Steuerrecht

Ordnungsgemäße Revisionsbegründung

Aktenzeichen  I R 79/14

Datum:
9.3.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BFH
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 120 Abs 3 Nr 2 FGO
Spruchkörper:
1. Senat

Leitsatz

NV: Für eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung ist eine zumindest kurze Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils erforderlich, aus der zu erkennen ist, dass der Revisionskläger die Begründung dieses Urteils und sein eigenes Vorbringen überprüft hat (ständige BFH-Rechtsprechung). Der Revisionskläger muss danach im Einzelnen und in Auseinandersetzung mit der Argumentation des FG dartun, welche Ausführungen der Vorinstanz aus welchen Gründen unrichtig sein solle. Der bloße Hinweis auf ein anderes Verfahren, selbst wenn dort über dieselbe (konkrete) Rechtsfrage zu entscheiden sein sollte, reicht dafür nicht aus.

Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 24. November 2014, Az: 6 K 4033/13, Urteil

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 24. November 2014  6 K 4033/13 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Tatbestand

1
I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr (2007) im Inland einen gemeinsamen Wohnsitz unterhielten und zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger bezog von der im Inland ansässigen X-AG Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
2
Von Juni 2001 bis zum 15. April 2005 war der Kläger als “President” bei der T LLC, einer Tochtergesellschaft einer Sparte der X-AG in Nordamerika, angestellt. Während dieses Zeitraums hatten die Kläger ihren inländischen Wohnsitz aufgegeben und diesen in die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) verlagert. Das Gehalt des Klägers trug und bezahlte der amerikanische Arbeitgeber.
3
Der Kläger erbrachte seine Tätigkeit am Stammsitz der T LLC in den USA, unternahm aber an maximal 100 Tagen pro Kalenderjahr Dienstreisen außerhalb der USA. Er hielt sich dabei ein Drittel dieser Tage in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) auf.
4
Am 1. April 2002 wurden dem Kläger (nicht handelbare) Stock Options (Tranche I) gewährt, die zur Hälfte erstmals am 1. April 2004 und darüber hinaus erstmals am 1. April 2005 ausgeübt werden konnten. Am 1. April 2004 wurden dem Kläger weitere (nicht handelbare) Stock Options (Tranche II) gewährt, die er erstmals zum 1. April 2006 ausüben konnte. Bezogen auf den Zeitraum 2004 bis 2006 wurden dem Kläger zudem im Rahmen eines vertraglich vereinbarten Drei-Jahres-Leistungsplans sog. Phantomaktien gewährt.
5
Ab Mai 2005 war der Kläger wieder im Inland tätig, seit August 2005 auch dessen Familie nach Deutschland zurückgekehrt. Der Kläger übte seine Rechte aus den Stock Options am 12. April 2007 aus und bezog hieraus Einkünfte in Höhe von 759.895,20 € (Tranche I) und in Höhe von 517.144,32 € (Tranche II). Anfang Juli 2007 wurden dem Kläger aus den Phantomaktien für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 15. April 2005 ein Betrag von 86.540 US-$ und mit der Gehaltsabrechnung im Juni 2007 für den Zeitraum vom 16. April 2005 bis zum 31. Dezember 2006 ein Betrag von 87.000 € ausbezahlt.
6
In den USA wurde für das Streitjahr eine Besteuerung als “non resident” lediglich insoweit durchgeführt, als die Einkünfte zeitanteilig auf in den USA erbrachte Arbeitstage entfielen. Der nicht in den USA besteuerte Teil der Einkünfte wurde von den Klägern in ihrer (deutschen) Steuererklärung für das Streitjahr dem Progressionsvorbehalt unterworfen. Nach Auffassung des Beklagten und Revisionsklägers (Finanzamt –FA–) sind diese Beträge im Inland nach § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes 2002 in der für das Streitjahr geltenden Fassung (EStG) zu besteuern. Das FA erfasste einen Betrag in Höhe von 321.348 € als inländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und erließ einen entsprechend geänderten Einkommensteuerbescheid.
7
Der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage hat das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg mit Urteil vom 24. November 2014  6 K 4033/13 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2015, 410) stattgegeben. Das FG sah insbesondere den Anwendungsbereich der Vorschrift des § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG aufgrund der teilweisen Besteuerung der Einkünfte in den USA als nicht eröffnet an.
8
Dagegen wendet sich das FA mit seiner vom FG zugelassenen Revision, die es auf eine Verletzung materiellen Rechts stützt.
9
Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
10
Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.


Ähnliche Artikel

Steuererklärung für Rentner

Grundsätzlich ist man als Rentner zur Steuererklärung verpflichtet, wenn der Grundfreibetrag überschritten wird. Es gibt allerdings Ausnahmen und Freibeträge, die diesen erhöhen.
Mehr lesen

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen


Nach oben