Steuerrecht

Mittelbare finanzielle Eingliederung bei Organschaft

Aktenzeichen  V R 62/09

Datum:
10.6.2010
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BFH
Dokumenttyp:
Urteil
Normen:
§ 2 Abs 2 Nr 2 UStG 1999
Art 4 Abs 2 UAbs 2 EWGRL 388/77
Spruchkörper:
5. Senat

Leitsatz

NV: Eine GmbH kann auch nicht über zwei gemeinsame Gesellschafter mittelbar finanziell in einer GbR eingegliedert sein (Fortführung von BFH vom 22. April 2010 V R 9/09).

Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 3. November 2009, Az: 12 K 41/06, Urteil

Tatbestand

1
I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Gesellschafter der GbR waren X und Z zu je 50 %. X und Z waren auch zu 50 % (X) und zu 9,86 % (Z) an einer GmbH beteiligt. Alleiniger Geschäftsführer der GmbH war X, während Z Prokurist der GmbH war. Die GbR hatte ein bebautes Grundstück an die GmbH verpachtet. Mit Beschluss vom 27. April 2005 eröffnete das Amtsgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH.
2
Im Anschluss an eine Außenprüfung ging der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–), davon aus, dass zwischen der Klägerin als Organträger und der GmbH als Organgesellschaft eine Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1999 (UStG) bestehe. Dem folgte die Klägerin zwar bei Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen, nicht aber im Rahmen der für das Streitjahr (2004) abgegebenen Umsatzsteuerjahreserklärung. Demgegenüber ging das FA bei Erlass des Umsatzsteuerjahresbescheides vom 23. August 2005 wie bisher vom Bestehen einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft aus. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.
3
Das Finanzgericht (FG) stützte die Klageabweisung darauf, dass alle Eingliederungsvoraussetzungen erfüllt seien.
4
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Revision, die sie auf Verletzung materiellen Rechts stützt. Keine der von § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG vorausgesetzten Eingliederungsvoraussetzungen sei verwirklicht.
5
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des FG aufzuheben und den Umsatzsteuerbescheid 2004 vom 23. August 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. Dezember 2005 mit der Maßgabe zu ändern, dass die Umsatzsteuer 2004 erklärungsgemäß ohne Berücksichtigung der Organschaft auf 11.590,08 € herabzusetzen ist.
6
Das FA beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
7
Alle Eingliederungsvoraussetzungen seien erfüllt.


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