Steuerrecht

Anscheinsbeweis bei Zurechnung einer Verunreinigung von Erdreich durch Kraftstoff

Aktenzeichen  4 K 736/21.KO

Datum:
7.4.2022
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG Koblenz 4. Kammer
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:VGKOBLE:2022:0407.4K736.21.KO.00
Normen:
§ 99 Abs 1 S 1 WasG RP
Spruchkörper:
undefined

Leitsatz

Zur Anwendung des Anscheinsbeweises in Bezug auf die Frage, wem die Verunreinigung von Erdreich durch Kraftstoff zuzurechnen ist, der aus einem abgestellten Lkw ausgetreten ist.(Rn.27)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand


Der Kläger wendet sich gegen eine wasserrechtliche Kostenfestsetzung.
Er ist Miteigentümer des Hausgrundstücks A … … in B … (Flur …, Flurstück … ). An das Grundstück des Klägers grenzt straßenseitig ein straßenbegleitender Geländestreifen (Flurstück … ) an, der als Parkplatz parallel zur Fahrbahn ausgewiesen ist. Das Grundstück des Klägers fällt zur Straße und das Gelände insgesamt fällt zum örtlichen Schwimmbad hin ab. In einer Entfernung von etwa 150 m befinden sich zwei Sprudelbetriebe.
Der Kläger parkte von Freitag, dem 27. September 2019, bis Montag, dem 30. September 2019, 01:30 Uhr, einen Lkw vor dem Grundstück. Seine Ehefrau bemerkte danach Dieselgeruch und kontaktierte am 30. September 2019 die Freiwillige Feuerwehr. Einen Tag später informierte sie den Beklagten. Dieser stellte vor Ort eine verunreinigte Fläche von ca. 6 – 8 m² Größe, leichten Dieselgeruch und Verfärbungen auf der Fahrbahn fest. Er beauftragte die Feuerwehr damit, die Fahrbahn abzustreuen und zu reinigen.
Nach einem Vermerk des Beklagten vom 7. Oktober 2019 hatte die Ehefrau des Klägers beim Ortstermin geschildert, ihr Ehemann habe den Lkw vollgetankt abgestellt. Sie habe den Geruch bemerkt, nachdem er fortgefahren sei. Es müsse Diesel aus dem Tank ausgelaufen sein.
Die Ehefrau des Klägers beauftragte das Ingenieurgeologische Büro C … mit der Begutachtung des Schadensausmaßes. C … entnahm vor Ort Proben und erstellte am 15. Oktober 2019 eine fachtechnische Stellungnahme. Danach bestand eine potentielle Gefährdung des Schutzgutes Grundwasser. Der Austausch des verunreinigten Erdreichs wurde vorgeschlagen.
Der Ehefrau des Klägers wurden die entsprechenden Maßnahmen aufgegeben. Nachdem sie sich geweigert hatte, den Bodenaustausch in Auftrag zu geben, wurde im Auftrag des Beklagten unter fachlicher Begleitung das verunreinigte Erdreich entnommen und entsorgt. Nach einer weiteren fachtechnischen Stellungnahme des Büros C … vom 28. November 2019 war nur einer von drei Teilbereichen betroffen. Für die Erdarbeiten wurden 1.920,78 €, für die fachliche Begleitung 982,94 € und für die Entsorgung 1.201,90 € berechnet.
Am 5. Mai 2020 erließ der Beklagte nach vorheriger Anhörung einen Kostenfestsetzungsbescheid gegen den Kläger und seine Ehefrau über insgesamt 4.247,20 €. Neben den eben erwähnten Kosten wurden Verwaltungsgebühren veranschlagt. Der Bescheid wurde mit Bescheid vom 29. September 2020 aufgehoben. In diesem zweiten Bescheid wurden die Kosten getrennt für den Kläger und seine Ehefrau erneut festgesetzt. Mit Ergänzungsbescheid vom 15. Oktober 2020 wurde festgestellt, dass beide als Gesamtschuldner haften.
Im anschließenden Widerspruchsverfahren wurde der die Ehefrau des Klägers betreffende Bescheid aufgehoben. Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 7. Juli 2021 zurückgewiesen. Der Kreisrechtsausschuss ging davon aus, dass Diesel aus dem vom Kläger abgestellten Lkw ausgelaufen sei und das Erdreich verunreinigt habe. Dies ergebe sich aus den Angaben der Ehefrau des Klägers gegenüber der unteren Wasserbehörde und der Feuerwehr. Die Beteiligung am Schadensereignis dränge sich auf. Die Tatsache, dass keine Ölspur in Richtung der tiefer gelegten Sprudelbetriebe erkennbar gewesen sei, spreche gegen eine Verursachung durch einen Lkw dieser Betriebe.
Mit der Klage wendet sich der Kläger weiter gegen seine Heranziehung zu den Kosten für die Beseitigung des mit Diesel verunreinigten Erdreichs.
Er wendet wie im Verwaltungs- und im Widerspruchsverfahren ein, er habe keine Kenntnis davon, wie das Dieselöl in das Erdreich gelangt sei. Sein Lkw habe keinen Defekt gehabt, wie eine spätere Untersuchung durch seinen Arbeitgeber gezeigt habe. Es fehle an einem Beweis dafür, dass die Verunreinigung von ihm verursacht worden sei. Die Aufklärung liege in der Verantwortung des Beklagten. Zunächst habe nur der Verdacht bestanden, dass aus dem abgestellten Lkw Diesel ausgetreten sei. Der Beweis des ersten Anscheins finde keine Anwendung. Denn der Beklagte habe nicht alle denkbaren Ermittlungen durchgeführt. Zudem fehle ein Erfahrungssatz, der zu seinen Lasten angewandt werden könne. Es seien andere Geschehensabläufe denkbar. An der fraglichen Stelle stünden häufig andere Lkws. Das Verhalten seiner Ehefrau rechtfertige keine andere Bewertung. Sie habe gegen 09:30 Uhr den Dieselgeruch bemerkt und nicht gewusst, ob ein anderes Fahrzeug an der Stelle gestanden habe. Sie habe die vom Beklagten vermerkten Äußerungen so nicht getätigt und sich zur Beauftragung des ersten Gutachtens gedrängt gefühlt.
Der Kläger beantragt,
den ihn betreffenden Bescheid des Beklagten vom 29. September 2020 samt Ergänzungsbescheid vom 15. Oktober 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Juli 2021 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist den Ausführungen des Klägers entgegengetreten.
Die Kammer hat darauf hingewiesen, dass die Grundsätze des Beweises des ersten Anscheins Anwendung finden könnten.
Hinsichtlich des sonstigen Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und auf die Verwaltungsakten Bezug genommen; sie lagen in der Verhandlung vor.

