Steuerrecht

Keine Erlaubniserteilung aus Gründen des Tierschutzes

Aktenzeichen  W 8 K 18.1119

Datum:
15.4.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 8267
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
TierSchG § 11 Abs. 1 Nr. 5, Nr. 6, Nr. 8 lit. a, lit. b, lit. f, § 11 Abs. 2, Abs. 5 S. 1, S. 2, S. 6, § 21 Abs. 5
VwZVG Art. 36 Abs. 6 S. 2

 

Leitsatz

1 Das Kumulationsverbot des Art. 36 Abs. 6 S. 2 VwZVG steht einer Zwangsmittelandrohung „auf Vorrat“ entgegen. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
2 Der Begriff der Zuverlässigkeit unterliegt vollständig der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
3 An der tierschutzrechtlichen Zuverlässigkeit fehlt es, wenn eine Person nach dem Gesamteindruck ihres Verhaltens keine Gewähr dafür bietet, dass Rechtsvorschriften eingehalten werden und keine Gefahren für das Wohlergehen der aufgenommenen Tiere bestehen. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
4 Demjenigen, der eine Erlaubnis zum Führen einer gewerblichen Hundeschule beantragt, obliegt der hinreichende Nachweis seiner Sachkunde. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz)
5 „Soll“ iSd § 11 Abs. 5 S. 6 TierSchG bedeutet „muss, außer in atypischen Ausnahmefällen. (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Nr. 5 des Bescheides des Landratsamts K2 vom 24. Juli 2018 wird aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Von den Kosten des Verfahrens haben der Kläger 9/10, der Beklagte 1/10 zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber größtenteils – abgesehen von der Zwangsgeldandrohung – unbegründet.
1.
Nr. 5 des Bescheides des Landratsamtes K2 vom 24. Juli 2018 war aufzuheben, da die hierin enthaltene Zwangsgeldandrohung rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Zwangsgeldandrohung verstößt gegen das Kumulationsverbot des Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG. Nach Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG ist eine neue Androhung eines Zwangsmittels erst dann zulässig, wenn die vorausgegangene Androhung des Zwangsmittels erfolglos geblieben ist. Zwangsmittel können, wie hieraus zu entnehmen ist, nur in Form einer erneuten selbständigen Androhung wiederholt und gegebenenfalls gesteigert werden. Eine Androhung „auf Vorrat“ ist mit dieser Regelung jedoch nicht vereinbar (VG Regensburg, U.v. 22.11.2010 – RO 09.00083 – juris Rn.88; BayVGH, B.v. 13.10.1986 – 22 CS 86.01950 – NVwZ 1987, 512; BVerwG, GB.v. 26.6.1997 – 1 A 10/95 – NVwZ 1998, 393 f.). Das Landratsamt hat hier jedoch entgegen dem Kumulationsverbot ein Zwangsgeld für mehrere Fälle der Zuwiderhandlung pro tierschutzrechtlicher Anordnung angedroht. Denn es hat für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Nr. 2.1 bis 2.5 für jede Nummer und darüber hinaus für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld angedroht. Ebenfalls hat es ein Zwangsgeld für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Nr. 3 ab der 3. fortpflanzungsfähigen Hündin für jede dieser unerlaubt fortpflanzungsfähigen Hündinnen sowie für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Nr. 4 ab dem 3. Wurf pro unerlaubten Wurf angedroht.
2.
Im Übrigen war die Klage abzuweisen. Die Ablehnung der zuletzt begehrten Erlaubnisse nach dem Tierschutzgesetz und die Untersagung der entsprechenden Tätigkeiten durch den Beklagten mit Bescheid vom 24. Juli 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), da der Kläger insbesondere wegen der erheblichen Zweifel an seiner Zuverlässigkeit keinen Anspruch auf die Erlaubniserteilung hat.
