Nur zumutbare Radwege müssen genutzt werden

Eine Pflicht zur Benutzung der Radwege muss nicht nur notwendig, sondern auch zumutbar und gefahrlos sein.

Nur zumutbare Radwege müssen benutzt werden
Radwege
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Symbol für Radwege.

Auch wenn bei Nutzung der Fahrbahn durch Radfahrer eine besondere Gefahrenlage im Sinne des § 45 StVO vorliegt, darf die Radwegebenutzungspflicht nur dann angeordnet werden, wenn die Straßenverkehrsbehörde die Radfahrer auf einen sicheren Radweg verweisen kann. Eine Pflicht zur Benutzung der Radwege muss nicht nur notwendig, sondern auch zumutbar und gefahrlos sein. Mit dieser Begründung ist die beklagte Behörde verpflichtet worden, die Radwegebenutzungspflicht an einer Straße aufzuheben und die Beschilderung zu entfernen.

VG Dresden, Urteil vom 25. August 2010, Az. 6 K 2433/06

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