Steuerrecht

Erfolgloses Ablehnungsgesuch

Aktenzeichen  1 U 3867/18

Datum:
7.7.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 39649
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO §§ 42 ff.

 

Leitsatz

Verfahrensgang

1 U 3867/18 2020-05-28 Bes OLGMUENCHEN OLG München

Tenor

Das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 29.05.20200 gegen den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht …, den Richter am Oberlandesgericht … und die Richterin am Oberlandesgericht … wird zurückgewiesen.

Gründe

A.
Der Kläger lehnte mit Schriftsatz vom 29.05.2020 den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. S., den Richter am Oberlandesgericht Dr. B. die Richterin Oberlandesgericht K. wegen Besorgnis der Befangenheit ab. In dem Schriftsatz beanstandet der Kläger:
– Dass mit Schreiben vom 21.04.2020 mitgeteilt worden sei, dass ein Schreiben des Gerichts vom 05.03.2020 nicht ersichtlich sei. Wenn dem so sei, habe es keine ordnungsgemäße Ladung der Parteien zu dem Gerichtstermin am 30.04.2020 gegeben und dem Kläger sei die Ladung zu dem Verhandlungstermin am 30.04.2020 lediglich vorgespielt worden. Da dem Prozessbevollmächtigten des Klägers ein Schreiben des Gerichts vom 05.03.2020 vorliege, aber die Gerichtsakte ein solches Schreiben nicht beinhalte, sei die Gerichtsakte auf Grundlagen der eigenen Angaben des Gerichts unvollständig und sei offensichtlich inhaltlich geändert worden, in dem das Schreiben des Gerichts vom 5. März sowie die dazugehörige Verfügung aus der Gerichtsakte entfernt worden sei.
– Soweit das Gericht in dem Beschluss vom 18.03.2020 darauf verweise, dass die dem Gericht vorliegenden Beiakten vollständig an die Klägervertreter zur Einsichtnahme übersandt worden seien, so beziehe sich dies ausweislich des Aktenvermerks der Berichterstatterin vom 18.03.2020 ausschließlich auf die Anzahl der zur Einsichtnahme übersandten Akten und die darauf gerichteten Beanstandung des Klägers vom 26.02.2020 und sei offenkundig falsch. Von einer Übersendung vollständiger, inhaltlich nicht geänderter Gerichtsakten könne keine Rede sein. Vielmehr sei festzustellen, dass dem Kläger und dem Klägervertreter wesentliche Aktenbestandteile der beigezogenen Akten bis heute vorsätzlich vorenthalten worden seien.
Die drei abgelehnten Richter äußerten sich dienstlich sich zu dem Ablehnungsgesuch des Klägers. Alle drei Richter betonten in ihren dienstlichen Stellungnahmen, dass die Akten so zur Akteneinsicht übermittelt worden seien, wie sie das Oberlandesgericht von dem Landgericht erhalten habe.
Der Klägervertreter äußerte sich mit Schriftsatz vom 5.7.2020 zu den dienstlichen Stellungnahmen.
B.
Der zulässige Ablehnungsantrag erwies sich als unbegründet.
Die vom Kläger geltend gemachten Gründe rechtfertigen nicht die Besorgnis der Befangenheit. Zum Teil sind die Gründe nicht glaubhaft gemacht und zum Teil können sie anhand des Akteninhaltes nicht nachvollzogen werden.
1. Alle drei Richter erklärten, dass die Akten nebst Beiakten vollständig an den Prozessbevollmächtigten des Klägers zur Akteneinsicht übersandt worden seien. Es mag sein, – ohne dass das in dem Ablehnungsverfahren abschließend zu prüfen ist – dass einige Beiakten vom LandgerichtDa alle wieder zurückgesandt worden sind und sich nicht mehr bei den Akten des Verfahrens befinden oder bisher noch nicht beigezogen worden sind. Insoweit steht es dem Kläger frei, die Zuziehung und Beiziehung weiterer Akten zu beantragen. Ein Grund zur Besorgnis der Befangenheit kann sich daraus jedoch nicht ergeben.
2. Zu dem Schreiben vom 05.03.2020 ist anzumerken: In den Gerichtsakten befindet sich ein Anschreiben des Gerichts vom 05.03.2020 an den Prozessbevollmächtigten des Klägers zu der Ladung zum Termin vom 30.04.2020. Ausweislich des Erledigungsvermerks der Geschäftsstelle wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers auch das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27.2.2020 übersandt. Der Empfang des Schreibens vom 05.03.2020 und die Ladung zum Termin zum 30.04.2020 wurde seitens des Prozessbevollmächtigten bestätigt. Es ist daher nicht nachvollziehbar, dass der Kläger zu dem Termin zum 30. April nicht ordnungsgemäß geladen worden ist oder dass irgendwelche Schreiben aus dem Gerichtsakt entfernt worden sind. Allenfalls wurde von der Geschäftsstelle das Protokoll nebst Ladung zu dem in der mündlichen Verhandlung anberaumten Termin ohne ausdrückliche Verfügung zugestellt. Wenn dem so war, handelt sich um einen Fehler, der nicht in den Verantwortungsbereich der abgelehnten Richter fällt. Im Übrigen wurde der Termin vom 30.04.2020 aufgehoben und der Prozessbevollmächtigten des Klägers ausweislich der Verfügung vom 20. April 2020 zu dem neuen Termin vom 9.7.2020 ordnungsgemäß geladen.
3. Insoweit der Kläger in seiner Stellungnahme vom 05.07.2020 auf Entscheidungen des Senats aus dem Jahre 2013 verweist, ist anzumerken, dass diese für das vorliegende Ablehnungsverfahren keine Rolle spielen.
4. Der weiter erhobene Vorwurf in der Stellungnahme, dass der Senat mit dem Beschluss vom 18.03.2020 gegen die Wartepflicht verstoßen habe, ist unzutreffend, da der Ablehnungsantrag des Klägers vom 26.02.2020 in der mündlichen Verhandlung vom 27.02.2020 als unzulässig verworfen worden war.


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