2.1 Nicht geeignet, eine grundsätzliche Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Bescheides zu begründen, ist das von der Klägerseite geltend gemachte offensichtlich fehlende Sachentscheidungsinteresse. Denn zum einen hätte bei einem fehlenden Sachentscheidungsinteresse der Beklagte wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses die klägerischen Anträge ebenfalls ablehnen müssen (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Aufl. 2018, § 22 Rn. 77-79) und zum anderen lag und liegt ein Sachentscheidungsinteresse des Klägers vor. Bereits die Stellung der Anträge selbst zeigte das Interesse des Klägers an einer Sachentscheidung. Überdies haben auch die in der mündlichen Verhandlung getätigten Aussagen des Klägers und sein zuletzt gestellter Klageantrag verdeutlicht, dass er eine antragsgemäße Sachentscheidung begehrt. Zudem spricht gegen ein fehlendes Sachentscheidungsinteresse im Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids, dass der Kläger auf die im Anhörungsschreiben des Landratsamts enthaltene angekündigte Ablehnung und den enthaltenen Hinweis auf eine kostenlose Antragsrücknahme, die aus Sicht eines objektiven Empfängers verständlich war, nicht reagierte. Vielmehr hätte der Kläger im Fall eines fehlenden Sachentscheidungsinteresses seine Anträge zurückgezogen und später nochmals gestellt. Auch der Hinweis auf § 75 VwGO ist verfehlt, da dieser eine völlig andere Zielrichtung verfolgt. § 75 VwGO ermöglicht eine Klage wegen Untätigkeit und nicht wegen Tätigkeit. Zudem sieht § 11 Abs. 5 TierSchG konkrete Entscheidungsfristen vor. Nach § 11 Abs. 5 Satz 2 TierSchG entscheidet die zuständige Behörde über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis innerhalb einer Frist von vier Monaten. Eine Fristverlängerung aufgrund fehlender Nachweise aufgrund eines dem Antragsteller zurechenbaren Verhaltens ist jedoch nicht vorgesehen.
2.2
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der zuletzt von ihm begehrten tierschutzrechtlichen Erlaubnisse nach § 11 Abs. 1 TierSchG. Dass die Voraussetzungen der Erteilung der Erlaubnisse nach § 11 Abs. 1 Nr. 5, Nr. 8 Buchst. a, b, f TierSchG im vorliegenden Fall nicht gegeben sind, hat der Beklagte im Bescheid vom 24. Juli 2018 zutreffend begründet. Auf diese Gründe, die sich das Gericht zu Eigen macht, wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO).
Nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 TierSchG bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde, wer Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbringen oder einführen oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vermitteln. Des Weiteren bedarf nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. a, b, f TierSchG der Erlaubnis, wer gewerbsmäßig, außer in den Fällen der Nummer 1, Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, züchten oder halten, mit Wirbeltieren handeln sowie für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten will. Die einzelnen Voraussetzungen der beantragten Erlaubnisse ergeben sich nicht ohne Weiteres direkt aus § 11 TierSchG selbst. Nach § 21 Abs. 5 TierSchG i.V.m. § 11 Abs. 2 Nr. 2 TierSchG i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, 8 Bucht. a, b, f TierSchG ist für die Bestimmung der Erlaubnisvoraussetzungen § 11 Abs. 2 TierSchG a.F. heranzuziehen (Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 11 Rn. 21 ff.). Nach § 11 Abs. 2 Nr. 1. Nr. 2 und Nr. 3 TierSchG a.F. sind gemeinsame Voraussetzungen der zuletzt beantragten Erlaubnisse, dass die für die Tätigkeit verantwortliche Person auf Grund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie die erforderliche Zuverlässigkeit hat und dass die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermöglichen.
Die Voraussetzungen für die Erteilung der begehrten Erlaubnisse sind nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen. Allein aufgrund der erheblichen Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers waren die zuletzt beantragten Erlaubnisse zu versagen. Zudem konnte der Kläger weder vollständig seine Sachkunde noch, dass die Räume und Einrichtungen eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermöglichen, nachweisen. Ein Ermessen hinsichtlich der Rechtsfolge räumt § 11 Abs. 1 TierSchG ausweislich seines eindeutigen Wortlautes nicht ein.
