Aktenzeichen M 4 K 16.31562
AsylG AsylG § 74
Leitsatz
Es ist Aufgabe des Asylantragstellers, sein Asylverfahren unter den richtigen Personalien zu betreiben. Ändert er im Lauf des Verfahrens seinen Namen, muss er sich Zustellungen unter dem angegebenen Namen zurechnen lassen; eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist scheidet dann aus. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Klage ist unzulässig.
Die 2-Wochenfrist des § 74 AsylG wurde nicht eingehalten; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO war nicht zu gewähren.
Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehene Bescheid wurde mit PZU am 1. Juni 2016 zugestellt. Die Klagefrist lief damit spätestens am 16. Juni 2016, 24 Uhr ab (§ 31 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz -VwVfG-), weshalb die erst am 30. Juni 2016 eingegangene Klage verfristet ist.
Dem Kläger kann keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Gemäß § 60 Abs. 1 VwGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Für das Verschulden ist darauf abzustellen, ob der Kläger diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war (Kopp, VwGO, 17. Aufl. 2011, Rn. 9 zu § 60). Es kommt damit darauf an, ob dem Kläger ein Vorwurf daraus gemacht werden kann, dass er die Frist versäumt hat. Dies ist der Fall.
Es ist Aufgabe des Klägers, sein Asylverfahren unter den richtigen Personalien zu betreiben. Die Beklagte hat den Kläger unter den ihr vom Kläger genannten Personalien zur Anhörung geladen und den Bescheid zugestellt. Soweit die Bevollmächtigten vortragen, Schreiben/Bescheide hätten den Kläger nicht erreicht, weil sie falsch adressiert gewesen seien, ist dies auf eine gröbliche Verletzung der Mitwirkungspflicht des Klägers zurückzuführen. Wenn der Kläger im Laufe seines Asylverfahrens seinen Namen ändert, muss er sich Zustellungen unter den angegebenen Namen zurechnen lassen. Es mutet schon sehr befremdlich an, wenn der Kläger im Jahr 2015 unter einem Namen Asyl beantragt und danach nochmals ein Asylverfahren unter einem ganz anderen Namen betreibt und trotz mehrfachen Datenabgleichs im zweiten Asylverfahren den Namen „…“ als richtigen Namen angibt.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.