Steuerrecht

Professor, Hochschulleistungsbezüge, Professor(innen) mit Vertrauensschutz, Zusage, Entsprechende Anwendung der Regelungen für Professor(innen) mit Vertrauensschutz, Ermessen

Aktenzeichen  M 5 K 18.1555

Datum:
14.12.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 47221
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBesG Art. 69, 70, 71
BayLeistBV § 3, 10
Grundsätze der Hochschule … für die Vergabe von Hochschulleistungsbezügen

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Bescheid der Hochschule … vom … Februar 2018 wird in Ziffer 2 bis 5 aufgehoben.
II. Der Beklagte wird verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Gewährung eines Hochschulleistungsbezugs gem. Nr. 11.2 der Grundsätze der Hochschule … für die Gewährung von Hochschulleistungsbezügen in der Fassung vom … Dezember 2017 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden.
III. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet und hat daher in vollem Umfang Erfolg.
1. Der Abschluss des vorangegangenen Verfahrens (Az: M 5 K 17.1538) durch übereinstimmende Erledigungserklärungen steht der Klage nicht entgegen. Denn in der Erledigungserklärung liegt weder ein vertraglicher Rechtsschutzverzicht noch ein Verzicht auf den materiellen Anspruch (Clausing in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Juli 2020, § 161 Rn. 17).
2. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass der Beklagte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über die Gewährung eines besonderen Leistungsbezugs nach Ziffer 11.2 der Grundsätze der Hochschule … für die Vergabe von Hochschulleistungsbezügen gem. §§ 3, 4, 5, und 10 Abs. 3 der Verordnung über die Gewährung von Hochschulleistungsbezügen und einer Nebenamtsvergütung (Bayerische Hochschulleistungsbezügeverordnung – BayHLeistBV) in der Fassung vom … Dezember 2017 (Vergabegrundsätze) im Rahmen des ihm dabei zukommenden Ermessens entscheidet. Der Bescheid des Beklagten vom … Februar 2018 ist in Ziffer 2 bis 5 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
Nach Art. 69 Abs. 1, Art. 71 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG) i.V.m. §§ 3, 4, 5, und 10 BayHLeistBV können Beamte und Beamtinnen der Besoldungsordnung W neben dem Grundgehalt besondere Leistungsbezüge sowie Funktions-Leistungsbezüge als Hochschulleistungsbezüge erhalten. Die Hochschule … hat gem. § 8 BayHLeistBV das hochschulinterne Verfahren in den Vergabegrundsätzen geregelt.
Nach Ziffer 11.2 der Vergabegrundsätze vom *. Dezember 2017 können ProfessorInnen, die einen besonderen Leistungsbezug nach § 10 Abs. 2 BayHLeistBV beziehen (ProfessorInnen mit Vertrauensschutz), auf Antrag zunächst befristet für drei Jahre einen besonderen monatlichen Leistungsbezug i.H.v. 189,88 EUR erhalten.
Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 BayHLeistBV kann die Hochschulleitung Professoren und Professorinnen der Besoldungsgruppe C 2 an staatlichen Fachhochschulen und in Fachhochschulstudiengängen anderer staatlicher Hochschulen im Sinn des Art. 107 Abs. 5 Satz 3 BayBesG, die einen Antrag auf Übertragung eines Amts der Besoldungsgruppe W 2 gestellt haben, frühestens ab dem Zeitpunkt der Antragstellung und ab dem 1. des Monats, der auf den Zeitpunkt folgt, in dem der Professor oder die Professorin auf Grund der an der jeweiligen Hochschule üblichen Wartezeit und voraussichtlichen Verfügbarkeit einer besetzbaren C 3-Stelle in ein Amt der Besoldungsgruppe C 3 berufen worden wäre, ruhegehaltfähige besondere Leistungsbezüge bis zu dem Umfang unbefristet gewähren, der zum Ausgleich der Besoldungsnachteile erforderlich ist, die durch die nicht mehr mögliche Übertragung eines Amts der Besoldungsgruppe C 3 eintreten würden.
Die Entscheidung, ob Hochschulleistungsbezüge gewährt werden, ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Die Ermessensentscheidung ist einzelfallbezogen und unter Abwägung aller einschlägiger Gesichtspunkte des konkreten Falles zu begründen.
a) Der Kläger erfüllt die in § 10 Abs. 2 BayHLeistBV genannten Voraussetzungen nicht unmittelbar; er ist somit kein Professor mit Vertrauensschutz. Aufgrund der Zusage der Hochschule vom … Juli 2007 gegenüber dem Kläger ist dieser jedoch wie ein Professor mit Vertrauensschutz zu behandeln.