Es bestehen erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers. Nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 TierSchG a.F. darf die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn die für die Tätigkeit verantwortliche Person die erforderliche Zuverlässigkeit hat. Der Begriff der Zuverlässigkeit stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, der voll der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Nach Nr. 12.2.3.1 Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes vom 9.2.2000 (AVV TierSchG) ist von der Zuverlässigkeit der für die Tätigkeit verantwortlichen Person auszugehen, wenn sie der Behörde bekannt ist und keine Tatsachen vorliegen, die zu Zweifeln an der Zuverlässigkeit dieser Person im Hinblick auf den Tierschutz Anlass geben. An der erforderlichen Zuverlässigkeit fehlt es, wenn eine Person nach dem Gesamteindruck ihres Verhaltens keine Gewähr dafür bietet, dass Rechtsvorschriften eingehalten werden und keine Gefahren für das Wohlergehen der aufgenommenen Tiere bestehen (Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 11 Rn. 23). Nach Nr. 12.2.3.2 AVV TierSchG hat die Behörde die erforderliche Zuverlässigkeit, insbesondere unter Berücksichtigung etwaiger Straf- und Bußgeldverfahren, zu prüfen, wenn die Voraussetzungen der Nr. 12.2.3.1 AVV TierSchG nicht vorliegen. Die Zuverlässigkeit liegt in der Regel nicht vor, wenn die Person in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags wegen eines Verbrechens oder wegen eines Vergehens verurteilt ist, das einen Mangel an Zuverlässigkeit hinsichtlich des Züchtens oder Haltens von Tieren oder des Handels mit Tieren hat erkennen lassen. Letzteres gilt auch, wenn gegenüber der Person Bußgelder wegen Ordnungswidrigkeiten nach dem Tierschutzgesetz verhängt worden sind. Bei bereits begangenen Rechtsverstößen ist entscheidend, ob nach objektiven Maßstäben und unter Würdigung der Persönlichkeit des Betroffenen und der Umstände des Einzelfalls die Gefahr (d.h. die nicht lediglich fernliegende, sondern realistische Möglichkeit) besteht, dieser werde künftig seine Pflichten im Zusammenhang mit der erlaubnispflichtigen Tätigkeit nicht erfüllen (Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 11 Rn. 23). Auch sonstige Rechtsverstöße, z.B. gegen das Tierseuchenrecht, das Artenschutzrecht sowie gegen das Polizei- und Ordnungsrecht der Länder, können einen Mangel an Zuverlässigkeit begründen (Nr. 12.2.3.2 AVV TierSchG).
Vorliegend ergeben sich erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers hinsichtlich aller (zuletzt) beantragten Erlaubnisse aufgrund des Gesamteindrucks seines Verhaltens. Der gewonnene Gesamteindruck setzt sich aus einer Vielzahl von Anhaltspunkten bzw. Vorfällen zusammen, die in engem Zusammenhang mit den vom Kläger begehrten Erlaubnisse stehen und zum Teil bereits allein für sich jedoch vor allem in ihrer Gesamtschau erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers hervorrufen. Diese Zweifel konnte der Kläger auch nicht durch seine Ausführungen in der mündlichen Verhandlung entkräften.
Gegen die Zuverlässigkeit des Klägers spricht zunächst die Verwarnung des Marktes Geiselwind vom 27. April 2018 wegen der Ausführung von großen oder gefährlichen Hunden innerhalb geschlossener Ortschaften am 20. April 2018 (vgl. Bl. 11 ff. der Behördenakte). Die in den Akten enthaltene Gegendarstellung des Klägers konnte nicht überzeugen, da ein Verstoß unabhängig davon, ob ein Rottweiler oder ein Schäferhund ausgeführt wurde, vorlag.
Des Weiteren hat der Kläger nicht genau auf die Einhaltung der Impfvorgaben bei seinen Hunden geachtet. Laut einem Hinweisgeber verkaufte der Kläger diesem einen Hund ohne gültigen Impfschutz (vgl. E-Mail vom 10.3.2018, Bl. 16 ff der Behördenakte). Zudem hat der Kläger unzulässiger Weise Hunde ohne gültige Tollwutimpfungen nach Deutschland eingeführt (vgl. E-Mail der Amtstierärztin vom 11. April 2018, Internes Schreiben der Amtstierärztin vom 20. April 2018; Bescheide des Landratsamts Kitzingen vom 20. April 2018 und 3. Mai 2018). Dem steht auch nicht der Einwand des Klägers, die Tiere kämen aus Ungarn und nicht aus Serbien, entgegen. Der Kläger übersieht hierbei, dass nach Art. 2 Abs. 1 (EU) Nr. 576/2013 auch das Verbringen der Hunde aus einem EU-Mitgliedstaat in einen anderen EU-Mitgliedstaat erfasst wird.
