Steuerrecht

Anspruch auf Bewilligung eines höheren Wohngeldsatzes

Aktenzeichen  Au 8 K 18.1779

Datum:
9.4.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 7285
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
WoGG § 4, § 5 Abs. 1 S. 1, § 6 Abs. 1, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 3, § 15 Abs. 1, § 16
EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 7, § 9a S. 1 Nr. 3, § 22 Nr. 1 S. 3a

 

Leitsatz

Die Erwerbsminderungsrente gehört als Leibrente nach § 14 Abs. 1 S. 1 WoGG in Verbindung mit §§ 2 Abs. 1 Nr. 7, 22 Abs. 1 Nr. 1 S. 3a EStG mit ihren Besteuerungsanteilen oder etwaigen Ertragsanteilen sowie darüber hinaus zum Jahreseinkommen. Dabei ist von den Bruttobeträgen auszugehen. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Über die Klage konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. April 2019 entschieden werden, ohne dass einer der Beteiligten am Verhandlungstermin teilgenommen hat. Die Verfahrensbeteiligten wurden nach § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf diese Möglichkeit hingewiesen.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 1. Oktober 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung eines höheren Wohngeldsatzes (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
1. Das Wohngeld richtet sich gemäß § 4 des Wohngeldgesetzes (WoGG) nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung und dem Gesamteinkommen.
Die Klägerin ist einziges zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied i.S.v. §§ 5 Abs. 1 Satz 1, 6 Abs. 1 WoGG. Die zu berücksichtigende Miete beträgt unstreitig 434,- EUR, da dieser Betrag als Höchstbetrag gedeckelt ist (§§ 9, 11 und 12 WoGG). Das Gesamteinkommen ist gemäß § 13 Abs. 1 WoGG die Summe der Jahreseinkommen der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, das monatliche Gesamteinkommen ein Zwölftel davon, § 13 Abs. 2 WoGG. Das Jahreseinkommen ist nach § 14 Abs. 1 Satz 1 WoGG die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zuzüglich der Einnahmen nach Abs. 2 abzüglich der pauschalierten Abzugsbeträge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge gemäß § 16 WoGG. Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens ist gemäß § 15 Abs. 1 WoGG das Einkommen zugrunde zu legen, das im Zeitpunkt der Antragstellung im Bewilligungszeitraum zu erwarten ist. Hierzu können die Verhältnisse vor dem Zeitpunkt der Antragstellung herangezogen werden.
Die von der Klägerin bezogene Erwerbsminderungsrente gehört als Leibrente nach § 14 Abs. 1 Satz 1 WoGG in Verbindung mit §§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, 22 Nr. 1 Satz 3a EStG mit ihren Besteuerungsanteilen oder etwaigen Ertragsanteilen sowie darüber hinaus nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 WoGG zum Jahreseinkommen. Dabei ist von den Bruttobeträgen auszugehen, weil § 14 Abs. 1 Satz 1 WoGG die Renten anderen Arten von nur um die Werbungskosten oder Betriebsausgaben zu mindernden Einkünften gleichstellt, von denen erst in einem zweiten Schritt nach § 16 WoGG Abzüge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge vorzunehmen sind (VG Aachen, U.v. 18.11.2015 – 6 K 2436/14 – juris Rn. 17; OVG NW, B.v. 7.4.2010 – 12 A 2649/09 – juris Rn. 17). Der Beklagte ist daher zur Ermittlung des Jahreseinkommens zu Recht von einem Rentenbetrag in Höhe von monatlich 962,56 EUR ausgegangen. Unter Berücksichtigung der Werbungskostenpauschale nach § 9a Satz 1 Nr. 3 EStG in Höhe von 102,- EUR sowie des pauschalen zehnprozentigen Abzugs nach § 16 WoGG ergibt sich ein monatliches Gesamteinkommen von 858,65 EUR. Von diesem Betrag ist der Beklagte bei seiner Berechnung der Höhe des Wohngeldanspruchs der Klägerin rechtlich zutreffend ausgegangen.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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