Fußgängervorrecht und Sorgfaltspflicht

Die Sorgfaltspflicht verlangt, dass Fußgänger beim Betreten der Fahrbahn die Verkehrslage beiläufig analysieren.

Fußgängervorrecht und Sorgfaltspflicht

Gemäß § 9 Abs. 3 S. 3 StVO haben Fußgänger, die eine Straßenmündung überqueren, ein Vorrecht. Allerdings grenzt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme diesen Fußgängervorrang ein. Die Sorgfaltspflicht verlangt, dass Fußgänger beim Betreten der Fahrbahn die Verkehrslage beiläufig analysieren. Hätte ein Fußgänger durch flüchtige Seitenblicke das heranfahrende Unfallauto erkennen können, kann ihm das Gericht ein Mitverschulden am Verkehrsunfall anlasten und seine Schadenersatzansprüche herabsetzen. Im gegenständlichen Fall trifft die Fußgängerin ein Mitverschulden von 25 Prozent, weil sie die Straße erst betreten hat, als die Autolenkerin bereits abbog. Die beiden Verkehrsteilnehmer hätten einander zeitgerecht erkennen und den Unfall vermeiden können.

OLG Hamm, Urteil vom 06. August 2012, Az. I-6 U 14/12

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