Steuerrecht

Haftung der Organgesellschaft für Umsatzsteuerschulden

Aktenzeichen  5 K 235/17

Datum:
4.4.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 11409
Gerichtsart:
FG
Gerichtsort:
Nürnberg
Rechtsweg:
Finanzgerichtsbarkeit
Normen:
AO § 73
UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Gründe

Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg. Zurecht hat der Beklagte die Klägerin für Steuerschulden ihres Organträgers in Haftung genommen.
Die Voraussetzungen des § 73 AO liegen im Streitfall vor. Die Einwendungen der Klägerin, es läge kein Organschaftsverhältnis vor, kommen nicht zum Tragen. Die Klägerin hat keinen substantiierten Sachvortrag und keine Unterlagen beigebracht, die die wirtschaftliche Eingliederung der Klägerin in das Unternehmen des A im streitigen Zeitraum in Frage stellen könnte.
1. Nach § 73 AO haftet eine Organgesellschaft für solche Steuern des Organträgers, für welche die Organschaft zwischen ihnen steuerlich von Bedeutung ist. Die Haftung der im Organkreis untergeordneten Organgesellschaft für Steuerschulden des die Organgesellschaft beherrschenden Organträgers soll die steuerlichen Risiken ausgleichen, die mit der Verlagerung der steuerlichen Rechtszuständigkeit auf den Organträger verbunden sind. Durch den haftungsrechtlichen Zugriff auf das Vermögen der Organgesellschaft sollen bei Zahlungsunfähigkeit des Organträgers Steuerausfälle vermieden werden, die infolge von Vermögensverlagerungen innerhalb des Organkreises entstehen könnten (BFH-Urteil vom 05.10.2004 VII R 76/03, BFHE 207, 18, BStBl. II 2006, 3, Rn. 6).
2. Im Streitfall liegen die gesetzlichen Voraussetzungen der Haftung nach § 73 AO vor.
Sind – wie im Streitfall – Umsatzsteuerschulden betroffen, so müssen die Voraussetzungen einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG im gesamten Haftungszeitraum vorliegen und die Steuern, um derentwillen gehaftet werden soll, müssen im Organkreis entstanden sein, und zwar während des Bestehens der Organschaft.
§ 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG definiert die Organschaft als Gebilde, bei dem eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist, mit der Folge, dass die eingegliederte Gesellschaft (Organgesellschaft) ihre gewerbliche Tätigkeit nicht selbständig ausübt und daher nicht Unternehmer im Sinne von § 2 Abs. 1 UStG ist (vgl. FG Saarland-Urteil vom 19.03.2002 – 2 K 206/98 -, juris, mit weiteren Nachweisen).
3. Nach diesen Grundsätzen hat der Beklagte zutreffend eine umsatzsteuerliche Organschaft zwischen A als dem Organträger und der Klägerin als eingegliederte Organgesellschaft angenommen. Die Voraussetzungen der finanziellen, organisatorischen und wirtschaftlichen Eingliederung der Klägerin in das Unternehmen des A liegen vor.
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH setzt die finanzielle Eingliederung voraus, dass der Organträger in der Weise an der Organgesellschaft beteiligt ist, dass er seinen Willen durch Mehrheitsbeschlüsse durchsetzen kann. Bei der finanziellen Eingliederung handelt es sich um eine rechtlich zu erfüllende Voraussetzung, für die es im Regelfall auf die einfache Stimmenmehrheit bei der Beschlussfassung der Gesellschafter ankommt. Ausreichend ist daher eine Beteiligung, die mehr als 50 v.H. der Stimmrechte in der Organgesellschaft gewährt, sofern keine höhere qualifizierte Mehrheit für die allgemeine Beschlussfassung in der Organgesellschaft erforderlich ist (vgl. BFH-Urteil vom 22.04.2010 V R 9/09, BStBl. II 2011, 597, Rn. 12 mit weiteren Nachweisen).
Diese Voraussetzungen liegen für den streitigen Zeitraum vor, weil nach dem in den Akten vorliegenden Gesellschaftsvertrag vom 19.12.2013, der auch im Streitzeitraum Bestand hatte, A der Alleingesellschafter der Klägerin war. Damit konnte er allein seinen Willen gegenüber der Klägerin durchsetzen.
b) Eine juristische Person ist organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert, wenn der Organträger die mit der finanziellen Eingliederung verbundene Möglichkeit der Beherrschung der Tochtergesellschaft in der laufenden Geschäftsführung wahrnimmt, wobei er die Organgesellschaft durch die Art und Weise der Geschäftsführung beherrschen muss. Da sich die mit der Organschaft verbundene Verlagerung der Steuerschuld auf den Organträger finanziell belastend auswirken kann, müssen die Voraussetzungen der Organschaft rechtssicher bestimmbar sein. Deshalb erfordert die organisatorische Eingliederung im Regelfall eine personelle Verflechtung über die Geschäftsführung der juristischen Person als Organgesellschaft (vgl. BFH-Urteil vom 10.05.2017 V R 7/16, BStBl. II 2017, 1261, Rn. 15 mit weiteren Nachweisen).
