Steuerrecht

Protokollergänzung, Tatbestandberichtigung

Aktenzeichen  M 9 K 18.3542

Datum:
26.5.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 16939
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Gründe

Mit Schriftsätzen vom 10. März 2021 und 26. April 2021 beantragte der Bevollmächtigter des Beigeladenen zu 1) im Verfahren M 9 K 18.3542, Niederschrift und Urteil vom 26. Februar 2021, Protokollergänzung und Tatbestandsberichtigung. Auf die umfangreichen Ausführungen wird Bezug genommen.
Die Beteiligten erhielten Gelegenheit zur Äußerung. Der Bevollmächtigte der Klägerin nahm mit Schriftsätzen vom 30. April 2021 und vom 20. Mai 2021 Stellung, auf die verwiesen wird.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die Behördenakte sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.Februar 2021 Bezug genommen.
II.
Die Anträge haben keinen Erfolg.
1. Der Antrag auf Protokollergänzung vom 10.März 2021 war abzulehnen, da die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen.
Eine Ergänzung des Protokolls ist nach Schluss der mündlichen Verhandlung unzulässig; auf die Erläuterungen dazu im Schreiben des Bevollmächtigten der Klägerin vom 30.April 2021 wird verwiesen.
Die gewünschte Berichtigung durch Ergänzung des Protokolls betrifft keine Pflichtangaben oder wesentlichen Vorgänge der Verhandlung, § 160 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO, und war nicht entscheidungserheblich. Das Protokoll ist im Übrigen nicht unrichtig, da eine knappe sprachliche Wiedergabe der wesentlichen Vorgänge genügt und hier der wesentliche Kern der Erörterung der baurechtlichen Situation des klägerischen Grundstücks aufgenommen wurde. Das Protokoll wurde laut diktiert und der in der Verhandlung anwesende Bevollmächtigte hat nicht widersprochen oder auf eine Aufnahme in oder Änderung des Protokolls hingewirkt, §§ 105 VwGO, 160 Abs. 4 ZPO. Die Tatsache, dass ein anderer Bevollmächtigter der Kanzlei, der nicht im Termin dabei war, den Antrag auf Ergänzung des Protokolls gestellt hat, ändert daran nichts.
2. Der Antrag auf Tatbestandsberichtigung und Tatbestandsergänzung war abzulehnen, da die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen, § 119 VwGO.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Schriftsatz des Bevollmächtigten der Klägerin vom 20 Mai 2021 Bezug genommen. Die beantragten umfangreichen Ergänzungen sind nicht entscheidungserheblich und gehören damit nicht in den Tatbestand, der den Sach- und Streitstand nur seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt wiedergeben soll, § 117 Abs. 3 S. 1 VwGO.
Die Anträge waren daher abzulehnen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.


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