Steuerrecht

Äthiopischer Staatsangehöriger, Volkszugehörigkeit: Oromo;, Unzulässige Klage;, Keine ladungsfähige Anschrift.

Aktenzeichen  M 13 K 17.46425

Datum:
8.2.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 11668
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 82 Abs. 1 S. 1
VwGO § 116 Abs. 1, § 117 Abs. 6

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

I.
Über die Verwaltungsstreitsache konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. Februar 2022 entschieden werden, obwohl die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung nicht anwesend oder vertreten waren. Die Beteiligten wurden zur mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen, dass auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann, § 102 Abs. 2 VwGO.
II.
Die Klage ist bereits unzulässig, da im für die Entscheidung des Gerichts maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keine ladungsfähige Anschrift des Klägers vorlag und damit die Voraussetzungen des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht erfüllt sind.
Nach § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist notwendiger Inhalt der Klageschrift die Bezeichnung des Klägers, des Beklagten und des Gegenstands des Klagebegehrens. Außer dem Namen ist mit der Klage auch die ladungsfähige Anschrift des Klägers anzugeben. Ladungsfähige Anschrift ist die Anschrift, unter der die Partei tatsächlich zu erreichen ist. Bei einer natürlichen Person ist dies in der Regel die Wohnungsanschrift. Bei einer Änderung während des Prozesses – wie im vorliegenden Fall – ist diese mitzuteilen. Das ergibt sich aus der dem Kläger obliegenden Mitwirkungspflicht. Dies gilt unabhängig davon, ob der Kläger durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten wird. Die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers soll nämlich nicht nur dessen hinreichende Individualisier- und Identifizierbarkeit sicherstellen und die Zustellung von Entscheidungen, Ladungen sowie gerichtlichen Verfügungen ermöglichen; sie soll vielmehr darüber hinaus auch gewährleisten, dass der Kläger nach entscheidungserheblichen Tatsachen befragt und sich im Falle des Unterliegens seiner Kostentragungspflicht nicht entziehen kann (vgl. zum Ganzen Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 82 Rn. 3). Die Angabe der ladungsfähigen Anschrift ist eine Zulässigkeitsvoraussetzung für die Klage (BVerwG, B.v. 14.2.2012 – 9 B 79/11 – juris), die spätestens bei Schluss der mündlichen Verhandlung vorliegen muss.
Vorliegend hat der Bevollmächtigte des Klägers nach Ladung zur mündlichen Verhandlung mitgeteilt, dass er bereits seit einigen Jahren keinen Kontakt mehr zum Kläger habe, dieser sich auch nicht mehr in der Gemeinschaftsunterkunft in Traunstein befände und er den Kläger daher auch nicht über die Ladung zur mündlichen Verhandlung habe in Kenntnis setzen habe können. Der Klägerbevollmächtigte hat damit zum Ausdruck gebracht, dass er die aktuelle Adresse des Klägers nicht mitteilen könne. Eine durch das Gericht daraufhin am 4. Februar 2022 durchgeführte Abfrage im Ausländerzentralregister hat zudem ergeben, dass der Kläger bereits seit dem 8. August 2018 unbekannt verzogen ist.
Die Klage war daher abzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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