Entscheidungsgründe


Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die angegriffene Kostenfestsetzung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Sie findet ihre rechtlichen Grundlagen in § 100 Abs. 1 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) i.V.m. § 99 Abs. 1 Satz 1 des Landeswassergesetzes (LWG).
Nach der ersten Vorschrift ordnet die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden. Die zweite Norm regelt, dass derjenige, der auf ein Gewässer unerlaubt einwirkt oder ein Gewässer beeinträchtigt, die dadurch verursachten Kosten notwendiger gewässeraufsichtlicher Maßnahmen einschließlich der anteiligen Personalkosten zu ersetzen hat.
2. Die vom Beklagten angeordneten Maßnahmen sind rechtmäßig.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen der einschlägigen Vorschrift (§ 100 Abs. 1 Satz 2 WHG) waren gegeben. Der Beklagte war auf Grund des festgestellten Sachverhalts gehalten, Maßnahmen zu ergreifen, um eine Beeinträchtigung des Wasserhaushalts zu verhindern. Durch das Einsickern von Dieselöl ins Erdreich bestand die Gefahr der Verunreinigung des Grundwassers, die es zu beseitigen galt. Diese Gefahr ist durch die fachtechnische Stellungnahme von C … von 15. Oktober 2019 schlüssig und nachvollziehbar belegt; ihr Inhalt wurde und wird vom Kläger auch nicht in Frage gestellt.
Es fehlen zudem Anhaltspunkte dafür, dass die veranlassten Maßnahmen – Austausch des Erdreichs unter fachlicher Kontrolle und Entsorgung – nicht notwendig gewesen wären. Ferner ist nicht erkennbar, dass der Beklagte ermessensfehlerhaft gehandelt hätte. Beides wird vom Kläger nicht in Zweifel gezogen.
3. Die Kammer ist ferner davon überzeugt (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass der Kläger zu Recht als die Person im Sinne von § 99 Abs. 1 Satz 1 LWG angesehen wurde, der die am 30. September 2019 festgestellte Verunreinigung zuzurechnen ist. Diese Überzeugung hat sie aus dem Verhalten des Klägers und seiner Ehefrau und aus den vorliegenden Unterlagen gewonnen.
a) Die Zurechnungsfrage lässt sich zwar nicht mehr mit letzter Sicherheit aufklären. Zeugen, welche die Entstehung der Verunreinigung des Erdreichs auf dem Geländestreifen vor dem Grundstück des Klägers unmittelbar beobachtet haben könnten, wurden weder benannt noch finden sich Hinweise auf solche Zeugen in den Verwaltungsvorgängen. Dasselbe gilt für andere Beweismittel zum Beleg des Verunreinigungsvorgangs. Die gerichtliche Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) stößt insoweit an Grenzen.
b) Die faktische Unerweislichkeit des tatsächlichen Geschehensablaufs führt indes nicht dazu, dass dem Kläger die Verunreinigung nicht zugerechnet werden könnte bzw. dürfte. Nach den Regeln des Beweises des ersten Anscheins ist vielmehr davon auszugehen, dass er – und keine andere Person – für die Verunreinigung des Erdreichs vor seinem Grundstück mit Diesel verantwortlich ist. Der Anscheinsbeweis findet im Verwaltungsprozess Anwendung, wenn typische Geschehensabläufe vorliegen; er setzt einen Sachverhalt voraus, der nach der Lebenserfahrung regelmäßig auf einen bestimmten Verlauf hinweist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. August 1999 – 8 C 24.98 –, juris, Rn. 14). Es muss sich um einen Verlauf handeln, bei dem nach der Lebenserfahrung regelmäßig von einem bestimmten Ereignis auf einen bestimmten Erfolg – oder umgekehrt – geschlossen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 1994 – VIII ZR 153/93 –, juris, Rn. 27). Um einen solchen Verlauf handelt es sich, wenn er unabhängig vom menschlichen Willen gleichsam mechanisch abläuft (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1979 – IV C 86.76 –, juris, LS 2). Auf Grund des Amtsermittlungsgrundsatzes hat das Gericht zu erforschen, ob ein Geschehensablauf im vorgenannten Sinn vorliegt, und aufzuklären, ob ein abweichender Verlauf ernsthaft möglich und naheliegend ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. August 1999 – 8 C 24.98 –, juris, Rn. 15 f.).