Gegen die Zuverlässigkeit des Klägers spricht insbesondere, dass der Kläger dringend verdächtig eines Vergehens nach § 2 Abs. 1 HundVerbrEinfG, § 5 HundVerbrEinfG i.V.m. mit § 1 BayHundAgressV in insgesamt 9 Fällen (vgl. Aktenvermerk des Polizeipräsidiums Unterfranken vom 12.12.2018) ist. Nach § 2 HundVerbrEinfG dürfen unter anderem Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden nicht in das Inland eingeführt oder verbracht werden. Hunde weiterer Rassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden, für die nach den Vorschriften des Landes, in dem der Hund ständig gehalten werden soll, eine Gefährlichkeit vermutet wird, dürfen aus dem Ausland nicht in dieses Land eingeführt oder verbracht werden. Der Kläger hat entgegen diesem Verbot jedoch einen Dogo Argentino und sieben Rottweiler, die Kampfhunde im Sinne des § 1 Abs. 2 BayHundAgressV sind, ohne (vorläufigen) Wesenstest sowie einen American Staffordshire-Bullterrier-Mix eingeführt bzw. die Einführung veranlasst. Dies wurde vom Kläger in der mündlichen Verhandlung letztlich auch nicht bestritten, sondern nur sinngemäß mit der fehlenden Möglichkeit eines Wesenstests bei jungen Hunden begründet. Diesbezüglich ist jedoch der Beklagtenseite zu folgen, die den Kläger auf die Möglichkeit eines vorläufigen Wesenstestes hingewiesen hat. Auch an dieser Stelle ist es irrelevant, ob die Hunde aus Serbien oder Ungarn stammen, da die Einfuhr in das Inland verboten ist, unabhängig davon, ob der Hund aus einem EU-Mitgliedsstaat stammt oder nicht. Soweit der Kläger behauptet, er habe die Hunde in Deutschland gekauft, befreit dies ihn nicht von seiner Eigenschaft als Veranlasser der Einfuhr. Zumal sein Antrag auf die Erlaubnis der Einführung von Hunden darauf als Indiz darauf hindeutet, dass er sehr wohl die Hunde eingeführt hat. Das Einführen oder Verbringen ist nicht nur darauf beschränkt, dass der Kläger selbst die Hunde über die Grenze bringt. Ein Veranlassen genügt, da ansonsten diese Regelung, die der Gefahrenabwehr dient, regelmäßig umgangen werden könnte.
Des Weiteren ist der Behördenakte zu entnehmen, dass laut den Angaben einer Betreiberin einer Hundeschule (Bl. 30 ff. der Behördenakte vom 2.10.2018) der Kläger ihr vier Hunde in einem sehr schlechten und verängstigten Zustand zur Ausbildung brachte und ein Hund auch eine große Wunde am Auge hatte. Zudem soll der Kläger ihr gegenüber, als er auf den Zustand der Hunde angesprochen wurde, geäußert haben, dass ein Rottweiler ja nicht zum Kuscheln da sei, da der beißen müsse. Eine solche Einstellung des Klägers, insbesondere in Zusammenhang mit Kampfhunden bringt sein fehlendes Risikobewusstsein hinsichtlich der Gefahren, die von einem Kampfhund ausgehen können, deutlich zum Ausdruck und führt zu weiteren Zweifeln an seiner Zuverlässigkeit.
Erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit ergeben sich insbesondere auch daraus, dass bei der Vor-Ort-Kontrolle der Polizei am 18. April 2018 ein Dogo Argentino mit einem Elektrohalsband gefunden wurde (Bl. 38 ff. der Behördenakte-Polizei). Die Polizei konnte zwar nicht feststellen, ob es aktiviert war. Das Verbot belastender Elektroreizgeräte, die geeignet sind mit Stromreizen unerwünschte Bewegungen zu unterbinden und/oder erwünschte Bewegungen zu erzeugen, besteht jedoch unabhängig von der konkreten Verwendung, ausreichend ist die generelle Eignung (Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 3 Rn. 62, 63). Der Einwand des Klägers das Gerät sei defekt gewesen (vgl. E-Mail des Klägers vom 2.7.2018, Bl. 46 der Behördenakte vom 2.10.2018) überzeugt das Gericht nicht. Denn die Polizei hat bei der Kontrolle festgestellt, dass zwar die Piep-Funktion, nicht aber die Stromfunktion defekt war (vgl. Bl. 39, 41 der Behördenakte-Polizei). Auch der weitere Einwand des Klägers, derjenige der ihm den Hund verkauft habe, habe den Hund mit dem Elektrohalsband so trainiert, dass der Hund beim Tragen des Elektrohalsbandes nicht belle, vermag das Tragen des Elektrohalsbands nicht zu rechtfertigen. Diese Aussage ist insofern unglaubhaft, da es sich nicht erschließt, warum für ein entsprechendes Training nicht ein normales Halsband ohne Elektroreize genügen würde. Zudem würde ein zuverlässiger Hundehalter keinen Hund von einer Person kaufen, die selbst den Hund mit einem Elektrohalsband trainiert hat.
