Steuerrecht

Kein Verfahrensfehler bei Übergehen eines aus materiell-rechtlicher Sicht des FG nicht entscheidungserheblichen Beweisangebotes

Aktenzeichen  V B 98/15

Datum:
16.3.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BFH
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 76 Abs 1 FGO
§ 115 Abs 2 Nr 3 FGO
§ 4 Nr 14 UStG 2005
§ 4 Nr 16 UStG 2005
UStG VZ 2006
UStG VZ 2007
Spruchkörper:
5. Senat

Leitsatz

1. NV: Das FG kann grundsätzlich von einer beantragten Zeugenvernehmung absehen, wenn es darauf aus materiell-rechtlicher Sicht des FG nicht entscheidungserheblich ankommt .
2. NV: Eine etwa unzutreffende Beurteilung der materiell-rechtlichen Rechtslage durch das FG ist erst dann nicht mehr maßgebend, wenn im Hinblick auf diese Rechtsansicht des FG zulässige und begründete Zulassungsrügen vorgebracht wurden .

Verfahrensgang

vorgehend FG München, 26. August 2015, Az: 2 K 1441/12, Urteil

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 26. August 2015 2 K 1441/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

1
I. Die im August 1999 gegründete Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betreibt eine Vorsorge– und Rehabilitationsklinik. Lt. einer vom Finanzamt am …. Juni 2006 ausgestellten Bescheinigung sind die von der Klägerin ausgeführten Umsätze überwiegend (95 %) nach § 4 Nr. 16 des Umsatzsteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung (UStG) von der Umsatzsteuer befreit.
2
Der jetzige Geschäftsführer und ärztliche Leiter der Klägerin Herr Dr. X schloss am 31. März 1999 mit dem Verein V (–Verein–) einen Rahmenvertrag über die Erbringung medizinischer Dienstleistungen in der Gesundheitsvorsorge und Krankheitsverhütung.
3
Nach § 1 dieses Vertrages sollte der Verein im Rahmen einer Gesundheitsberatung (Krankheitsverhütung) den Krankenkassen, die Vereinsmitglieder waren, ein mobiles Untersuchungsfahrzeug und ärztliche Dienstleistungen anbieten, um Erkenntnisse über die Zusammenhänge zwischen Erkrankungen und Arbeitsbedingungen gewinnen zu können; dies sollten Leistungen im Anwendungsbereich von § 20 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sein. Auf dieser Grundlage bot X dem Verein als Dienstleistung an, Ärzte und medizinisches Hilfspersonal für das sog. “…mobil” im Rahmen medizinischer Reihenuntersuchungen, die grundsätzlich im Umfeld der jeweiligen Arbeitsplätze stattfinden sollten, zur Verfügung zu stellen. Dieser Vertrag wurde nicht ausdrücklich auf die später gegründete Klägerin “umgeschrieben”; entsprechende Vereinbarungen der Klägerin mit dem Verein über die Nutzung des “…mobils” in den Folgejahren erfolgten nur mündlich. Die an das “…mobil” erbrachten Leistungen rechnete die Klägerin zum Teil gegenüber dem Verein und teilweise gegenüber den im Verein organisierten (Mitglieds-)Krankenkassen oder auch unmittelbar gegenüber den Arbeitgebern ab.
4
Nach einer bei der Klägerin durchgeführten Außenprüfung vertrat der Prüfer die Auffassung, dass die Klägerin im Zusammenhang mit den …mobil-Umsätzen eine Leistung durch Gestellung von Ärzten und medizinischem Hilfspersonal erbracht habe, die nicht gemäß § 4 Nr. 16 UStG steuerfrei sei, weil es sich bei dem Verein nicht um eine “andere Einrichtung” i.S. des § 4 Nr. 16 UStG gehandelt habe. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) erließ dementsprechend am …. Mai 2010 geänderte Bescheide betreffend die Umsatzsteuerfestsetzungen für die Jahre 2006 und 2007, mit denen er die Umsatzsteuer jeweils erhöht festsetzte. Die von der Klägerin eingelegten Einsprüche blieben ohne Erfolg.
5
Das Finanzgericht (FG) wies die hiergegen erhobene Klage ohne Durchführung einer Beweisaufnahme ab. Die Klägerin hatte während der mündlichen Verhandlung am …. August 2015 u.a. beantragt, Frau Z zu der Tatsache zu vernehmen, dass die Krankenkasse A “keine Vereinbarung über eine Personalgestellung getroffen” habe.
6
Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin Verfahrensmängel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geltend.