c) Vorliegend liegt ein Geschehen vor, bei dem der konkrete Erfolg (Diesel im Erdreich) auf einen Umstand (Abstellen eines vollgetankten Lkws an der verunreinigten Stelle) zurückzuführen ist, ohne dass Alternativabläufe ernsthaft in Betracht kommen. Mit anderen Worten besteht nach den Regeln des Anscheinsbeweises eine Kausalkette zwischen dem Verhalten des Klägers und der Verunreinigung.
Er stellte am 27. September 2019 einen – nach Aussage seiner Ehefrau – vollgetankten Lkw an der Schadensstelle ab; die Angaben zum Tankzustand des Lkws wurden vom Kläger nicht substantiiert bestritten. Nach den Angaben der Beteiligten stand das Fahrzeug dort bis zum 30. September 2019, ca. 01:30 Uhr. Der Kläger schildert ferner, seine Ehefrau habe am selben Tag um 09:30 Uhr die Dieselverunreinigung bemerkt. Diese Feststellungen liefern die Eckdaten für einen Geschehensablauf, der typischerweise als ursächlich für eine Bodenverunreinigung anzusehen ist. Wenn ein vollgetankter Lkw über ein Wochenende auf einer Fläche abgestellt war, auf der eine Dieselverunreinigung bemerkt wird, nachdem der Lkw weggefahren wurde, ist nach allgemeiner Lebenserfahrung darauf zu schließen, dass der Dieselkraftstoff aus diesem Lkw ohne menschliche Willenssteuerung ausgelaufen und ins Erdreich eingedrungen ist. Diesen Schluss zogen offenbar auch sämtliche Beteiligte am 30. September 2019 einschließlich der Ehefrau des Klägers. Sie sahen als einzige in Betracht kommende Quelle des Dieselaustritts den vom Kläger abgestellten Lkw an. Die Kammer hat keine Veranlassung, am Inhalt des Vermerks des Beklagten zu den Angaben der Ehefrau des Klägers zu zweifeln. Denn es ist kein Grund erkennbar, weshalb der Beklagte unzutreffende Feststellungen vermerkt haben sollte. Er hat nämlich – im Gegensatz zum Kläger und seiner Ehefrau – im Hinblick auf das Geschehen Ende September 2019 keine Eigeninteressen. Zudem ist zu beachten, dass die Ehefrau des Klägers die Richtung ihrer Angaben zur Ursache der Dieselverunreinigung erst änderte, als ihr der Umfang der möglicherweise anfallenden Kosten bewusst wurde.
Für die Annahme eines kausalen Zusammenhangs zwischen dem Verhalten des Klägers und der Dieselverunreinigung sprechen vor allem die zeitlichen Abläufe. Es ist davon auszugehen, dass die Verunreinigung nicht bestand, als der Kläger den Lkw am 27. September 2019 abstellte. Sie wäre ihm als Berufskraftfahrer ansonsten wegen des typischen Dieselgeruchs aufgefallen. Die Verunreinigung muss demnach in dem Zeitfenster zwischen dem Abstellen des Lkws und der Beobachtung der Ehefrau am 30. September 2019, 09:30 Uhr, erfolgt sein. Es gibt keinen Hinweis dafür, dass in diesem Zeitfenster außer dem Lkw des Klägers sonstige Fahrzeuge ausreichend lange an der fraglichen Stelle gestanden haben, um die festgestellte Verunreinigung zu verursachen. Da der Kläger seinen Lkw am 30. September 2019 um 01:30 Uhr weggefahren hat, kommen nur die acht Stunden bis zur Beobachtung seiner Ehefrau in