Miet- und Wohnungseigentumsrecht

V ZR 254/19

Aktenzeichen  V ZR 254/19

Datum:
7.5.2021
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2021:070521UVZR254.19.0
Normen:
§ 9a Abs 4 S 1 WoEigG
§ 10 Abs 8 S 1 aF WoEigG
Spruchkörper:
5. Zivilsenat

Verfahrensgang

vorgehend LG Koblenz, 7. Oktober 2019, Az: 2 S 51/18 WEG, Urteilvorgehend AG Westerburg, 7. November 2018, Az: 23 C 126/18 WEG

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 7. Oktober 2019 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand

1
Die – zerstrittenen – Parteien bilden eine aus zwei Einheiten bestehende Wohnungseigentümergemeinschaft. Eine Einheit gehört der Klägerin, die andere steht im Miteigentum der Beklagten. Es gilt das Kopfstimmrecht; ein Verwalter ist nicht bestellt. Mit der Klage verlangt die Klägerin Erstattung der Hälfte der von ihr in den Jahren 2017 und 2018 geleisteten Zahlungen i.H.v. 1.272,40 € (Heizöl für die im Gemeinschaftseigentum stehende Heizungsanlage, Versicherungsprämien, Kosten einer Heizungsreparatur, Schornsteinfegerkosten, Stromkosten und Brandschutzprüfungskosten). Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die von der Klägerin eingelegte Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.


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