Überdies spricht gegen die Zuverlässigkeit des Klägers, dass Meldungen zur Hundesteuer fehlen und die entsprechende Hundesteuer nicht zahlte. Der Einwand des Klägers, er habe die Hunde immer ordnungsgemäß gemeldet und auch gezahlt, vermag das Gericht nicht zu überzeugen. Denn aus der E-Mail des Marktes Geiselwind vom 5. Juli 2018 (Bl. 48 der Behördenakte vom 2.10.2018) ist eindeutig zu entnehmen, dass für keinen einzigen Hund die Hundesteuer 2018 bezahlt wurde und die Vollstreckung lief. Aus dem Schreiben des Marktes Geiselwind vom 25. Mai 2018 (Bl. 18 der Behördenakte vom 29.1.2019) ergibt sich zudem die fehlende Begleichung sonstiger offener Forderungen (Rechnung Ableitung Oberflächenwasser, Erteilung Negativerzeugnis).
Schließlich spricht auch gegen eine Zuverlässigkeit die Aussage eines Zeugen (Bl. 7 der Behördenakte-Polizei), wonach der Kläger gegenüber dem Zeugen geprahlt habe, dass er einen Rottweiler erschlagen habe, nachdem sich der Rottweiler dem Kläger gegenüber aggressiv gezeigt hätte.
Neben dem fehlenden Nachweis der Zuverlässigkeit, hat der Kläger auch seine Sachkunde nicht im ausreichenden Maße nachgewiesen. Nach § 11 Abs. 2 TierSchG a.F. darf die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn die verantwortliche Person die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat. Die betreffende Sachkunde ist nachzuweisen. Der Begriff der Sachkunde stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, der voll der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Nach Nr. 12.2.2.3 AVV TierSchG erfordert die Sachkunde fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem Gebiet der Biologie des Hundes, dessen Aufzucht, Haltung, Fütterung, allgemeine Hygiene und häufigsten Erkrankungen, der einschlägigen tierschutzrechtlichen Bestimmungen sowie ausreichende Fähigkeiten im Umgang mit Hunden. Dabei obliegt nach der Systematik des § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a. F. demjenigen, der eine Erlaubnis zum Führen einer gewerblichen Hundeschule beantragt, seine Sachkunde hinreichend nachzuweisen (NdsOVG, B.v. 31.1.2017 – 11 ME 278/16 – juris). Insbesondere sind im Hinblick darauf, dass die begehrten Erlaubnisse unter anderem die gewerbsmäßige Zucht und den gewerbsmäßigen Handel von Rottweilern, folglich auch Kampfhunde, ermöglichen soll, hohe Anforderungen an die Sachkunde des Klägers zu stellen.
Der Kläger hatte zunächst im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren keine Unterlagen zum Nachweis für seine Sachkunde vorgelegt. Soweit der Kläger dann erst in der mündlichen Verhandlung Unterlagen vorlegte und seine Tätigkeit als Hundetrainer vorbrachte, ist hiermit der Nachweis der Sachkunde zur Überzeugung des Gerichts jedoch nicht vollständig geführt. Die Nachweise, die die erforderliche Sachkunde belegen sollen, müssen ergiebig sein im Hinblick auf die Fragen, welche Inhalte in welchem Umfang vermittelt wurden und ob diese Inhalte vom Erlaubnisbewerber auch verinnerlicht wurden und wiedergegeben werden können sowie welche Fachkompetenz die jeweiligen Ausbilder hatte (BayVGH, B.v. 31.3.2017 – 9 ZB 16.2601 – juris). Die vorgelegten Zertifikate der Hundeakademie – OWL über die Schulung unter Berücksichtigung der Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates über den Schutz von Tieren beim Transport mit Prüfung durch das Gesundheits-, Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes Stadt Bielefeld am 28. Januar 2019 und über die bestandene Prüfung zum Sachkundenachweis für gewerbsmäßige Hundehaltung nach § 11 Nr. 3, 5 und 8 TierSchG am 27. Januar 2019 sind insoweit nicht ergiebig, als dass ihnen nicht entnommen werden kann, welche genauen Inhalte tatsächlich in welchem Umfang vermittelt wurden. Somit ist auch keine Beurteilung möglich, ob alle Schulungsinhalte abdeckt werden, die nach Nr. 12.2.2.3 AVV TierSchG erforderlich sind.