aa) Die Erklärung der Hochschule in dem Schreiben vom … Juli 2007 stellt eine rechtsverbindliche Zusage dar, mit der sich die Hochschule einseitig dazu verpflichtet hat, den Kläger einem Professor mit Vertrauensschutz dem Grunde nach gleichzustellen.
Eine Zusage ist die einseitige Selbstverpflichtung der Behörde zu einem späteren Tun oder Unterlassen gegenüber einem bestimmten Erklärungsempfänger (Stelkens in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwvfG, 9. Auflage 2018, § 38 Rn. 2). Anders als bei einer Zusicherung nach Art. 38 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG), die einen Unterfall der allgemeinen Zusage darstellt, besteht das zugesagte Tun oder Unterlassen nicht im Erlass oder dem Unterlassen eines bestimmten Verwaltungsakts. Maßgeblich für die Annahme einer behördlichen Zusage ist das Vorliegen des behördlichen Willens zur Selbstverpflichtung. Nur wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, kommt als Rechtsfolge die Verpflichtung der Behörde in Betracht, ihr künftiges Handeln nach Maßgabe der erteilten Zusage vorzunehmen. In Zweifelsfällen bedarf die behördliche Erklärung der Auslegung. Zu ermitteln ist, ob in ihr der behördliche Bindungswille hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt. Dabei ist entsprechend dem Rechtsgedanken des § 133 BGB nicht die subjektive Vorstellung bzw. der innere Wille des erklärenden Behördenvertreters maßgeblich. Entscheidend ist vielmehr der objektive Erklärungswert, wie er für den Adressaten unter Berücksichtigung aller für die Auslegung der Erklärung maßgeblichen Umstände erkennbar ist (Uechtritz in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Auflage 2019, § 38 Rn. 23). Ausgangspunkt der Auslegung ist dabei der Wortlaut der Erklärung.
Die Hochschule hat dem Kläger mit Schreiben vom … Juli 2007 ein verbindliches Angebot gemacht, das bei Erfüllung der Voraussetzungen durch den Kläger – Vorlage des Rufschreibens sowie Stellung eines schriftlichen Antrags auf Übertragung eines Amtes der Besoldungsgruppe W 2 mit Wirkung vom … Oktober 2007 – umgesetzt werden sollte. Ein behördlicher Wille zur Selbstverpflichtung ist daher gegeben. Nach dem Wortlaut der Erklärung war Inhalt des Angebots u.a., dass der Kläger einem Professor mit Vertrauensschutz gleichgestellt wird. Entgegen der Ansicht der Hochschule bezieht sich diese Gleichstellung nicht nur auf die betragsmäßige Ausgestaltung des Leistungsbezugs. Vielmehr weist bereits der Wortlaut darauf hin, dass die Gleichstellung dem Grunde nach erfolgen sollte, denn „Gleichstellen“ bedeutet laut Duden „die gleichen Rechte zugestehen“ („gleichstellen“ auf Duden online. URL: https://www.duden.de/node/142125/revision/142161, Abrufdatum: 16.12.2020). Die Erklärung ist daher dahingehend auszulegen, dass dem Kläger die gleichen Rechte wie einem Professor mit Vertrauensschutz zugestanden werden sollten.
Des Weiteren spricht für eine Gleichstellung dem Grunde nach, dass der Kläger die Voraussetzungen für einen Professor mit Vertrauensschutz nach § 10 Abs. 2 BayHLeistBV erfüllt hätte. So war er insbesondere Professor der Besoldungsgruppe C 2 i.S.d. Art. 107 Abs. 5 Satz 3 BayBesG und hat einen Antrag auf Übertragung eines Amtes der Besoldungsgruppe W 2 gestellt. Unter Zugrundelegung der absehbaren Umstände wäre davon auszugehen gewesen, dass dem Kläger zum … April 2009 der besondere Leistungsbezug nach § 10 Abs. 2 BayHLeistBV gewährt worden wäre. Ziel des Angebots vom … Juli 2007 war es, den Kläger an der Hochschule zu halten. Daher hat sie dem Kläger das Angebot unterbreitet, dass er rund eineinhalb Jahre früher von der Vertrauensschutzregelung profitieren sollte. Nur wenn dies die Gleichstellung mit einem Professor mit Vertrauensschutz dem Grunde nach beinhaltet, ist mit dem Angebot ein tatsächlicher Vorteil für den Kläger gegeben.
