Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Mietkostenübernahme bei Grundsicherung

Aktenzeichen  S 4 AS 8/19

Datum:
3.7.2019
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 42463
Gerichtsart:
SG
Gerichtsort:
Nürnberg
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 22 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

1. Kosten für Stellplätze und Garagen fallen grundsätzlich nicht unter die Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II, da solche Einrichtungen nicht unmittelbar der Unterkunft von Menschen dienen.
2. Ausnahmsweise können solche Kosten übernommen werden, wenn die Anmietung der Garage oder des Stellplatzes von der Anmietung der Wohnung insgesamt rechtlich nicht abtrennbar ist, insbesondere wenn eine separate Kündigung nicht möglich ist und eine Untervermietung rechtlich nicht möglich ist oder aber trotz ernsthafter tatsächlicher Bemühungen gescheitert ist.
3. Ist die Untervermietung des Stellplatzes / der Garage vom Vermieter erlaubt worden, weist jedoch der SGB II-Bezieher keine ausreichenden Bemühungen zur Untervermietung nach, kommt eine Übernahme der Kosten nicht in Betracht. Dies gilt auch vor dem Hintergrund des Selbsthilfegrundsatzes dann, wenn sich die Kosten der Unterkunft, inklusive der Garagen-/Stellplatzmiete im Rahmen der jeweils geltenden Angemessenheitsgrenzen des SGB II-Trägers bewegen.
1. Kosten für Stellplätze und Garagen zählen grundsätzlich nicht zu den Kosten der Unterkunft, da solche Einrichtungen nicht unmittelbar der Unterkunft von Menschen dienen. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
2. Falls Wohnung und Stellplatz nicht separat anmietbar sind, muss sich der Leistungsempfänger um eine Untervermietung der Garage zu bemühen, um so die Mietkosten von anderer Seite erstattet zu bekommen.  (Rn. 18 – 19) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1.) Die Klage gegen den Bescheid vom 11.10.2018 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 22.11.2018 und vom 24.11.2018 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 04.12.2018 wird abgewiesen.
2.) Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
3.) Die Berufung wird nicht zugelassen.