Auch das Vorbringen, dass der Kläger in verschiedenen Vereinen und außerdem als Hundetrainer in Schweinfurt aktiv sei, belegt für sich die erforderliche Sachkunde nicht. Vielmehr fehlt eine verlässliche Grundlage zum Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten (vgl. BayVGH, B.v. 31.3.2017 – 9 ZB 16.2601 – juris). Wer seine Sachkunde aus der Tätigkeit und Erfahrung als Hundetrainer herleitet, dem obliegt dafür die Darlegungs- und Beweislast. Auch wenn insofern der Nachweis nicht so leicht zu führen ist, befreit dies den Kläger nicht von der ihm obliegenden Darlegung zur Beweislast, der er bisher nicht genügt hat. Vielmehr beinhaltet das dahingehende Vorbringen des Klägers lediglich eine selbst aufgestellte Vermutung, er verfüge über die erforderliche Sachkunde.
Zudem hat der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung teilweise durch seine Ausführungen Defizite im Hinblick auf seine Sachkunde der einschlägigen tierschutzrechtlichen Bestimmungen für die Hundezucht und -einfuhr gezeigt. Denn er hatte zum einen keine Kenntnisse darüber, dass er gefährliche Hunde nicht ohne negativen Wesenstest züchten darf, gefährliche Hunde höchstens mit einem vorläufigen Wesenstest einführen darf und dass es für die Anforderungen eines Verbringens von Hunden nach Deutschland irrelevant ist, ob die Tiere aus einem EU-Mitgliedstaat oder einem Nicht-EU-Mitgliedstaat eingeführt werden.
Auch hat der Kläger keine Nachweise im Hinblick darauf, dass die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen, eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermöglichen (§ 11 Abs. 2 Nr. 2 TierSchG a.F.), erbracht. Laut der Begründung im streitgegenständlichen Bescheid war der Zustand der Räumlichkeiten bzgl. der Zwinger, Hundehütten und allgemeiner Gefahrenstellen nicht zufriedenstellend. Auch in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger abgesehen von der pauschalen Behauptung weder konkrete Anhaltspunkte vorgetragen noch Nachweise bezüglich der Geeignetheit der Räume und Einrichtungen erbracht.
2.3
Die Untersagungen der zunächst beantragten Tätigkeiten in Nr. 2 des Bescheids ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Nach § 11 Abs. 5 Satz 6 TierSchG soll die zuständige Behörde demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat. Bei einer Untersagung nach § 11 Abs. 5 Satz 6 TierSchG handelt es sich um eine gefahrenabwehrrechtliche Maßnahme. Der mit der Untersagung umgesetzte Erlaubnisvorbehalt dient präventiv dem Tierschutz und dem Schutz der Allgemeinheit vor unsachgemäßem Umgang mit den Tieren. Insoweit genügen für eine Untersagung konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Betreffende die beantragte Tätigkeit ohne Erlaubnis betreibt bzw. betreiben will. Hat der Betreffende mit der Tätigkeit begonnen oder steht dies unmittelbar bevor, ohne dass eine Erlaubnis vorliegt, soll die zuständige Behörde nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausübung der Tätigkeit untersagen (vgl. VG Karlsruhe, U.v. 5.11.2018 – 12 K 2735/16- juris). „Soll“ bedeutet dabei „muss, außer in atypischen Ausnahmefällen“ (Hirt/Maisack/Moritz, 3. Aufl. 2016, TierSchG, § 11 Rn. 41, 42; vgl. auch Erbs/Kohlhaas/Metzger, TierSchG, 222. EL Dezember 2018, § 11 Rn. 19). Der Erlass einer entsprechenden Anordnung ist daher nur dann nicht erforderlich und damit ermessensfehlerhaft, wenn die Behörde bereits im Zeitpunkt des Bescheidserlasses mit Sicherheit annehmen muss, dass die unerlaubte Tätigkeit nicht nur aktuell aufgegeben wurde, sondern auch künftig nicht aufgenommen wird (vgl. Erbs/Kohlhaas/Metzger, TierSchG, 222. EL Dezember 2018 § 11 Rn. 19).
Im vorliegenden Fall des Klägers lagen bereits ausreichend konkrete Anhaltspunkte vor, dass er vor Erteilung der beantragen Erlaubnisse, mit den entsprechenden Tätigkeiten auch in Form der Gewerbsmäßigkeit begonnen hatte. In jedem Fall kann jedoch aufgrund dieser Anhaltspunkte nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Tätigkeiten nicht in Zukunft aufgenommen werden. Eine genaue Differenzierung der einzelnen Tätigkeiten ist im vorliegenden Fall nicht möglich, aber auch nicht nötig, da sich diese Tätigkeiten teilweise überschneiden. Gibt es konkrete Anhaltspunkte für einen vorzeitigen Beginn einer Tätigkeit lassen sich hieraus auch konkrete Anhaltspunkte für den vorzeitigen Beginn der anderen Tätigkeiten ableiten.