Darüber hinaus spricht auch das weitere Verhalten der Hochschule dafür, dass sie ursprünglich selbst von einer Gleichstellung dem Grunde nach ausgegangen ist. So hat sie dem Kläger das Bestätigungsschreiben vom … September 2007 gegen eine Empfangsbestätigung übergeben, auf der „Inanspruchnahme der sog. Vertrauensschutzregelung nach § 12 Abs. 2 BayHLeistBV“ (a.F.) vermerkt ist. Im Jahr 2011 hat sie dem Kläger schließlich einen weiteren besonderen Leistungsbezug unter analoger Anwendung der sog. Vertrauensschutzregelung gewährt.
Selbst wenn diese Gewährung – wie die Hochschule vorträgt – versehentlich geschehen sein sollte, so hat die Hochschule gegenüber dem Kläger dies zu keinem Zeitpunkt kommuniziert oder sonst klargestellt, dass er nur betragsmäßig einem Professor mit Vertrauensschutz gleichgestellt werden sollte. Der Kläger konnte daher berechtigterweise davon ausgehen, dass er gemäß der Zusage wie ein Vertrauensschutz-Professor behandelt wird. Dass schließlich im Jahr 2013 die Vertrauensschutzregelung nicht analog auf den Kläger angewandt worden ist, ändert daran nichts. Soweit die Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass die Hochschule mit allen Bescheiden als Rechtsgrundlage für die Zulage die Vorschrift für Bleibeleistungsbezüge benannt habe, spricht auch dies nicht gegen die vorgenommene Auslegung. Es ist unstreitig, dass der Kläger einen Bleibeleistungsbezug erhält und nicht den besonderen Leistungsbezug nach § 10 Abs. 2 BayHLeistBV. Die im Angebot vom … Juli 2007 enthaltene Zusage, dass der Kläger einem Professor mit Vertrauensschutz gleichgestellt werden soll, führt jedoch dazu, dass die Regelungen für Professoren mit Vertrauensschutz analog auf den Kläger anzuwenden sind, er also die Leistungsbezüge für Vertrauensschutzprofessoren erhalten kann, obwohl er einen Bleibeleistungsbezug und nicht den besonderen Leistungsbezug nach § 10 Abs. 2 BayHLeistBV erhält.
In der Gesamtschau ergibt sich nach Auslegung des Schreibens der Hochschule vom … Juli 2007 daher, dass die Hochschule dem Kläger zugesagt hat, ihn einem Professor mit Vertrauensschutz dem Grunde nach gleichzustellen.
Auch die weiteren Voraussetzungen einer verbindlichen Zusage liegen vor. Die Erklärung ist von der Behördenleitung – hier der damaligen Präsidentin der Hochschule Prof. Dr. S. – in schriftlicher Form abgegeben worden und mit geltendem Recht vereinbar. Auch haben sich die wesentlichen Umstände, die Grundlage der Zusage waren, nicht geändert.
bb) Damit liegt beim Beklagten ein Beurteilungsfehler vor. Diesem liegt die fehlerhafte Annahme zugrunde, dass die Hochschule dem Kläger lediglich eine betragsmäßige Gleichstellung mit einem Professor mit Vertrauensschutz zugesagt habe. Die Auslegung des Schreibens vom … Juli 2007 hat jedoch ergeben, dass nach dem objektiven Erklärungswert dem Kläger eine Gleichstellung mit Professoren mit Vertrauensschutz dem Grunde nach zugesagt worden ist. Der Kläger ist daher wie ein Professor, der einen besonderen Leistungsbezug nach § 10 Abs. 2 BayHLeistBV bezieht (ProfessorInnen mit Vertrauensschutz), zu behandeln.
Die weitere Voraussetzung nach Ziffer 11.2 der Vergabegrundsätze vom *. Dezember 2017 – die Stellung eines Antrags – hat der Kläger mit Antragstellung vom … Dezember 2013 erfüllt.
b) Dem Beklagten verbleibt auch bei Berücksichtigung der oben dargelegten Rechtsaufassung des Gerichts noch ein Ermessensspielraum hinsichtlich der Gewährung des besonderen monatlichen Leistungsbezugs nach Nr. 11.2 der Vergabegrundsätze vom … Dezember 2017 („können“), da für eine Ermessensreduzierung auf Null keine Anhaltspunkte ersichtlich sind. Antragsgemäß ist daher gemäß § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO die Verpflichtung zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsaufassung des Gerichtes auszusprechen.
c) Da die Voraussetzungen des besonderen Leistungsbezugs nach Ziffer 11.2 der Vergaberundsätze vom … Dezember 2017 vorliegen, ist die Auslegung des Antrags auf Gewährung eines besonderen Leistungsbezugs nach Ziffer 5.1 der Vergabegrundsätze vom *. Dezember 2017 nicht statthaft.
3. Der Beklagte hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.
4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).


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