Steuerrecht

Bonuszahlungen einer privaten Krankenkasse als Beitragserstattung

Aktenzeichen  X R 31/19

Datum:
16.12.2020
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BFH
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BFH:2020:U.161220.XR31.19.0
Normen:
§ 10 Abs 1 Nr 3 S 1 Buchst a EStG 2009
§ 33 Abs 1 EStG 2009
§ 33 Abs 3 EStG 2009
§ 65a SGB 5
EStG VZ 2014
EStG VZ 2015
EStG VZ 2016
Spruchkörper:
10. Senat

Leitsatz

1. Bonuszahlungen einer privaten Krankenkasse mindern als Beitragserstattung die nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG abzugsfähigen Sonderausgaben, wenn diese unabhängig davon gezahlt werden, ob dem Versicherungsnehmer finanzieller Gesundheitsaufwand entstanden ist oder nicht (Abgrenzung zu den Senatsurteilen vom 01.06.2016 – X R 17/15, BFHE 254, 111, BStBl II 2016, 989, Rz 24, 27, 33, sowie vom 06.05.2020 – X R 16/18, BFHE 269, 43, BFH/NV 2020, 1144, Rz 22 ff.).
2. Der mit den Bonuszahlungen einhergehende teilweise Verlust eines Erstattungsanspruchs für Gesundheitsaufwendungen berührt nicht die für § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG maßgebliche Beitragsebene.

Verfahrensgang

vorgehend Thüringer Finanzgericht, 23. Mai 2019, Az: 3 K 74/19, Urteil

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 23.05.2019 – 3 K 74/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Tatbestand

I.
1
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) werden als Ehegatten für die Streitjahre 2014 bis 2016 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Sie sind privat kranken- und pflegeversichert. Die beiden minderjährigen Kinder sind über den Kläger versichert. In den für die Klägerin und die Kinder in den Streitjahren geltenden Bedingungen des Versicherungstarifs für Krankheitskosten heißt es auszugsweise:
  
“III. Bonus und Selbstbehalt zur Förderung kostenbewussten Verhaltens
  
1. Bonus
In den Tarifstufen (…) erhält der Versicherungsnehmer für jede versicherte Person für jeden versicherten Monat (…) einen Bonus von 30 € – maximal ergibt dies einen Bonus von 360 € je Kalenderjahr je versicherte Person.
  
Der Bonus wird monatlich auf ein Konto des Versicherungsnehmers ausgezahlt. (…)
  
Werden Rechnungen zur Erstattung eingereicht, wird der gesamte jährliche Bonus von 360 € auf den Erstattungsbetrag angerechnet. (…)
  
2. Selbstbehalt
  
(…)  
  
IV. Einreichung von Kostenbelegen
  
Es wird empfohlen, Kostenbelege erst ab der Höhe des jeweiligen Selbstbehalts bzw. der jährlichen Bonusleistung einzureichen. Diese liegt
  
– in den Tarifstufen (…) bei 360 €
  
– (…)”
2
Nach dieser Maßgabe bezogen die Klägerin für sich und der Kläger für die beiden Kinder in den Streitjahren Boni von jährlich 1.080 € (3 x 360 €). Die Krankenversicherung verrechnete die Boni vertragsgemäß mit den zur Erstattung angemeldeten Gesundheitsaufwendungen, und zwar in den Jahren 2014 und 2016 jeweils in voller Höhe (1.080 €) und im Jahr 2015 in Höhe von 922 €.
3
Das Versicherungsunternehmen meldete die Boni gegenüber der Finanzverwaltung für jedes Streitjahr in Höhe von 984 € als Beitragserstattung (360 € x 3 x 91,36 % Anteil Basiskrankenversicherungsschutz). Hiervon ging auch der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) aus und minderte für die Streitjahre dementsprechend den Sonderausgabenabzug für Krankenversicherungsbeiträge gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG). Der hiergegen jeweils erhobene Einspruch blieb erfolglos.
4
Mit ihrer Klage beanspruchten die Kläger für die Jahre 2014 und 2016 einen jeweils um 984 € und für das Jahr 2015 einen um 858 € höheren Sonderausgabenabzug für Krankenversicherungsbeiträge. Sie führten an, in Höhe der Verrechnung der Boni mit Gesundheitsaufwendungen lägen keine Beitragserstattungen vor.
5
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab (Entscheidungen der Finanzgerichte 2019, 1897). Es vertrat die Ansicht, die Boni stünden in unmittelbarem Zusammenhang mit den Beiträgen zur Erlangung des Basiskrankenversicherungsschutzes, die hierdurch gemindert würden. Trete kein Leistungsfall ein, blieben die Boni dem Versicherungsnehmer erhalten. Deren Gewährung sei nicht davon abhängig, dass Aufwendungen für Gesundheitsmaßnahmen getätigt würden. Die Boni seien wirtschaftlich einem Selbstbehalt vergleichbar.
6
Die Kläger bringen mit ihrer Revision vor, sie seien im Umfang der vertraglich vereinbarten Verrechnung der Boni mit den Versicherungsleistungen hinsichtlich der Krankenversicherungsbeiträge tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet gewesen. Die Boni seien keinem Selbstbehalt gleichzusetzen. Sie könnten nicht von der Verrechnung im Leistungsfall getrennt werden.
7
Die Kläger beantragen sinngemäß,das angefochtene Urteil aufzuheben und die Einkommensteuerfestsetzungen für die Jahre 2014 bis 2016, allesamt in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.01.2019, dahingehend abzuändern, dass Boni der Krankenversicherung von 984 € (2014), 858 € (2015) und 984 € (2016) nicht als den Sonderausgabenabzug für Krankenversicherungsbeiträge mindernde Beitragserstattungen berücksichtigt werden.
8
Das FA beantragt,die Revision zurückzuweisen.
9
Es hält die Entscheidung der Vorinstanz für zutreffend.


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