Entscheidungsgründe

7
II. Die Beschwerde ist unbegründet.
8
1. Das FG hat durch die Nichteinvernahme der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung benannten Zeugin keinen Verfahrensfehler i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO begangen.
9
a) Mit der Rüge, das FG habe die benannte Zeugin nicht vernommen, macht die Klägerin, wenn sie dies auch selbst außerdem als Verletzung rechtlichen Gehörs wertet, vornehmlich einen Verstoß gegen die aus § 76 Abs. 1 FGO folgende Sachaufklärungspflicht geltend. Ein Verfahrensmangel in diesem Sinne liegt vor, wenn das FG einen entscheidungserheblichen Beweisantrag übergeht. Für die Frage allerdings, ob ein Beweisantrag entscheidungserheblich ist, ist von dem materiell-rechtlichen Standpunkt des FG auszugehen. Dies gilt auch dann, wenn dieser unrichtig sein sollte. Die Frage, ob die Rechtsauffassung des FG in der Sache zutrifft, ist eine einfache Frage des materiellen Rechts. Fehler bei der Anwendung des materiellen Rechts aber rechtfertigen außerhalb qualifizierter Rechtsanwendungsfehler für sich genommen die Zulassung der Revision nicht. Der materiell-rechtliche Standpunkt des FG kann folglich für die Beurteilung des Beweisantrags erst dann nicht mehr maßgebend sein, wenn im Hinblick auf die materiell-rechtliche Rechtsansicht des FG zulässige und begründete Zulassungsrügen vorgebracht worden sind, mithin in Bezug auf diese Rechtsauffassung ein selbständiger Zulassungsgrund vorliegt (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 1. Juni 2015 X B 6/15, BFH/NV 2015, 1265, unter II.2.a, m.w.N.).
10
b) Das FG ist auf der Grundlage seines eigenen Rechtsstandpunkts folgerichtig davon ausgegangen, die Zeugenaussage sei nicht entscheidungserheblich.
11
Es hat die Auffassung vertreten, dass die von der Klägerin an den Verein oder die Krankenkassen erbrachte –und unstreitig als solche auch abgerechnete– Personalgestellung unabhängig davon, ob das tatsächlich zur Verfügung gestellte Personal für den Verein oder die Krankenkassen steuerfreie Heilbehandlungen nach § 4 Nr. 14 UStG ausgeführt habe, nicht von der Umsatzsteuer befreit sei. Da es für die Annahme des nach Auffassung des FG vorliegenden umsatzsteuerrechtlichen Leistungsaustauschs zwischen der Klägerin und den Mitgliedskrankenkassen des Vereins –u.a. der A– demnach nicht maßgeblich auf die der erbrachten Personalgestellung zugrunde liegenden zivilrechtlichen Vereinbarungen ankam, war es entgegen der Ansicht der Klägerin nicht entscheidungserheblich, festzustellen, ob zivilrechtlich möglicherweise “keine Vereinbarung über eine Personalgestellung” getroffen worden war.
12
Da die Klägerin hinsichtlich dieser vom FG vertretenen Rechtsauffassung keine zulässigen und begründeten Rügen vorgebracht hat, durfte das FG von der Durchführung einer entsprechenden Zeugeneinvernahme Abstand nehmen.
13
c) Ohne dass es darauf entscheidend ankäme, weist der Senat ergänzend darauf hin, dass das Beweisangebot der Klägerin zudem nicht hinreichend substantiiert war, so dass das FG auch aus diesem Grund von der Einvernahme der Zeugin absehen konnte (vgl. dazu z.B. Gräber/Herbert, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 76 Rz 29, m.w.N.). Denn insbesondere angesichts des Umstandes, dass die Klägerin neben den übrigen vom FG getroffenen –von ihr nicht angegriffenen– tatsächlichen Feststellungen selbst zahlreiche von ihr an die A adressierte Rechnungen über die “personelle Betreuung des …mobils” ausgestellt und im finanzgerichtlichen Verfahren vorgelegt hat, hätte ihr Beweisangebot mindestens dahingehend präzisiert werden müssen, welche von einer Personalgestellung abweichende Vereinbarung zwischen der Klägerin und dieser Krankenkasse denn vorgelegen haben soll. Die von der Klägerin lediglich behauptete Tatsache, es habe “keine Vereinbarung über eine Personalgestellung” gegeben, ohne im Beweisantrag konkret darzulegen, worum es sich ansonsten gehandelt haben soll, kommt vor diesem Hintergrund einem unzulässigen Beweisantrag “ins Blaue hinein” gleich (vgl. dazu z.B. Gräber/ Herbert, a.a.O., § 76 Rz 29, m.w.N.).
14
2. Der Senat sieht gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO von einer weiteren Begründung ab.
15
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.


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