Auch diese Voraussetzung einer umsatzsteuerlichen Organschaft liegt im Streitfall vor. In dem Zeitraum, für den die Klägerin für die Umsatzsteuern des A als Organträger in Anspruch genommen hat, war dieser der alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer der Klägerin. Im Handelsregister des Amtsgericht 1 (Az. HRB …) war A seit Gründung der Klägerin bis zum 20.07.2016 als einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer eingetragen. Die Fälligkeiten der Umsatzsteuern, für die die Klägerin in Anspruch genommen wurde, datieren von 30.10.2015 bis zum 07.07.2016. In dieser Zeit konnte A gegenüber der Klägerin seinen Willen auch in der laufenden Geschäftsführung durchsetzen.
c) Nach der BFH-Rechtsprechung ist weiter geklärt, dass für die wirtschaftliche Eingliederung ein vernünftiger wirtschaftlicher Zusammenhang im Sinne einer wirtschaftlichen Einheit, Kooperation oder Verflechtung genügt. Die Tätigkeiten von Organträger und Organgesellschaft müssen lediglich aufeinander abgestimmt sein und sich dabei fördern und ergänzen. Hierfür reicht das Bestehen von mehr als nur unerheblichen Beziehungen zwischen Organträger und Organgesellschaft aus. Das gilt insbesondere bei einer deutlichen Ausprägung der finanziellen und organisatorischen Eingliederung (vgl. BFH-Beschluss vom 18.03.2010 V B 57/08, Rn. 5, BFH/NV 2010, 1312 mit weiteren Nachweisen).
Zur Überzeugung des Gerichts liegt auch diese Voraussetzung einer umsatzsteuerlichen Organschaft zwischen der Klägerin und A vor. Nach den Feststellungen einer umsatzsteuerlichen Nachschau (§ 27b UStG) am 07.04.2015 sollen sich die wirtschaftlichen Betätigungen des A als Hausmeisterdienst und die Zwecke der Klägerin in der Ausübung von Hausverwaltungen ergänzt haben. Die für die Klägerin zuständige Finanzbehörde und der Beklagte gingen daher davon aus, dass für die Organschaft eine konsolidierte Umsatzsteuererfassung unter dem Einzelunternehmen des A zu erfolgen habe. Die von der Klägerin vorgetragen Einwände hat sie nicht durch geeignete Nachweise wie etwa Namen von Vertragspartnern und Geschäftskunden der beiden Unternehmen, Rechnungsstellungen der beiden Unternehmen, Geschäftsaufzeichnungen und betriebswirtschaftlichen Darstellungen nachvollziehbar belegt. Der Senat hält daher die Feststellungen des Beklagten für zutreffend, die wirtschaftlichen Betätigungsbereiche der Klägerin und des Organträgers seien aufeinander abgestimmt gewesen.
4. Von der weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe zu den Voraussetzungen einer Haftung nach § 73 AO sieht das Gericht ab und verweist auf die Ausführungen im Haftungsbescheid und in der Einspruchsentscheidung, die es für zutreffend hält (§ 105 Abs. 5 FGO).
5. Der Einwand der Klägerin, die Steueransprüche gegen A, für die sie in Haftung genommen worden sei, hätten sich aufgrund zwischenzeitlich geänderter Steuerfestsetzungen erheblich gemindert, führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Haftungsbescheids in Gestalt der Einspruchsentscheidung. Denn das Erlöschen der Erstschuld, für die der Haftende einzustehen hat, und das auch wegen Akzessorietät zur Tilgung der Haftungsschulden führt, ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheids ohne Bedeutung, wenn dieses Ereignis erst während des Klageverfahrens eintritt; für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheides durch das Finanzgericht ist nämlich der Rechtsstand zum Zeitpunkt des Ergehens der Einspruchsentscheidung maßgeblich (vgl. Jatzke in Gosch, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, 1. Aufl. 1995, 144. Lieferung, § 191, Rn. 9; Klein/Rüsken, Abgabenordnung, 14. Aufl. 2018, § 191 Rn. 19, 106; Koenig/ Intemann, Abgabenordnung, 3. Aufl. 2014, § 191 Rn. 26, 115; BFH-Beschluss vom 16.06.2005 VII B 295/04, Rn. 4, BFH/NV 2005, 1748).
6. Schließlich bestehen auch keine Anhaltspunkte, die Rechtmäßigkeit der vom Beklagten getroffenen Ermessensentscheidung in Frage zu stellen.
Bei der Inanspruchnahme eines nach § 73 AO Haftenden handelt es sich um eine Ermessensentscheidung (§§ 5, 191 Abs. 1 AO), die in den Grenzen des § 102 FGO vom Gericht darauf zu überprüfen ist, ob der Haftungsbescheid deshalb rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechender Weise Gebrauch gemacht worden ist (vgl. BFH-Beschluss vom 09.01.1996 VII B 189/95, BFH/NV 1996, 589, m.w.N.). Dabei ist Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung die Verwaltungsentscheidung, wie sie nach Abschluss des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens getroffen wurde. Das Gericht ist weder zu eigenen Tatsachenermittlungen noch zu einer eigenen Ermessensausübung befugt. Allerdings ist zu prüfen, ob die Verwaltung ihre Ermessensentscheidung auf Grund einer einwandfreien und erschöpfenden Sachverhaltsermittlung getroffen hat (vgl. Stapperfend in Gräber, FGO-Kommentar, 8. Aufl. 2015, § 102 Rn. 13 ff, m.N.d.Rspr.).
Der Beklagte hat seine Ermessenserwägungen, die auf einem zutreffend ermittelten Sachverhalt beruhen, im Haftungsbescheid sowie in der Einspruchsentscheidung ausführlich dargelegt; diese Erwägungen sind rechtlich nicht zu beanstanden.
7. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 135 Abs. 1, 143 Abs. 1 FGO. Die Kosten sind von der Klägerin zu tragen, weil sie mit ihrer Klage unterlegen ist.


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