Mindestabstand gilt auch für Radfahrer

Radfahrer müssen auch einen Mindestabstand zu (geparkten) Autos einhalten. Dieser beträgt einen halben Meter.

Mindestabstand

In der StVO-Novelle vom 28. April 2020 wurde festgelegt, dass Autofahrer beim Überholen von Radfahrern innerorts mindestens 1,50 Meter und außerorts mindestens 2,00 Meter Abstand einhalten müssen. Doch wie ist das bei Radfahrern? Müssen auch sie einen Mindestabstand zu (geparkten) Autos einhalten. Das OLG Celle sagt in einem Urteil von 2018 JA.

Ein Radfahrer fuhr auf einer breiten Straße und wurde von einem Autofahrer beim Öffnen seiner Tür übersehen. Der Radfahrer klagte daraufhin auf Schadensersatz. In erster Instanz urteilte das Landgericht Hannover, dass der Seitenabstand nicht ausreichend gewesen sei und den Radfahrer eine 20-prozentige Mitschuld trifft. Im Berufungsverfahren entschied das OLG Celle jedoch, dass den Radfahrer keinerlei Schuld trifft, weil ein Abstand von einem halben Meter eingehalten worden sein und dieser vollkommen ausreichend ist. Die Beklagten hafteten alleine, weil sie gegen die Sorgfaltspflicht im Straßenverkehr nach § 14 (1) StVO verstoßen hatten.

OLG Celle, Beschluss vom 06. November 2018, AZ 14 U 61/18

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