Steuerrecht

Gesellschafter, Umsatzsteuer, Beschuldigte, Tatplan, Abgabe, Gewerbesteuer, Finanzamt, Einkommensteuer, Straftat, Firma, Hinterziehung, Abschrift, Richtigkeit, Ablichtung

Aktenzeichen  59 Gs 4523/21

Datum:
17.5.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 27742
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Nürnberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

In dem steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren … wird die Durchsuchung der Geschäfts- und Nebenräume der Firma … in … und anderer dort durch sie genutzter Räume und Behältnisse, ihrer E-Mail-Postfächer, ihrer Kraftfahrzeuge und der ihr gehörenden bzw. im (Allein- oder Mit-)Gewahrsam stehenden Sachen zur Auffindung von Beweismitteln angeordnet (§§ 105, 103 Strafprozessordnung).
Gesucht werden insbesondere folgende Gegenstände mit Bezug zu den genannten Beschuldigten sowie zu der … u.a. für die Jahre 2014 bis 2019:
• Schriftverkehr
• Verträge
• Aufzeichnungen
• Eigenhändige Vermerke
• Terminkalender
• Belege über private Einnahmen und Ausgaben
• Unterlagen über Wertgegenstände
• Unterlagen über Luxusgüter sowie Urlaubsreisen
• Bankbelege
• Kontoauszüge
• Hinweise auf Kapitalanlagen
• Kontounterlagen für Festgeldkonten, Sparkonten, Darlehenskonten, Hypothekenkonten,
• sonstige Kreditkonten, Abrechnungskonten für Wertpapiere
• Unterlagen über die Kontoeröffnungen, Kontoschließungen
• Erträgnisaufstellungen
• Vermögensaufstellungen
• Depot- und Kontoaufstellungen
• Kreditkartenabrechnungen
• Bankaufstellungen über Depotvermögen
• Lohnbuchhaltung
• Lohnkonten
• Lohnunterlagen
• Arbeitsverträge
• Stundenaufzeichnungen
• Leistungsbeschreibungen
• Urlaubspläne
• Arbeitsanweisungen
• Zahlungsbelege
• Buchführungsunterlagen mit Belegen
• Buchführungskonten
• Summen- und Saldenlisten
• Betriebswirtschaftliche Auswertungen
• Buchhaltungsunterlagen
• Gewinn- und Verlustrechnungen
• Bilanzen
• Aufzeichnungen über die Einnahmen und Ausgaben
• Geschäftsunterlagen
• Zahlungsbelege
• Speisekarten
• Lieferscheine
• Kassenabrechnungen
• Reservierungsbücher
• Fotos
• Hausgeldabrechnungen
• Rechnungen über Nebenkosten
• Mietverträge
• Kreditkartenabrechnungen
• Kontoauszüge
• Meldebestätigungen
• Schriftverkehr
• Eingangsrechnungen
• Ausgangsrechnungen
• Abrechnungen
• Provisionsabrechnungen
• Quittungen
Die Durchsuchung erstreckt sich auch auf Daten, die nicht in Papierform, sondern auf Computern, Computeranlagen (sogenannten „Servern“), und sonstigen Datenträgern (zum Beispiel CD, DVD, Disketten, USB-Sticks, Mobiltelefone, i-Pods, MP3-Player) niedergelegt oder gespeichert sind sowie auf Computer- und Speichermedien, Hard- und Software.
Die Durchsuchung eines elektronischen Speichermediums darf auch auf hiervon räumlich getrennte Speichermedien, soweit auf sie von dem Speichermedium aus zugegriffen werden kann, erstreckt werden, wenn anderenfalls der Verlust der gesuchten Daten zu besorgen ist. Daten, die für die Untersuchung von Bedeutung sein können, dürfen gesichert werden (§ 110 Absatz 3 Strafprozessordnung).
Weiterhin wird für Zwecke der Beweissicherung angeordnet, vom Durchsuchungsobjekt und den . Räumlichkeiten sowie von in den Möbeln und anderen Behältnissen befindlichen Sachen (zum Beispiel Kleidung, Unterlagen) Fotos anzufertigen.

Gründe

Der Beschuldigte wird beim Finanzamt … geführt. Der Beschuldigte ist zu 50 % Gesellschafter der …
Der Beschuldigte … hat in Mittäterschaft mit dem anderweitig Beschuldigten … Scheinrechnungen ohne tatsächlichen Warenverkehr gewinnmindernd in der Buchhaltung der Firma … verbucht. Dadurch wurden die Betriebsausgaben der Firma … pflichtwidrig zu hoch erklärt. Außerdem wurde durch die Verbuchung von Scheinrechnungen bewirkt, dass zu Unrecht Vorsteuern in noch festzustellender Höhe geltend gemacht wurden.
Durch die vorsätzliche Abgabe inhaltlich unrichtiger Steuererklärungen für die Firma … bewirkte der Beschuldigte … gemeinsam mit dem anderweitig Beschuldigten …, dass die Umsatzsteuer und Gewerbesteuer der Jahre 2014 bis 2017 in noch festzustellender Höhe verkürzt wurde.
Die v. g. Straftaten wurden durch den Beschuldigten … gemeinschaftlich in Mittäterschaft mit dem anderweitig Beschuldigten … begangen, da die tatbeteiligten Personen in bewusstem und gewollten Zusammenwirken die Straftaten ausführten und auch der Tatentschluss gemeinschaftlich von ihnen gefasst wurde.
Die Einbindung in den gemeinschaftlichen Tatplan ergibt sich daraus, dass die beiden Gesellschafter … und … beide gemeinsam für die Abgabe der Steuererklärungen für die Firma … verantwortlich und in den Geschäftsbetrieb eingebunden waren.
Auf Grund der v.g. Erkenntnisse wurde gegen den Beschuldigten ein Steuerstrafverfahren nach §§ 369, 370 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung in folgendem Umfang eingeleitet:
– Hinterziehung der Umsatzsteuer 2014 bis 2017
– Hinterziehung der Gewerbesteuer 2014 bis 2017,
jeweils zu Gunsten der … begangen in Mittäterschaft als Gesellschafter der Firma …
– Hinterziehung der Einkommensteuer mit Solidaritätszuschlag 2014 bis 2017 zu eigenen Gunsten sowie
– Hinterziehung der Einkommensteuer mit Solidaritätszuschlag 2014. bis 2017 zu Gunsten von …
Aus folgenden Tatsachen ist zu schließen, dsss die gesuchten Gegenstände sich in den zu durchsuchenden Räumen befinden:
Die Firma … der beiden Beschuldigten (Gesellschafter) hat in der … ihren Geschäftssitz.
Die gesuchten Gegenstände können als Beweismittel für die Untersuchung im oben genannten, Steuerstrafverfahren von Bedeutung sein.
Die Maßnahmen stehen im angemessenen Verhältnis zur Schwere der Straftat sowie zur Stärke des Tatverdachts.


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