Gründe

I.)
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 11.10.2018 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 22.11.2018 und vom 24.11.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.12.2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, denn er hat keinen Anspruch auf höhere Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung der monatlichen Kosten für den Stellplatz in Höhe von 35,00 €.
Streitgegenstand ist der Bescheid des Beklagten vom 11.10.2018 in der Fassung der beiden Änderungsbescheide vom 22.11.2018 und vom 24.11.2018. Entgegen den Rechtsbehelfsbelehrungen in diesen beiden Bescheiden sind diese kraft Gesetzes Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden, § 86 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Damit sind sie auch im gerichtlichen Verfahren Klagegegenstand und auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen.
1.) Der Kläger war im streitbefangenen Zeitraum (September 2018 bis Februar 2019) eine leistungsberechtigte Person nach § 7 SGB II. Er hatte und hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr .4 SGB II), war hilfebedürftig (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II) und war erwerbsfähig (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 SGB II). Er hatte damit dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II.
Fehler im Rahmen der Berechnung des Regelsatzes, der Nettokaltmiete, der Heiz- und kalten Nebenkosten sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Zur Berechnung im Einzelnen wird gemäß § 136 Abs. 3 SGG auf den Bescheid vom 11.10.2018 in der Fassung seiner Änderungsbescheide verwiesen.
Auch hat der Beklagte zu Recht die monatlichen Kosten in Höhe von 35,00 € für den Stellplatz nicht mit in die Bedarfsberechnung eingestellt. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Kosten anerkannt, soweit diese angemessen sind. Kosten für Stellplätze und Garagen fallen grundsätzlich nicht unter die Kosten der Unterkunft, da solche Einrichtungen nicht unmittelbar der Unterkunft von Menschen dienen (vgl. Luik in Eicher/Luik, 4. Auflage, 2017, SGB II § 22 Rn. 39).
Auch ein besonderer Ausnahmefall, der es rechtfertigen würde, dass die Kosten seitens des Beklagten anzuerkennen sind, liegt zur Überzeugung der Kammer nicht vor. Insoweit hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg im Urteil vom 21.09.2018, Az. L 12 AS 346/18, juris, Rn. 23 ausgeführt:
„Solche Kosten können allenfalls in besonderen Ausnahmefällen übernommen werden, wenn die Anmietung von Garage oder Stellplatz von der Anmietung der Wohnung insgesamt rechtlich nicht abtrennbar ist, insbesondere wenn eine separate Kündigung nicht möglich ist und eine Untervermietung rechtlich nicht möglich ist oder aber trotz ernsthafter tatsächlicher Bemühungen gescheitert ist (…). Zwar geht der Senat zugunsten des Klägers vorliegend davon aus, dass der Mietvertrag für die Garage entsprechend dem Vortrag des Klägers nicht separat gekündigt werden kann. Gleichwohl sind die für die Garage anfallenden Kosten durch den Beklagten nicht zu übernehmen. Der Kläger ist zunächst gehalten, sich um eine Untervermietung der Garage zu bemühen, um so die Mietkosten von anderer Seite erstattet zu bekommen (…). Die Untervermietung ist ausweislich des Mietvertrages nicht ausgeschlossen, allein dass die Untervermietung einer Zustimmung der Vermieterin bedarf, führt nicht dazu, dass der Kläger von der Verpflichtung, Bemühungen zu unternehmen, befreit ist. Zwar hat der Kläger im Verfahren eine Anzeige aus 2018 vorgelegt, auf die er nach eigenen Angaben keine Rückmeldung erhalten hat, dies vermag jedoch die fehlenden Bemühungen im streitgegenständlichen Zeitraum nicht auszugleichen.“
Dieser Rechtsprechung schließt sich die erkennende Kammer uneingeschränkt an. Vorliegend war der Vermieter des Klägers ausweislich der im Klageverfahren vorgelegten E-Mail mit einer Untervermietung einverstanden. Der Kläger hat zur Überzeugung der Kammer jedenfalls für den streitgegenständlichen Zeitraum keine ausreichenden Bemühungen zu Untervermietung dargelegt. Insoweit wurde lediglich ein bei K. ausgehängter Zettel mit einem Angebot zu Untervermietung datierend vom 08.02.2019, also zeitlich erst nahezu am Ende des Bewilligungszeitraums vorgelegt. Auch aus dem Angebot bei Facebook ergibt sich nichts Anderes. Insoweit ist nicht klar, von wann dieses datiert und welchem Personenkreis dieses zugänglich ist. Es kann durchaus erwartet werden, dass zum Beispiel über die gängigen Vermietungsportale im Internet entsprechende Anzeigen geschaltet werden.
Wenn und soweit sich der Kläger auf das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 06.07.2017, Az. S 16 AS 3644/16 beruft, so wird dieser Rechtsauffassung seitens der erkennenden Kammer nicht gefolgt. Das Sozialgericht Freiburg vertritt die Rechtsauffassung, dass im Falle der fehlenden Abtrennbarkeit der Miete des Stellplatzes von der der Wohnung auch die Kosten für den Stellplatz zu übernehmen seien, wenn die Gesamtkosten unterhalb der jeweiligen Angemessenheitsgrenzen liegen. Es nimmt auch an, dass sich aus § 22 SGB II keine Grundlage ergäbe, eine Kostensenkungsobliegenheit anzunehmen, der durch hinreichende Eigenbemühungen nachgekommen werden müsste. Eine entsprechende Obliegenheit bestünde nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II nur im Falle nicht angemessener Kosten der Unterkunft. Das SG Freiburg führt zudem in Abgrenzung zu dem Urteil des Landessozialgerichtes Baden-Württemberg, Az. L 2 SO 4042/14, aus, dass es zwar im Anwendungsbereich des Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) aufgrund des dortigen Nachrangprinzips (§ 2 SGB XII) auf Kostensenkungsbemühungen ankomme. Für den Bereich des SGB II gelte dies jedoch nicht.
Insoweit verkennt das Sozialgericht Freiburg zur Überzeugung der Kammer, dass auch im SGB II ein entsprechender Nachrang normiert ist. So sieht die Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II vor, dass erwerbsfähige Leistungsberechtigte – wie der Kläger – alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen müssen. § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II stellt damit als Programmsatz den Selbsthilfegrundsatz der leistungsberechtigten Person und den Grundsatz der staatlichen Nachrangigkeit heraus. Da mithin nach dem Programmsatz des § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II auch beim Kläger alle Möglichkeiten zur Verringerung der Hilfebedürftigkeit ausgeschöpft werden müssen, kann auch dann eine Kostensenkungsobliegenheit erwartet werden, wenn die Gesamtkosten aus der Nettokaltmiete inklusive kalter Nebenkosten und der Kosten für den Stellplatz unter der jeweiligen Angemessenheitsgrenze liegen. Es kann aufgrund des Grundsatzes der staatlichen Nachrangigkeit und des Umstandes, dass es sich um steuerfinanzierte Leistungen handelt, nicht sein, dass die Kosten für den Stellplatz automatisch dann anzuerkennen sind, wenn die Gesamtkosten der Unterkunft und Heizung unter den jeweiligen Angemessenheitsgrenzen liegen. Vor Anerkennung der Kosten für den Stellplatz kann daher erwartet werden, dass entsprechende ausreichende und nachgewiesene Kostensenkungsbemühungen erfolgen. Erst wenn der jeweilige Betroffene durch ausreichende Bemühungen nachweist, dass ihm eine Untervermietung des jeweiligen Stellplatzes nicht möglich gewesen ist, kann hiervon als besonderer Ausnahmefall eine Abweichung erfolgen.
Schließlich verfängt auch das Argument der Klägerseite, dass dem Kläger nicht bekannt gewesen sei, dass die Garage nicht zu den Kosten der Unterkunft und Heizung gehöre und dass daher eine entsprechende Kostensenkungsaufforderung zu ergehen gehabt hätte, nicht. Insoweit wurde der Kläger – wie der Beklagte zu Recht ausführt – bereits mit Bescheid vom 23.01.2018 darauf hingewiesen, dass die Kosten der Miete für den Stellplatz nicht berücksichtigt werden. Ihm hätte damit ab Zugang des Bescheides klar sein müssen, dass die Kosten für den Stellplatz grundsätzlich nicht Teil der Kosten der Unterkunft und Heizung sind und dass er die Kosten z.B. durch entsprechende Nachfragen beim Vermieter oder durch Untervermietung senken kann.
Da die Kosten für den Stellplatz mithin grundsätzlich nicht unter den Tatbestand des § 22 SGB II fallen und auch kein Ausnahmefall dergestalt vorliegt, dass die Kosten für den Stellplatz unvermeidbar sind, hat der Beklagte zu Recht die Kosten für den Stellplatz nicht mit in die Bedarfsberechnung eingestellt.
Der angefochtene Bescheid vom 11.10.2018 in der Fassung der beiden Änderungsbescheide vom 22.11.2018 und vom 24.11.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.12.2018 ist daher rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Klage ist damit abzuweisen.
II.)
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens.
III.)
Die Berufung gegen dieses Urteil ist nicht zulässig. Berufungszulassungsgründe liegen nicht vor (§§ 143, 144 SGG).


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