Betracht. Es ist nicht anzunehmen, dass in dieser Zeit ein Lkw an der Schadensstelle gestanden hat, ohne dass die Ehefrau des Klägers dies bemerkt hätte. Denn die Stelle ist nur wenige Meter vom Wohnhaus entfernt. Dem denkbaren Einwand, zwischen 01:30 Uhr und 09:30 Uhr könnte – theoretisch – auch ein Pkw dort gestanden haben, sind zwei Gesichtspunkte entgegenzuhalten. Zum einen ist es unwahrscheinlich, dass aus einem Pkw in dieser Zeit genug Kraftstoff auslaufen könnte, um zu der Verunreinigung in ihrem festgestellten Umfang zu führen. Zum anderen müsste ein erheblicher Schaden im Bereich der Kraftstoffversorgung angenommen werden, um dennoch vom Auslaufen einer ausreichenden Dieselmenge ausgehen zu können. Dann jedoch wäre die Weiterfahrt des Pkws entweder nicht mehr möglich gewesen oder hätte einen längeren Kraftstofffilm auf der Straße nach sich gezogen. Beides ist nicht belegt.
d) Die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs ist nicht zu erkennen. Weder die Angaben des Klägers noch die von Amts wegen zu erfolgende Auswertung der vorgelegten Unterlagen rechtfertigen die Annahme, dass für die Dieselverunreinigung eine andere Ursache ernsthaft in Betracht kommt.
Der Einwand des Klägers, die Verunreinigung könne auf andere Fahrzeuge zurückzuführen sein, ist nach den obigen Ausführungen nicht stichhaltig. Nichts anderes ergibt sich aus dem Hinweis auf die Fahrzeuge der nahe gelegenen Sprudelbetriebe. Es erschließt sich nicht, weshalb diese für die fragliche Zeitspanne auf dem Geländestreifen vor dem Wohnhaus des Klägers und nicht auf dem Betriebsgelände abgestellt worden sein sollten.
Der weitere Einwand, der Lkw des Klägers habe bei einer Überprüfung durch dessen Arbeitgeber keine Defekte aufgewiesen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Zum einem wird damit keine alternative Kausalkette aufgezeigt, sondern lediglich versucht, den angenommenen Ursachenzusammenhang zu erschüttern. Für diesen für ihn günstigen Umstand ist jedoch der Kläger darlegungs- und beweispflichtig. Gerechtfertigt ist dies gerade in der vorliegenden Konstellation, denn seine Ehefrau gab dem Beklagten durch ihr zunächst gezeigtes Verhalten keinen Anlass, nach alternativen Ursachen zu forschen. Bis dato hat der Kläger noch keinen Beleg dazu vorgelegt, wann, durch wen und in welchem Umfang sein Lkw geprüft worden ist. Ferner fehlt eine Darlegung dazu, warum der Lkw überhaupt überprüft worden sein soll, wenn er doch angeblich keine Defekte aufwies. Sollte die Überprüfung im zeitlichen Abstand zum 30. September 2019 erfolgt sein, hätte ihr Ergebnis für das Geschehen an diesem Tag allenfalls indizielle Aussagekraft. Zum anderen setzt der Dieselaustritt nicht zwingend einen später noch feststellbaren technischen Defekt voraus. Insofern ist zu beachten, dass der Lkw vollgetankt war und auf hängigem Gelände stand. Unter diesen Umständen könnte etwa ein schlecht verschlossener Tankdeckel zum Ablaufen des Diesels geführt haben.
4. Die Kammer sieht keine sonstigen Gesichtspunkte, die es rechtfertigten, die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Kostenfestsetzung in Zweifel zu ziehen; dies gilt insbesondere für die Höhe des geforderten Betrags. Insoweit wird auf die angegriffenen Verwaltungsentscheidungen Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO).
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.247,20 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).


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