Für eine bereits erfolgte Ausübung des gewerbsmäßigen Züchtens und Handelns spricht vor allem, dass regelmäßig von dem Kläger und seiner Freundin Hunde verkauft bzw. über das Internet zum Verkauf angeboten wurden. So gab die Freundin des Klägers bereits bei einer spontanen Ortseinsicht am 21. Februar 2018 an, dass die Hunde nur als Zwischenstation auf dem Grundstück seien und umgehend zum Verkauf stünden (Bl. 7 der Behördenakte vom 2.10.2018). Ferner hätten sie Jungtiere zurücknehmen müssen, da die neuen Halter nicht mit den Hunden zurechtgekommen seien. Laut Hinweis in der E-Mail vom 10. März 2018 (Bl. 16 ff der Behördenakte vom 2.10.2018) gab der Kläger gegenüber einer Käuferin an, dass Boxer und Rottweiler gezüchtet und zum Schutz ausgebildet würden.
Aus den in den Behördenakten vorhandenen Verkaufsanzeigen ergibt sich, dass Gegenstand der Verkaufsbemühungen eine Vielzahl von Hunden unterschiedlichsten Alters und unterschiedlicher Rassen waren. Im November/Dezember 2017 wurden zwei ausgewachsene Hunde, im Dezember 2017 Malinois, im Frühjahr 2018 zum einen Boxerwelpen und zum anderen French Bulldog Welpen zum Verkauf angeboten (vgl. E-Mail vom 10.3.2018 und vom 19.2.2018, Bl. 16 ff der Behördenakte). Weiter wurden mit einer Verkaufsanzeige vom 14. April 2018 ein drei Jahre alter Boxer Rüde und mit einer Verkaufsanzeige vom 24. Mai 2018 drei Welpen einer französischen Bulldogge (Wurf 24.4.2018) zum Verkauf angeboten (Bl. 40 ff. der Behördenakte vom 2.10.2018). Angeboten wurden ferner mit einer Verkaufsanzeige vom 14. Juli 2018 eine zwei Jahre alte Schäferhündin, mit einer Verkaufsanzeige vom 24. August 2018 ein drei Jahre alter Rottweilerrüde, mit einer Verkaufsanzeige vom 20. Oktober 2018 ein im März geborener weiblicher Rottweilerwelpe und mit einer Anzeige vom 26. Dezember 2018 neun Wochen alte Boxerwelpen (Bl. 14 ff. der Behördenakte vom 29.1.2019). Zusätzlich ergibt sich indirekt aus der E-Mail vom 1. Mai 2018, dass der Kläger auch noch im 1. Halbjahr 2018 drei Dogos verkaufte (Bl. 5 der Behördenakte vom 29.1.2019).
Der Einwand der Klägerseite, eine Gewerbsmäßigkeit in Bezug auf den Handel mit Hunden sei ihm nicht nachgewiesen worden, überzeugt das Gericht nicht. Gewerbsmäßiges Handeln liegt vor, wenn eine Tätigkeit selbständig, planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung ausgeübt wird; ein Gewerbebetrieb im Sinne der GewO braucht nicht vorzuliegen. Für das Merkmal „planmäßig“ reicht auch die Beschränkung auf eine bestimmte Gelegenheit und auf bestimmte Zeiträume aus. (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. 2016, § 11 Rn. 11; s. auch AVV Nr. 12.2.1.5). Eine bestimmte Anzahl von Hunden oder Würfen ist für die Annahme der Gewerbsmäßigkeit des Handels mit Hunden nicht vorgeschrieben, jedoch ist aus der Vielzahl von Verkaufsangeboten bzw. Verkäufen unterschiedlicher Hunde circa innerhalb eines Jahres eindeutig ein planmäßiges Vorgehen zu erkennen. Auch am Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht bestehen bei Würdigung der Gesamtumstände keine Zweifel, zum einen aufgrund der großen Anzahl an Verkaufsangeboten und zum anderen aufgrund der Verkaufspreise in der Spanne von 400,00 EUR bis 950,00 EUR.
