eines Sachverhalts darstellt, der nach öffentlichem Recht zu beurteilen ist. Die Natur des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses bemisst sich nach dem erkennbaren Ziel der Klage und den vorgetragenen Behauptungen tatsächlicher Art. Dabei ist maßgeblich allein die wirkliche Natur des behaupteten Rechtsverhältnisses, nicht die rechtliche Qualifizierung des geltend gemachten Anspruchs durch den Kläger selbst (vgl. BayVGH, B.v. 18.7.2002 – 23 C 02.462 – juris; B.v. 24.8.2006 – 23 C 06.1986 – juris; Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 40 Rn. 31 ff.).
Soweit die Klägerin Einwände gegen die Verfahrensleitung eines Richters in einer anhängigen Familienrechtsstreitigkeit erhebt, können diese ausschließlich mit den dort gegebenen Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln der ordentlichen Gerichte nach der Zivilprozessordnung oder nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtbarkeit (FamFG) verfolgt werden.
Eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist damit nicht gegeben. Der Rechtsstreit ist daher unabhängig davon, ob die von der Klägerin erhobene Klage (gegebenenfalls auch nach Umdeutung) zulässig ist, an das auch örtlich zuständige Amtsgericht München zu verweisen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 17b Abs. 2 GVG der Endentscheidung des Amtsgerichts vorbehalten.


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