Miet- und Wohnungseigentumsrecht

V ZR 218/19

Aktenzeichen  V ZR 218/19

Datum:
25.6.2021
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2021:250621UVZR218.19.0
Normen:
§ 311b Abs 1 S 1 BGB
§ 667 BGB
Spruchkörper:
5. Zivilsenat

Leitsatz

Der treuhänderische Auftrag, im eigenen Namen für Rechnung des Auftraggebers ein Grundstück zu erwerben bzw. zu halten, ist im Hinblick auf die Verpflichtung des Beauftragten zur Weiterübertragung des Grundstücks auf den Auftraggeber formbedürftig, wenn der Beauftragte im Zeitpunkt der Treuhandabrede bereits Eigentümer des Grundstücks ist oder er ein diesbezügliches Anwartschaftsrecht erlangt hat (Abgrenzung von Senat, Urteil vom 15. Januar 2021 – V ZR 210/19, BWNotZ 2021, 144 Rn. 12 ff.).

Verfahrensgang

vorgehend OLG München, 17. Juli 2019, Az: 17 U 6/19vorgehend LG München II, 2. Juli 2018, Az: 14 O 5472/15

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des Oberlandesgerichts München – 17. Zivilsenat – vom 17. Juli 2019 aufgehoben.
Die Sache wird zur Verhandlung und erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand

1
Die Beklagte, die die deutsche und österreichische Staatsangehörigkeit besitzt, schloss im Oktober 1992 mit einem Dritten einen Kaufvertrag über eine in Österreich gelegene Wohnung. Die Beklagte wurde zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen. Der Kläger, der deutscher Staatsangehöriger ist, verlangt von ihr u.a. die Übertragung der Wohnung an sich. Er beruft sich auf eine privatschriftliche, als „Treuhändervertrag“ bezeichnete Vereinbarung vom 6. November 1992 mit folgendem Inhalt:
„Frau St.   kauft die Wohnung … Sie übernimmt diese Wohnung treuhänderisch für Herrn Sch.   , der den Kaufpreis, die Nebenkosten, die Einrichtung sowie die laufenden Kosten bezahlt. Für Frau St.     entstehen keine Kosten.
Herr Sch.    erhält ein lebenslanges Nutzungsrecht der Wohnung und der zugehörigen Einrichtungen. Dieses Nutzungsrecht ist in einem gesonderten Nutzungsvertrag detailliert geregelt.
Zur Sicherung des Gegenwertes der Immobilie zum jeweiligen Marktwert, erklärt Frau St.    durch einen Schuldschein, daß sie eine Summe in Höhe des Kaufpreises von 300.000,00 DM von Herrn Sch.     erhalten hat. (…) Der Schuldschein ist nur dann zur Rückzahlung fällig, falls auch nur eine Vereinbarung des Treuhänder- oder Nutzungsvertrages von Frau St.    nicht erfüllt wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Frau St.    die Wohnung veräußert, selbst nutzt oder die Nutzung Dritten überlässt. (…)
Falls Herr Sch.    die Wohnung veräußern möchte, stimmt Frau St.    hiermit ausdrücklich zu und erklärt sich bereit, die dafür nötige Beurkundung vorzunehmen, falls für sie dadurch keine Kosten entstehen. Den Verkaufs-Erlös erhält Herr Sch.     in voller Höhe.
Frau St.    setzt Herrn Sch.     testamentarisch als alleinigen Erben dieser Wohnung ein.“
2
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.


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