Dash-Cam-Urteil 2016
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat zum ersten Mal in Deutschland ein Dash-Cam-Video als Beweismittel vor Gericht zugelassen. Damit widerspricht das Gericht dem Beschluss des AG München (siehe unten) vom 13. August 2014. Das Gericht in Stuttgart verfolgt die Auffassung, dass bei Dash-Cam-Aufnahmen nicht zwingend ein Beweisverwertungsverbot im Bußgeldverfahren eintritt. Die Aufnahmen wurden zufällig und ohne Arglist von einem Zeugen gemacht und wegen der besonderen Schwere des Verkehrsverstoßes zugelassen. Ein weiterer Grund wären schwerwiegende Verstöße oder Versäumnisse im Ermittlungsverfahren der Ermittlungsbehörden. In dem Fall konnten die Aufnahmen beweisen, dass ein Autofahrer eine seit mehr als sechs Sekunden rote Ampelanlage passierte. Der Betroffene musste eine Geldbuße über 200 Euro begleichen und einen Monat den Führerschein abgeben.
OLG Stuttgart, Beschluss vom 04. Mai 2016, AZ Az. 4 Ss 543/15
Hier ist der Link zum Urteil des OLG Stuttgart.
Dash-Cam-Urteil 2014
Die Bildaufnahmen aus einer Dash-Cam (Autokamera) sind keine verwertbaren Beweismittel im Zivilprozess. Ob solche Fotoaufnahmen im Beweisverfahren verwendet werden dürfen, richtet sich nach den schutzwürdigen Interessen der Betroffenen, die das Gericht gegeneinander abwägen muss. Bei dieser Interessensabwägung sind Verstöße gegen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen. Beweismittel, die durch einen Gesetzesverstoß gewonnen werden, dürfen nur dann verwertet werden, wenn sie das einzige Mittel sind, das den Verdachtsfall aufklären kann. Wenn ein Autolenker mit einer Dash-Cam den Straßenverkehr ständig überwacht, verletzt er andere Verkehrsteilnehmer in ihrem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Mit der fortlaufenden Verkehrsüberwachung durch die Autokamera verstößt er außerdem gegen das Recht am eigenen Bild. Das Recht am eigenen Bild verbietet es, Aufnahmen ohne Einwilligung des Abgebildeten zu verbreiten oder öffentlich zu präsentieren. Würde das Gericht die Car-Cam-Aufnahmen als Beweis im Zivilprozess anerkennen, könnte diese Entscheidung die Bürger verstärkt dazu veranlassen, andere Verkehrsteilnehmer permanent mit privaten Autokameras zu überwachen.
AG München, Beschluss vom 13. August 2014, Az. 345 C 5551/14
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