Erhöhte Sorgfaltspflichten für E-Bikes

Entscheidend bei den Sorgfaltspflichten ist, wann E-Bikes als Fahrrad und wann als Kraftfahrzeug einzuordnen sind.

Erhöhte Sorgfaltspflichten für E-Bikes

Jetzt im Sommer sieht man sie überall: E-Bikes. Mit bis zu 25 km/h sind ihre Fahrer mit ihnen auf den Radwegen unterwegs und immer auf der Überholspur. Durch die viel schnellere Geschwindigkeit als bei normalen Rädern gelten diese Fahrräder als gefährlicher, und zwar nicht nur für den Radler, sondern ganz besonders auch für andere Verkehrsteilnehmer: Von Autofahrern wird die Geschwindigkeit der E-Bikes unterschätzt oder sie werden beim Abbiegen übersehen. Da fragt man sich doch, ob sich E-Biker aufgrund der Schnelligkeit vorsichtiger im Verkehr bewegen müssen? Gibt es denn besondere Sorgfaltspflichten im Verkehrsrecht für E-Bikes?

Was der Unterschied zwischen E-Bikes und Pedelecs ist, erfahren Sie hier.

Verkehrsrecht setzt E-Bikes Fahrrädern gleich

Das deutsche Verkehrsrecht hat bisher keine Sonderregelungen für E-Bikes im Straßenverkehr eingerichtet. Es wird aber ganz klar unterschieden, wann ein E-Bike als Fahrrad und wann es als Kraftfahrzeug einzuordnen ist:

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E-Bikes dürfen nicht überall fahren.
  • E-Bikes mit oder ohne Anfahrhilfe bis 25 km/h, die auch als Pedelecs bezeichnet werden, gelten als Fahrräder (StVZO).
  • E-Bikes, die schneller sind, wie z.B. die S-Pedelecs, die bis zu 45 km/h zurücklegen können oder sogar ganz ohne Treten mit reiner Motorleistung fahren, gelten als Kleinkrafträder.

Zur Folge hat das verkehrsrechtlich, dass die Fahrer von normalen E-Bikes/Pedelecs nicht mehr oder weniger Sorgfaltspflichten und Regelungen zu beachten haben als jeder andere Fahrradfahrer.

Etwas anderes gilt nur für Radler der schnelleren E-Bikes. Diese haben auf dem Radweg nichts zu suchen und müssen sich verkehrsrechtlich an die Vorschriften der Motorkrafträder halten: Ein solches Bike darf eben nicht in die Gegenrichtung in eine Einbahnstraße einfahren, wenn dies für Fahrräder freigegeben ist. Normale E-Bikes/Pedelecs haben hier freie Fahrt.

Gerichte betonen: E-Biker müssen Rücksicht nehmen

Aufgrund der hohen Geschwindigkeit ist E-Bikern aber unbedingt zu empfehlen, auf andere Verkehrsteilnehmer besondere Rücksicht zu nehmen und erhöhte Vorsicht walten zu lassen, denn mit dem E-Biker wird oft nicht gerechnet: Biegt man als Autofahrer zum Beispiel nach rechts ab, kann es passieren, dass der E-Biker zwar von Weitem im Rückspiegel gesehen wird, die Entfernung aber zu groß erscheint, um den Abbiegevorgang zu stören: Das Ende vom Lied ist der Zusammenprall.

Daher verlangt zum Beispiel das Landgericht Saarbrücken, dass ein E-Biker sich auf abbiegende Autofahrer einstellen muss, um einen Unfall zu vermeiden: Besonders dann, wenn der Abbiegevorgang wegen der Reduzierung der Geschwindigkeit des Autos und der Betätigung des Blinkers vorhersehbar ist. Das Landgericht gab einem E-Biker nach einem Unfall mit einem nachlässig abbiegenden Auto sogar ⅓ Teilschuld, weil der Radler den Abbiegevorgang des Autos ignoriert hat (Urteil vom 15.11.2013, Az.: 13 S 107/13).

Besondere Rücksicht ist für den E-Biker aber auch beim eigenen Abbiegevorgang wichtig: Schneidet man als Biker die Kurve, so kann das eine Unfallteilschuld zu ½ geben: So entschied jedenfalls das Landgericht Detmold und gab einer E-Bikerin zur Hälfte die Schuld beim Zusammenstoß mit einem Auto, da die Radlerin gegen das Rechtsfahrverbot verstoßen hat, indem sie beim Linksabbiegen die Kurve schnitt (Urteil vom 15.07.2015, Az.: 10 S 43/15).

Fazit: Erhöhte Sorgfalt und Rücksicht ist für E-Biker Pflicht

Im Vergleich zum normalen Radler hat der E-Biker zwar keine besonderen rechtlichen Verkehrsvorschriften zu beachten, er muss aber im Alltag trotzdem mehr aufpassen, wenn er sich im Straßenverkehr bewegt. Durch die Geschwindigkeit dieser schnellen Räder ist die Unfallgefahr bei eigener oder fremder Fehleinschätzung einer Verkehrssituation einfach viel höher.

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