Gegen eine Haltung für rein private Zwecke sprechen zudem schon die große Anzahl der gehaltenen Hunde, die bei weitem die reguläre Anzahl bei einer Hobbytierhaltung überschreitet. Im April 2018 wurden mindestens 25 Hunde auf dem Gelände des Klägers in G. vorgefunden (Bl. 20 ff. der Behördenakte vom 2.10.2018). Diese Anzahl hat sich zwischenzeitlich auch nicht wesentlich verringert, denn der Kläger gab in der mündlichen Verhandlung an, er sei (aktuell) im Besitz von 21 Hunden. Zudem kann entgegen dem Einwand des Klägers, den oben dargelegten Verkaufsanzeigen und dokumentierten Aussagen des Klägers bzw. seiner Freundin sehr wohl entnommen werden kann, dass sich der Bestand der Hunde Anfang 2018 regelmäßig geändert hat, da dies auch nicht allein an der Gesamtzahl der Hunde festgemacht werden kann.
Soweit der Kläger versucht die Vorschrift des Nr. 12.2.1.5.1 AVV TierSchG, die das Vorliegen eines gewerbsmäßigen Züchtens bei Hunden an drei Würfe innerhalb einer Haltungseinheit pro Jahr anknüpft, mit dem Argument zu umgehen, ein Wurf sei einer Hündin seiner Freundin zuzuordnen, ist dieser Argumentation Nr. 12.2.1.5.1 Abs. 3 AVV TierSchG entgegenzuhalten. Denn hiernach liegt eine Haltungseinheit bereits bei der Haltung von Tieren durch mehrere Halter vor, wenn Räumlichkeiten, Ausläufe und ähnliches gemeinsam genutzt werden. Aus den Akten und dem Vorbringen des Klägers ist eine gemeinsame Tierhaltung zusammen mit seiner Freundin zu entnehmen, da diese Tiere gemeinsam auf den Grundstücken in G. gehalten werden. Eine strikte Trennung der Tiere des Klägers von den Tieren seiner Freundin, etwa indem die Tiere nicht gemeinsam betreut, nicht gemeinsam gepflegt und gefüttert werden, ist nicht ersichtlich. Insbesondere übernimmt die Freundin des Klägers auch für die Hunde des Klägers das Inserieren von Verkaufsangeboten.
Ähnlich verhält es sich mit dem Einwand des Klägers, die Hunde befänden sich nicht auf dem gleichen Grundstück. Auch in diesem Fall besteht eine Tierhaltungseinheit. Denn nach Nr. 12.2.1.5.1 Abs. 3 AVV TierSchG gelten alle Tiere eines Halters als eine Tierhaltungseinheit, auch wenn diese in unterschiedlichen Haltungseinrichtungen gehalten werden.
2.4 Da die Untersagungsverfügungen rechtlich nicht zu beanstanden sind, sind auch keine Einwendungen gegen die Anordnungen in Nr. 3 und Nr. 4 des streitgegenständlichen Bescheids, die der Sicherstellung der Untersagung des gewerbsmäßigen Züchtens und Handelns dienen, ersichtlich (vgl. VGH München Beschluss vom 22.4.2009, 9 C 09.222, juris-Rn. 7). Rechtsgrundlage dieser Anordnungen ist § 11 Abs. 5 Satz 6 TierSchG i.V.m. § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG, wonach die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße – hier in Form eines Verstoßes gegen die Untersagung des gewerbsmäßigen Züchtens und Handelns – notwendigen Anordnungen trifft. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich.
2.5
Einwände gegen die Anordnung der Kostentragung sowie gegen die Gebühren- und Auslagenhöhe in Nr. 7 und Nr. 8 des streitgegenständlichen Bescheids wurden von der Klägerseite nicht vorgebracht. Auch waren die Kosten für den Verwaltungsaufwand dem Kläger trotz der rechtswidrigen Zwangsgeldandrohung aufzuerlegen. Nach Art. 16 Abs. 5 KG sind unter anderem die Kosten, die bei richtiger Sachbehandlung durch die Behörde nicht entstanden wären, nicht zu erheben. Vorliegend wären die Kosten auch bei vollständig richtiger Sachbehandlung entstanden. Denn die Behörde hätte voraussichtlich allein für die Prüfung bezüglich der Hauptbestimmungen den gleichen Zeit- und Arbeitsaufwand gehabt. Gegenteilige Anhaltspunkte sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
3.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO. Das Gericht erachtete das Verhältnis des wertmäßigen Interesses des Klägers von den Hauptanordnungen zur Zwangsgeldandrohung als 9/10 zu 1/10. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.


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