Steuerrecht

Feststellung der Besteuerungsgrundlagen

Aktenzeichen  1 K 1683/18

Datum:
3.12.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
GmbH-Stpr – 2020, 186
Gerichtsart:
FG
Gerichtsort:
Nürnberg
Rechtsweg:
Finanzgerichtsbarkeit
Normen:
EStG § 2 Abs. 1 Nr. 6, § 21

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
3. Die Kosten der Beigeladenen zu 1-2 hat der Kläger zu erstatten.
4. Die Beigeladene zu 3 trägt ihre Kosten selbst.

Gründe

Die Klage ist unbegründet.
Bei der Ermittlung der Einkünfte der KG aus Vermietung und Verpachtung ist die an C vermietete Wohneinheit mit den damit verbundenen Einnahmen und Werbungskosten nicht anteilig zu berücksichtigen, da es insoweit an der Einkünfteerzielungsabsicht fehlt.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) liegen nur vor, wenn Einkünfteerzielungsabsicht besteht. Dies ergibt sich bereits aus § 2 Abs. 1 Nr. 6 EStG. Bei einer auf Dauer angelegten Vermietung ist nach der Rechtsprechung des BFH ohne weitere Prüfung davon auszugehen, dass Gewinnerzielungsabsicht gegeben ist, soweit nicht besondere Anzeichen gegen diese Annahme sprechen (vgl. Egner in: EStGeKommentar, Fassung vom 01.01.2015, § 21 Rz 13, m.w.N.).
Im Streitfall liegen jedoch solche Anzeichen vor, aus denen sich ergibt, dass keine Überschusserzielungsabsicht der KG hinsichtlich der an C vermieteten Wohneinheit bestand.
Das Gesamtkonzept der KG spricht gegen eine Einkünfteerzielungsabsicht. Unter § 5.2. des Gesellschaftsvertrags vom 13.12.2013 wurde bestimmt, dass die Kommanditisten lediglich einen monatlichen Beitrag zur Deckung des Kapitaldienstes und der Bewirtschaftungskosten (Kostenmiete) zu leisten hatten. Aus den Mieteinnahmen der dauerhaft in dem Projekt wohnenden Kommanditisten war und ist mithin kein Überschuss der Mieteinnahmen über die Ausgaben bzw. Kosten zu erwarten.
Aus dem „Leitbild für die Hausgemeinschaft“, das die Gesellschafter der KG ausgearbeitet hatten und das als Anlage Bestandteil des Gesellschaftsvertrags vom 13.12.2013 wurde, ergibt sich, dass es der KG ihrem Zweck nach auch nicht um ein Gewinnstreben ging, sondern darum, im Rahmen eines Mehrgenerationenprojekts einen Rahmen für eine Hausgemeinschaft zu schaffen, die sich „als Lebensgemeinschaft [versteht], die Toleranz und Offenheit einen hohen Stellenwert einräumt und einer Vielfalt von Lebensentwürfen, Vorstellungen und Werten Raum geben möchte“ [vgl. § 1 des Leitbildes]. Dieses Leitbild sollte lt. Präambel für alle dauerhaft auf dem Grundstück der KG wohnenden Menschen Geltung erlangen, unabhängig davon, ob sie Gesellschafter der KG waren oder nicht.
Das Gericht ist zur Überzeugung gelangt, dass auch hinsichtlich der an C dauerhaft vermieteten Wohnung seitens der KG nicht die Absicht bestand, einen Überschuss zu erzielen. Vielmehr sollte nach dem allgemeinen Verständnis des Projekts auch C – ohne dass C Kommanditistin gewesen ist oder sich hierzu ausdrücklich eine entsprechende Vertragsklausel im Mietvertrag findet – neben den anteiligen Betriebskosten lediglich eine Kostenmiete entrichten.
Hierfür sprechen insbesondere folgende Umstände:
In dem mit C vereinbarten Mietvertrag wurde die Miete in exakt der Höhe angesetzt, wie sie auch die übrigen Mieter des „Haus 1es“, die zugleich Kommanditisten der KG waren, zu zahlen hatten.
Die Vertreter der Beigeladenen zu 1-2 haben glaubhaft dargelegt, dass sie es als Element des Gesamtkonzepts des Mehrgenerationenprojekts angesehen haben, dass die Mieterin C – ebenso wie die übrigen Mieter, die zugleich Kommanditisten der KG waren – in den Genuss der im Laufe der Zeit mit hoher Wahrscheinlichkeit sinkenden Mieten kommen sollte. Hierfür spricht auch das von den Kommanditisten der KG ausgearbeitete Leitbild der Hausgemeinschaft (vgl. nur deren Präambel), dem zu entnehmen ist, dass eine Gleichbehandlung der in den Mehrgenerationenhäusern wohnenden Mieter – unabhängig ob es sich hierbei um Mitgesellschafter der KG handelt oder um Gesellschafts-Fremde – beabsichtigt war und dem Selbstverständnis der Gesellschafter der KG entsprach.
Zur Überzeugung des Gerichts steht mithin fest, dass die Vertragsparteien die Kostenmiete als ein so wichtiges Element des Gesamtkonzepts angesehen haben, dass es einer bzgl. des mit C geschlossenen Mietvertrages keiner expliziten Einbeziehung der mit den anderen Mietern getroffenen Nebenabrede zum Mietvertrag bedurfte.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen, weil er mit seiner Klage keinen Erfolg hat (§ 135 Abs. 1 FGO).
Der Kläger hat auch die Kosten der Beigeladenen zu 1-2, die einen eigenen – obsiegenden – Klageantrag gestellt haben, zu tragen (arg. § 135 Abs. 3 FGO).
Da die Beigeladene zu 3 keine eigenen Anträge gestellt hat, sind ihr keine Kosten aufzuerlegen (§ 135 Abs. 3 FGO). Ihr steht auch keine Kostenerstattung zu, weil sie das Verfahren nicht in selbständiger Weise gefördert hat.


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