Schaden durch Drohne: wer haftet?

Wird die Drohne von einer Windböe erfasst und fällt auf ein Autodach, kann schnell ein großer Schaden entstehen.

Drohne

Wer glaubt, dass es sich bei Drohnen nur um militärische Fluggeräte handelt, hat bisher einen Trend verpasst: Private Flugdrohnen sind heutzutage keine Seltenheit mehr. Ob man einfach gerne privat Pilot spielt oder die Drohne nutzt, um beeindruckende Luftbildaufnahmen zu machen: Die Einsatzmöglichkeiten sind vielfältig.

Doch solch ein Flugspaß findet schlagartig seine Grenze, wenn etwas passiert. Wird die Drohne von einer Windböe erfasst und fällt auf ein Autodach, kann schnell ein großer Schaden entstehen. Wer haftet dann für den Schaden? Derjenige der die Drohne fliegt oder der Eigentümer der Drohne? Greift in einem solchen Fall die Privathaftpflicht? Und was sind Drohnen rechtlich eigentlich?

Eine Drohne ist ein unbemanntes Luftfahrzeug

Angesichts der Größe und der technischen Leistung der Flugdrohnen sollte eines jedem bewusst sein: eine Drohne ist kein Spielzeug, sondern Fluggeräte im Sinne des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG). Nach § 21 a Luftverkehrsordnung (LuftVO) gehören Drohnen ab einem Gewicht von 5 kg sogar ausdrücklich zu den unbemannten Luftfahrzeugen und bedürfen zum Betrieb einer Erlaubnis.

Aber auch Drohnen, die laut Gesetz keine unbemannten Luftfahrzeuge sind, dürfen nicht ohne Weiteres überall geflogen werden. Hat man zum Beispiel eine Drohne, die unter 5 kg, aber mindestens 2 kg wiegt und will sie außerhalb eines Flugplatzes fliegen, muss man folgende Kenntnisse nachweisen:

  • Kenntnis in Anwendung und Navigation der Flugdrohne
  • Kenntnis der einschlägigen luftrechtlichen Grundlagen und der örtlichen Luftraumordnung

Denn seit dem 01.10.2017 gibt es für bestimmte Drohnen ein sog. Drohnenführerschein. Für Drohnen ab 250 Gramm bis 2 kg Gesamtgewicht gilt seit diesem Tag zumindest auch eine Kennzeichnungspflicht.

Drohnen-Eigentümer haftet!

Für Drohnen gilt die sogenannte Halterhaftung. Das bedeutet, sobald bei dem Betrieb eine Person verletzt oder eine Sache beschädigt wird, haftet der „Halter“, und das ist regelmäßig der Eigentümer. Fällt also eine Drohne auf ein Autodach, ist egal, wer sie gerade steuert. Der Eigentümer haftet für den Schaden gegenüber dem Geschädigten.

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Achtung! Das gilt auch für gewerbliche Vermieter von Flug-Drohnen! Sie haften für Schäden, die Kunden mit ihren Drohnen verursachen!

Ist die Drohne als unbemanntes Luftfahrzeuge nach § 21 a LuftVO einzuordnen, haftet der Halter sogar für einen Unfall, der durch ein unabwendbares Ereignis oder höhere Gewalt entsteht (BGH, NJW 1982, 1046).
Beispiel: Schlägt also zum Beispiel ein Blitz in eine Drohne ein und sie stürzt dadurch auf einen Passanten oder ein Fahrzeug, haftet der Halter für den Schaden, obwohl er persönlich nichts dafür kann.

Flugdrohne: Spezielle „Haftpflicht“ macht Sinn!

Gerade aufgrund des Unfallpotenzials besteht für Drohnen unabhängig vom Abfluggewicht eine Versicherungspflicht nach § 43 Abs. 2 LuftVG. Das bedeutet, der Abschluss einer Haftpflichtversicherung für eine eigene Flugdrohne ist absolute Pflicht. Die vorhandene private Haftpflichtversicherung reicht dafür aber nicht. Denn von ihr werden nur Drohnen erfasst, die nachweislich Spielzeuge sind. Das sind die meisten Drohnen aber gerade nicht.

Um bei einem Schaden durch eine Drohne abgesichert zu sein, braucht man als Eigentümer daher eine ganz spezielle Versicherung für die Drohne. Anderenfalls bleibt man auf dem Schaden sitzen.

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